Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.01.2011, RV/1362-L/10

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2009 informierte das Finanzamt A. (nachweislich zugestellt mit RSb am ) den Berufungswerber (kurz Bw.) davon, dass für sein Kind B. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben wurde dem Bw. u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004, angeschlossen und von ihm unterfertigt dem Finanzamt (eingelangt lt. Eingangsstempel am ) retourniert.

Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang beim Bw. einen Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von 527,04 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass für sein obgenanntes Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG vom Bw. überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt der Bw. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung der Zuschüsse vom zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 16 KBGG) nicht informiert worden sei. Bereits dadurch fehle dem angefochtenen Rückforderungsbescheid die rechtliche Grundlage. Abschließend beantragte der Bw. in diesem Schriftsatz eine Aussetzung der Einhebung nach den Bestimmungen des § 212a BAO.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS teilte dem Bw. den von der Behörde anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme brachte der Bw. innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung beim UFS nicht ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid des Finanzamtes festzustellen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz die gegenständliche Rückforderung mit Bescheid vom beim Bw. tätigte. Im Jahr 2009 übermittelte das Finanzamt unter Hinweis auf die Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld dem Bw. nachweislich (zugestellt mit RSb am ) eine entsprechende Erklärung betreffend sein Jahreseinkommen 2004. Mit der Übersendung dieser Erklärung setzte somit die Abgabenbehörde eine Verlängerungshandlung (vgl. auch VwGH 2009/17/0277 vom ) im Sinne der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO, wodurch die Behörde berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das vorgenannte Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten.

Auf Grund der, dem UFS vorliegenden Aktenlage ist dem anhängigen Verfahren nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Bw. ist Vater der am 0.0.2003 geborenen B.. Die Kindesmutter C. bezog unstrittig im Jahr 2004 vom 30.1. bis 31.12. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 2.042,22. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebte im hier relevanten Zeitraum nach den polizeilichen Meldedaten auch von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit der vom Bw. unterfertigten und an das Finanzamt retournierten Einkommenserklärung für das Jahr 2004 - mit 17.568,14 € festgestellt.

Der obenstehende Sachverhalt wurde im Übrigen dem Bw. mit Schreiben des entsprechend zur Kenntnis gebracht und von ihm keine Einwendungen erhoben.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000,00 € bis 18.000,00 € 3% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 527,04 €.

Nach § 16 KBGG hat der zuständige Versicherungsträger den anderen, gem § 18 KBGG zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil von der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil zu verständigen.

Zu den Einwendungen des Bw., dass er weder von der Gewährung noch von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Versicherungsträger nach den Bestimmungen des § 16 KBGG informiert worden sei, wird vom UFS auf das Erkenntnis des verwiesen. In dieser Entscheidung spricht das Höchstgericht u.a. aus, dass unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Verständigung durch den Versicherungsträger eventuell unterblieben ist, die Bestimmungen des § 16 KBGG in keiner Verknüpfung mit den Bestimmungen des § 18 KBGG stehen. Im gegenständlichen Fall kann demnach jene Klärung gänzlich unterbleiben, ob eine Verständigung des Versicherungsträgers im Sinne des § 16 KBGG tatsächlich an den Bw. erfolgte, da unabhängig davon ob diese Frage zu bejahen oder zu verneinen ist, dies keinen Einfluss auf die erfolgte bescheidmäßige Rückforderung der Zuschüsse beim Bw. nehmen kann. Die hier im gegenständlichen Fall für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Regelungen finden sich somit im § 18 Abs. 1 KBGG und bestimmen in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Rückforderung beim anderen Elternteil sofern eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegt und die Auszahlung des Zuschusses an den anderen Elternteil erfolgte.

Was der Bw. mit seinem Vorbringen, nämlich dass "Musterklagen vor dem VwGH bzw. VfGH in Vorbereitung seien" für das anhängige Verfahren bewirken möchte führt dieser in seinem Berufungsschriftsatz nicht näher aus. In diesem Zusammenhang ist vom UFS darauf zu verweisen, dass gerade zu seinem Berufungseinwand (fehlende Information des Versicherungsträgers iS des § 16 KBGG) bereits eine Entscheidung - wie bereits obenstehend ausgeführt - durch den Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Wenn der Bw. damit vermeint, dass das KBGG etwaige Verfassungswidrigkeiten aufweise, ist vom UFS auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt.

Zum Antrag des Bw. in seiner Berufung auf Aussetzung der Einhebung nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist darauf zu verweisen, dass den Gegenstand des anhängigen Rechtsmittelverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom darstellt. Eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag obliegt - sofern noch nicht erfolgt - der Abgabenbehörde I. Instanz. Dem UFS als Abgabenbehörde II. Instanz wäre es im Übrigen ohnedies verwehrt, erstmals über Anträge abzusprechen.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. demnach mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG beim Bw. zurückzufordern.

Die Rückforderung der Zuschüsse für das gegenständliche Jahr 2004 erfolgte vom Finanzamt nach den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu Recht. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung des Bw. als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at