Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.04.2006, RV/0305-L/06

Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bws., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 langte am beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ein.

Außer der Angabe von persönlichen Daten (Familienstand: verheiratet , 2 Kinder -Bezug der Familienbeihilfe für mindestens 7 Monate, Adressangaben, Daten über Bank, 1 Lohnzettel ) wurden in der Erklärung selbst keine Angaben (keine Abschreibposten) gemacht.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erlassen. Es ergab sich eine Abgabennachforderung im Ausmaß von 494,03 €.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde am Berufung erhoben. Dabei wurde der Antrag gestellt, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 zurückgezogen werde.

Eine interne Abfrage am ergab, dass für den gegenständlichen Abgabepflichtigen der "Alleinerzieherabsetzbetrag" berücksichtigt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

"Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten seien, ist der Steuerpflichtige iSd § 41 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen. Im Zuge der Lohnverrechnung sei der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden, welche jedoch für das Kalenderjahr 2004 nicht zustehe. Es handle sich somit um eine Pflichtveranlagung iSd § 41 EStG 1988. Aus diesem Grunde war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen".

Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei der Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung habe sich ergeben, dass er keinen Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruche, und er habe aus gutem Gewissen gehandelt, da er davon ausgegangen sei, dass das Lohnbüro seine Firma im Jahre 2003 die Information, dass die Frau wieder arbeite, weitergeleitet habe. Zu seinem Bedauern sei er von der Lohnsteuergruppe B in die Lohnsteuergruppe C gegeben worden. Natürlich sei am Lohnzettel nur B bzw. C ausgewiesen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Alleinverdiener beziehe. Seine Frau sei zuvor in Karenz gewesen und er hätte den Alleinverdiener (gemeint Absetzbetrag) bekommen. Er fühle sich sehr schlecht informiert von Seiten seines Arbeitgebers, weil er stets seine familiäre Situation bekannt gegeben habe und er sei auch überfordert gewesen, was Begriffserklärungen wie B und C heißen würden. Da er kein Spezialist in Sachen Steuern sei und er sich auch keinen Steuerberater leisten könne, falle natürlich jetzt die volle Last auf seine Familie zurück. Die Familie sei gerade dabei das Wohnhaus zu sanieren, er habe zwei Kinder und bei dem relativ geringfügigen Einkommen könne er sich gerade so über Wasser halten. Eine zusätzliche Belastung von 500,00 € könne er sich absolut nicht leisten! Darum ersuche er, diese Schuld nachzusehen - und mit den nicht bezogenen Ansprüchen für den Alleinerzieher im Jahre 2001 und 2002 auszugleichen. Er hoffe auf eine positive Erledigung und freue sich auf eine Nachricht der Finanzverwaltung".

Über die Berufung wurde erwogen:

Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob eine Antrags- oder Pflichtveranlagung im Zusammenhang mit der Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist.

Vom Arbeitgeber wurde für den Bw. für das Jahr 2004 ein Lohnzettel unter Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages ausgestellt.

Im Zuge der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 wurde weder ein Alleinverdiener - noch ein Alleinzerzieherabsetzbetrag in Anspruch genommen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich nicht im Wege der Veranlagung, sondern durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normiert:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen".

§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:

"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden..."

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert u.a.:

"Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364 jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger , der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 normiert u.a.:

"Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner lebt...".

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde ausgeführt, dass der "Alleinerzieherabsetzbetrag" nicht zusteht. Diese Begründung ist auf den Lohnzettel des Arbeitgebers des Bws. zurückzuführen.Aus diesem Grund sei eine Pflichtveranlagung durchzuführen.

Die Lohnverrechnung des Arbeitgebers (Argument :Familienstand verheiratet - legt man die Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 zugrunde) für das Jahr 2004 war falsch:

Da für den Bw. für das Streitjahr 2004 unstrittig unter Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Ausdruck des Lohnzettels für 2004 -Arbeitgeber xx) durchgeführt wurde, war die gesetzliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anzuwenden. Ein Alleinerzieherabsetzbetrag stand nicht zu.

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, wer oder was letztlich Auslöser für die von Gesetzes wegen vorzunehmende Pflichtveranlagung gewesen ist.

Dass der Bw. seinem Arbeitgeber den Wegfall des Anspruches auf den ihm bisher zustehenden Absetzbetrag gemeldet hat, wird von der Abgabenbehörde nicht näher überprüft, ist aber im gegenständlichen Fall auch unmaßgeblich.

Das Gesetz selbst nämlich stellt für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 darauf ab, ob ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde.

Aus wessen Verschulden es zu dieser unrechtmäßigen Berücksichtigung gekommen ist, ist dabei unerheblich.

Anträge gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 können bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteienanträge auch zurückgenommen werden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 41 Rz 30).

Der Bw. ist zwar berechtigt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kann der Bw. damit aber nicht verhindern.

Da die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den Streitjahren nicht vorliegen (der Bw. lebte im Streitjahr mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit seiner Ehepartnerin Frau S. und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht zustand (die Ehefrau des Bws.erzielte im Streitjahr Einkünfte von mehr als € 4.400,00), kann auch die Zurückziehung des Antrages auf Unterlassung der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 führen.

Auf die Möglichkeit eines Nachsichtsansuchens wird hingewiesen(unter den Voraussetzungen des § 236 BAO).

Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung bei zu Unrecht berücksichtigtem Absetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at