Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 26.03.2008, RV/0103-K/07

Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Alfred Klaming, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des Bw., vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien, Berggasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Werner Hackl, vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte aus dem Handel mit Schwimmbadzubehör Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2002 wurde über das Vermögen des Bw. der Konkurs eröffnet, welcher im Jahr 2003 nach Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer Ausgleichsquote von 20 Prozent wieder aufgehoben wurde. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde vom Bw. mit der Begründung angefochten, dass Verlustvorträge nicht in voller Höhe in Abzug gebracht worden seien und darüber hinaus die Festsetzung eines nach unstrittig richtiger Anwendung der vorgesehenen Steuerermäßigung für einen begünstigungsfähigen Sanierungsgewinn verbleibenden Abgabenbetrages von ca. € 26.500.- wegen seiner Herzkrankheit und geringen Pensionsbezüge nicht sachgerecht erscheine. Diese Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eventualantrag vom beantragte der Bw. die Nachsicht seines gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von € 41.228,56 gemäß § 236 BAO. Begründend führte er aus, dass er so schwer herzkrank gewesen sei, dass ihm im Jahr 2004 ein Spenderherz implantiert werden musste. Darüber hinaus seien seine Pensionsbezüge bei weitem nicht ausreichend, um in angemessener Zeit den Abgabenrückstand zu entrichten.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling diesen Nachsichtsantrag abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass weder sachliche noch persönliche Gründe für eine Nachsicht der Abgabenschuld des Bw. vorliegen würden. Persönliche Unbilligkeit der Einhebung wäre etwa im Falle einer durch die Abgabenentrichtung verursachten Existenzgefährdung verwirklicht. Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde. Die bloße Auswirkung der allgemeinen Rechtslage begründe keine solche Unbilligkeit. Weiters war zu berücksichtigen, dass im Zuge des Zwangsausgleichsverfahrens bereits ein Abgabenrückstand von € 99.646,94 als uneinbringlich abgeschrieben wurde und eine Nachsicht lediglich zur schnelleren Tilgung der anderen Verbindlichkeiten führen würde. Zur Beurteilung des steuerlichen Verhaltens des Bw. wurde auf eine zur Anzeige gebrachte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern durch den Bw. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwiesen.

Mit Eingabe vom hat der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass es unerfindlich bleibe, warum keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorliege, zumal die Tatsache einer Herztransplantation als außergewöhnlich anzusehen sei. Gleichfalls ergebe sich aus dem Steuerakt des Bw. ein derart geringes Einkommen, dass die Entrichtung des Abgabenrückstandes höchstwahrscheinlich erst in einer Zeitspanne von 30 Jahren erfolgen könne, da lediglich eine Pfändung der auf vollkommener Arbeitsunfähigkeit beruhenden Pensionsbezüge vorgenommen werden könne. Der jährliche Pfändungsbetrag umfasse lediglich € 3.600.-, weshalb der Abgabenrückstand in angemessener Zeit nicht tilgbar sei. Auch sei mit einer Wiedergenesung dergestalt nicht zu rechnen, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erfolgen könne. Der Bw. werde in wenigen Wochen 60 Jahre alt. Zu den Ausführungen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern gab der Bw. an, die Finanzbehörde übersehe, dass er zum damaligen Zeitpunkt wegen des laufenden Konkursverfahrens überhaupt nicht wirtschaftlich handlungsfähig war und daher eine Haftung seinerseits auszuschließen sei.

Mit Eingabe vom hat der Bw. Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und ausgeführt in seinem Recht auf gesetzmäßige und zeitgerechte Erledigung seines Rechtsmittels verletzt zu sein. In der Sache selbst verwies er wie schon in der Berufung auf sein geringes Einkommen, seine gesundheitliche Situation mit einer nicht mehr zu rechnenden Wiedergenesung und die lange Zeitspanne zur Tilgung seiner Abgabenverpflichtungen. Darüber hinaus behauptet er, ohne nähere Konkretisierung, durch die Art und Weise der Rechtsanwendung, welche europarechtswidrig erscheine, auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom zur vorgenannten Säumnisbeschwerde führt der Bw. ergänzend aus, seit Anfang 2003 eine Berufsunfähigkeitspension wegen einer schweren Herzerkrankung zu beziehen. Im April 2004 sei ihm ein Spenderherz transplantiert worden. Dieser Umstand zähle wohl zu einer persönlichen Außergewöhnlichkeit, welche eine Nachsicht rechtfertigen würde. Die Berufsunfähigkeitspension betrage € 960,80. Er beziehe zwar noch Einkünfte aus Vermietung, diese seien jedoch im Zuge des Konkursverfahrens und der Rückfinanzierung für die Zwangsausgleichsquote der finanzierenden Bank abgetreten worden. Mit einer Abdeckung der Bankverbindlichkeiten sei in den nächsten 15 bis 20 Jahren nicht zu rechnen, sodass auch hieraus keine zusätzlichen liquiden Mittel für die Begleichung der Abgabenschuld vorlägen. Da er zwischenzeitig geheiratet habe, sei er auch noch für seine Ehefrau, welche kein eigenes Einkommen habe, sorgepflichtig. Somit bestehe persönliche Unbilligkeit, weil ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den daraus erwachsenden Nachteilen vorliege.

Am Abgabenkonto des Bw. haften derzeit fällige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 76.337,37 aus. Aus einem am erstellten Vermögensverzeichnis nach § 31a der Abgabenexekutionsordnung sind Bankverbindlichkeiten des Bw. in Höhe von € 260.000.- ersichtlich.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw. zur Sache ergänzend ausgeführt, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Gänze an die den Zwangsausgleich finanzierende Bank abgetreten worden seien. Der Bw. müsse diese zwar als Einkommen deklarieren, es bleibe ihm davon aber nichts. Dem Einwand, dass es bedenklich sei, die laufenden steuerlichen Verpflichtungen aus diesen Einkünften einfach zu ignorieren, was auf Grund des Anwachsens des Abgabenrückstandes offensichtlich geschehe, begegnete der Vertreter des Bw. damit, dass es vom Steuerrecht her zwar verwerflich sei, menschlich aber verständlich, wenn man nur knapp € 700.- zur Verfügung habe. Vom Finanzamtsvertreter wurde die Abweisung der Berufung beantragt und dies mit dem steuerlichen Verhalten, insbesondere mit der laufenden Erhöhung des Abgabenrückstandes und einer nach der Aktenlage nicht vorhandenen sachlichen Unbilligkeit begründet. Vom Vertreter des Bw. wurde abschließend darauf hingewiesen, dass § 236 BAO geschaffen wurde um in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Nachsicht zu gewähren, wobei ein solcher Fall bei einer derart schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung wohl vorliege und die Stattgabe der Berufung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihn obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. ()

Obwohl der Bw. in seinem Sachvorbringen zur Berufung von sachlicher Unbilligkeit der Einhebung spricht, zeigt er aber keinen Sachverhalt auf, der eine solche sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu begründen vermag. Der aushaftende und fällige Abgabenrückstand ist auf die allgemein gültigen und jeden Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffenden generellen Normen des Steuerrechtes zurückzuführen. Eine atypische Entstehung des Abgabenanspruches wurde vom Bw. im Nachsichtsverfahren ohnehin weder behauptet noch dargelegt.

Das inhaltliche Vorbringen des Bw., auf Grund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit und geringen Pensionsbezüge nicht in der Lage zu sein seinen Abgabenrückstand in angemessener Zeit zu tilgen, zielt auf den persönlichen Billigkeitsgrund der Gefährdung der Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers ab. Diese Existenzgefährdung müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder zumindest entscheidend mitverursacht sein. Die aktenkundigen Bankverbindlichkeiten des Bw. belaufen sich laut dem Vermögensverzeichnis vom auf € 260.000.-. Der zur Abschreibung beantragte Nachsichtsbetrag von € 41.228,56 stellt damit nur ca. 15% der Bankverbindlichkeiten des Bw. dar. Von einer durch den Abgabenrückstand entscheidend verursachten Existenzgefährdung wird demnach wohl nicht auszugehen sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Unbilligkeit gerade dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Anzumerken ist allerdings, dass der Bw. diesen Billigkeitsgrund der existenziellen Gefährdung nicht explizit anspricht, sondern nur mit einer sehr langen Zeitspanne für die Tilgung des Abgabenrückstandes argumentiert und die Tatsache der Herztransplantation für sich, als persönliche Außergewöhnlichkeit für eine Abgabennachsicht erachtet. Dabei übersieht der Bw., dass sich seine Herzerkrankung, wie jede andere schwere Erkrankung auch, nur auf seine persönlichen Umstände, wie beispielsweise seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken könne. Konkret leitet sich daraus für den Bw. für das Jahr 2005 eine vom Bw. selbst als Berufsunfähigkeitspension bezeichnete Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von brutto € 19.632,20 ab. Dem Einkommensteuerbescheid für 2005 ist zu entnehmen, dass der Bw. weiters Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. € 28.216,85 erzielte. In der mündlichen Verhandlung vom wurden vom Vertreter des Bw. diese Einkünfte auch als für die Folgejahre gültig angegeben. Im verbesserten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und in der mündlichen Verhandlung gibt der Bw. an, die Einkünfte aus der Vermietung zur Rückfinanzierung der Zwangsausgleichsquote der finanzierenden Bank zu verwenden. Damit würde eine Nachsicht des ohnehin schon im Zwangausgleichsverfahren um beinahe € 100.000.- reduzierten Abgabenanspruches lediglich zu einer Begünstigung der sonstigen Verbindlichkeiten führen. Auch spricht die vom Bw. dargestellte Realisierung eines monatlichen Pfändungsbetrages von ca. € 300.- gegen eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung. Eine, wie vom Bw. behauptete Sorgepflicht für seine nicht berufstätige Ehegattin ist dabei ohnehin im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu berücksichtigen. Nach den Angaben des Finanzamtsvertreters in der mündlichen Verhandlung beträgt die Höhe des derzeitigen Pfändungsbetrages € 198.-.

Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz verneint auch der Unabhängige Finanzsenat das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. Damit ist für eine Ermessentscheidung kein Raum gegeben und können auch weitergehende Überlegungen zum steuerlichen Verhalten des Bw., wie z.B. die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" oder ein Anwachsen des Abgabenrückstandes auf mittlerweile über € 76.000.- unberücksichtigt bleiben.

Der in keinster Weise konkretisierte Vorwurf in der Säumnisbeschwerde durch die Art und Weise der Rechtsanwendung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und darüber hinaus auch Europarecht zu verletzen, kann überhaupt nicht nachvollzogen werden. Durch die Anwendung allgemein gültiger Steuerrechtsbestimmungen wird das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht jedenfalls nicht verletzt und auch eine Verletzung europarechtlicher Bestimmungen - was auch immer der Bw. damit meint - nicht erblickt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
Erkrankung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at