Außergewöhnliche Belastung: Heizungsschaden nach Hochwasser
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom , betreffend Einkommensteuer 2016 (Steuernummer: xx/xxxx) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf und Parteienvorbringen
Die Beschwerdeführerin hat in der Einkommensteuererklärung für 2016, die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für Katastrophenschäden i.H.v. € 7.923,34 beantragt. Dazu wurde die Beschwerdeführerin im Vorhalt vom von der belangten Behörde aufgefordert eine Kopie der Aufstellung über die gemeldeten Schäden i.H.v. € 7.923,34 an das Land Oberösterreich beizulegen. Weiters wurden Rechnungen über die Reparaturen und die Wiederbeschaffung der Wirtschaftsgüter, die 2016 bezahlt wurden und Nachweise über die Ersätze vom Land Oberösterreich, Versicherungen, Gemeinde usw. angefordert.
Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXX vom , Zl.: Nummer vor. Das Gemeindeamt bestätige darin, dass laut Aussage der Frau BF, Adresse durch verschiedene Unwetterereignisse im Jahr 2016 der Keller mehrmals überflutet wurde und demnach großer Elementarschaden entstanden sei.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 wurde die Einkommensteuer mit 692,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführerin bezog in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 679) und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (€ 17.103,06). Als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes wurden € 228,71 angesetzt. Der Selbstbehalt betrug € 228,71 und wurde entsprechend in Abzug gebracht. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von 1.903,17 € nicht übersteigen. Da wir keine Rechnungen und Katastrophenschäden haben und die eingebrachte Bestätigung von der Gemeinde nicht ausreichend ist, können die beantragten Kosten nicht geltend gemacht werden."
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die am bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt: "Ich möchte Einspruch erheben, da ich am bei FA war und er mir mitteilte, dass der Zuschuss des Katastrophenschadens durch eine fehlende Rechnung nicht genehmigt wurde. Da ich mir sicher war die Rechnung beigefügt zu haben möchte ich Einspruch erheben und sende Ihnen anbei die Rechnung. Weiters möchte ich erwähnen, dass ich keinen Zuschuss des Katastrophenfonds erhalten habe."
Der Beschwerde lagen bei:
Rechnung, Rechnungsnummer 2016834, der Firma über Errichtung eines Ölbrennwertgeräts samt Zubehör, einen Warmwasserspeicher samt Zubehör und Montage im Leistungszeitraum Oktober 2016 im Betrag von 7.923,11 Euro vom
Zahlungsanweisung/Auftragsbestätigung der Bank über Überweisung eines Betrages von 7.923,11 an die Firma, abgestempelt mit
Rechnung der Firma2 vom über den Reparaturauftrag Nr. 6 TN 645/IN 2016/10/05 betreffend Errichtung verschiedener Leistungen (Steuerleitung, Fernmeldeerdkabel, Erdungsband) über einen Betrag von 1.022,76 €.
Zahlungsanweisung/Auftragsbestätigung der Bank über Überweisung eines Betrages von 1.022,76 € an die Firma2
Im Schreiben vom hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen es grundsätzlich erforderlich sei, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadensbehebung aufgenommene Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfond vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen seien regelmäßig die Grundlage die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Niederschrift vorzulegen.
Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Niederschrift des Gemeindeamtes XXX vom , Zl.: Nummer2 vor, welche als Gegenstand der Amtshandlung "Hochwasserschaden im Wohnhaus Adresse2" ausweist. Darin ist ausgeführt: "Die anwesende Frau BF wurde auf die wahrheitsgemäße Aussage hingewiesen: Die Anwesende gibt an: Das nach starkem Regen im Keller bzw. Heizungsraum das Wasser 40 cm hoch stand. Durch die Überflutung wurde die Heizungsanlage defekt und musste ausgetauscht werden. Weiters wurde eine Tauchpumpe, sowie ein Trocknungsgerät von Siedlerverein benötigt. (Rechnung wurde dem Finanzamt bereits vorgelegt) vom Katastrophenfond wurde keinen Zuschuss beantragt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus: "Ein örtlich begrenzter Schlagregen ist beispielsweise nach der Verkehrsauffassung nicht das Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen (vergleiche UFSI RV/0442-I/04 vom - Überflutung von Kellerräumlichkeiten aufgrund eines Starkregens). Daher war ihre Beschwerde vom abzuweisen."
Am wurde bei der belangten Behörde ein auf datiertes als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück persönlich eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Überflutung auf Hochwasser zurückzuführen sei. Dazu wurden folgende zwei Fotos vorgelegt.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung GA zugewiesen, welche seit unbesetzt ist. Das Verfahren führt nunmehr vertretungsweise der Einzelrichter der Gerichtsabteilung GA, da diese nach der Geschäftsverteilung 2020 die Gerichtsabteilung GA vertritt.
Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu beweisen und nicht bloß zu behaupten, wann (genaues Datum) durch welche Schadensereignisse (genaue Darstellung des Ereignisses) welche konkrete Schäden aufgetreten sind.
Dieser Aufforderung entsprach die Beschwerdeführerin nicht.
Rechtslage
Nach § 34 Abs 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 138 BAO (Bundesabgabenordnung) iVm. § 269 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Verwaltungsgerichte die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Erwägungen
Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust des zerstörten ursprünglichen Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist ().
Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. zB. ; ; ).
Die beschwerdeführende Partei hat dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen, zu beweisen und nicht bloß zu behaupten, wann (genaues Datum) durch welche Schadensereignisse (genaue Darstellung des Ereignisses) welche konkrete Schäden aufgetreten sind. Die beschwerdeführende Partei hat weder ein genaues Datum, noch eine genaue Darstellung des behaupteten Schadensereignisses übermittelt. Mit dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen allein, wonach durch eine Überflutung die Heizungsanlage defekt wurde und ausgetauscht werden musste, gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung einer neuen der Heizungsanlage ausreichend darzutun. Weder ein konkretes Schadensereignis, noch konkrete Schäden wurden gegenüber dem Gericht bewiesen bzw. glaubhaft gemacht, sodass in keiner Weise eine im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verifizierung des behaupteten Sachverhaltes erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -I/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101763.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at