Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 20.04.2006, RV/0156-K/04

Nachsicht - fehlende Unbilligkeit bei jährlichen Einkünften über € 18.000,--

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0156-K/04-RS1
Die Einhebung eines Abgabenrückstandes iHv. € 10.555,-- ist nicht unbillig, wenn der Abgabenschuldner jährlich über € 18.000,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des V.T., Malermeister, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte mit einem als "Ersuchen um Nachsicht der Steuer vom Sanierungsgewinn" bezeichneten Schriftsatz vom die Nachsicht der Einkommensteuer des Jahres 2001 iHv. € 13.208,--. Der aushaftende Abgabenrückstand betrug € 10.555,73. Begründend führte er aus, der über sein Vermögen eröffnete Konkurs sei in der Zwischenzeit mit einem genehmigten Zwangsausgleich iHv. 20% beendet worden.

Er sei 51 Jahre alt und daher nicht mehr in der Lage einen anderen Beruf auszuüben. In seiner Branche (Malereigewerbe) herrsche ein enormerer Preisdruck. Infolge des Konkurses erhalte er keinen Kontokorrentkredit mehr. Im Jahr 2003 habe er einen Überschuss iHv. € 21.300,-- erzielt. Abzüglich der Steuer verblieben ihm nur mehr etwa € 17.300,-- für den Lebensunterhalt. Die Kosten für Miete, Strom, Telefon, PKW, Kranken- und Lebensversicherung betragen ca. € 1.420.--. Die Kosten für Kleidung und Essen müsse seine Gattin tragen.

Im angefochtenen Bescheid verwies das Finanzamt darauf, dass es sich bei der Besteuerung des Sanierungsgewinnes um ein Ergebnis einer allgemein gültigen Rechtslage handle. In rechtlicher Hinsicht sei daher keine Unbilligkeit anzunehmen. Es sei Sache des Bw. im Rahmen des Nachsichtsverfahrens einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun.

Die Einkommensteuer 2001 wurde unter Anwendung der Bestimmung des § 206 lit. b BAO für 20% des erzielten (Sanierungs-) Gewinnes iHv. € 13.208,29 berechnet worden. Die Nachforderung für das Jahr 2001 betrug € 10.555,73.

Gegen den Bescheid erhob der Bw. binnen offener Frist Berufung und führte aus, es sei ihm nicht möglich den neuerlichen Steuerrückstand zu bewältigen. Er wisse nicht mehr, was er bei den laufenden monatlich anfallenden Kosten einsparen könnte. Er sei weder kredit- noch darlehenswürdig. Es bliebe für ihn lediglich noch einmal der Weg zum Konkursrichter. Mit Eingabe vom ergänzte der Bw. nochmals, er besitze kein verwertbares Vermögen und keine Schätze, welche man auf den Markt bringen könne. Er sei nicht in der Lage, den Steuerrückstand in den geforderten Raten iHv. € 1.000,-- abzutragen. Im Zuge der Feststellung der wirtschaflichen Vehältnisse durch Beamte des Finanzamtes am wurden Folgendes aufgenommen:

Der Bw habe monatlich € 800,-- Miete für die Werkstatt und € 760,-- Miete für die Wohnung zu bezahlen. Versicherungen und Leasing für einen PKW umfassen € 389,--. Er sei unterhaltspflichtig für ein studierendes Kind (27 Jahre). Die Möbel gehören seiner Gattin. An Dralehen schulde er etwa € 10.000,--; die Verbindlichkeiten bei der GKK betragen etwa € 1.000,--.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Mit Schriftsatz vom teilte der Bw. seine Einkommenssituation dem Finanzamt mit. Er sei unterhaltspflichtig gegenüber seiner Gattin, welche Notstandshilfe beziehe. Bei der GKK und Sozialversicherung habe er einen Rückstand iHv € 6.300,--, ein Darlehen hafte mit € 12.000,-- unberichtigt aus. Das Einkommen der Jahre 2004 und 2005 gab der Bw. mit etwa € 25.271,-- und € 22.600,-- an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben resultieren - wie bereits erwähnt - aus der Versteuerung des durch den Zwangsausgleich entstandenen Sanierungsgewinn.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie ). Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (, 2109/79) abstellt.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 11). Entsprechend der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Rechtslage wurde die bis dahin gewährte völlige Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG 1988) aufgehoben. Damit ist zwar unbestreitbar eine Verschlechterung für alle Abgabenschuldner eingetreten, als nunmehr eine quotenmäßige Festsetzung der Steuer im Einkommensteuerverfahren gemäß § 206 lit. b BAO erfolgt.

Eine zweifache Maßnahme - nämlich die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 209 lit. b BAO und (zusätzlich) eine entsprechende Abgabennachsicht - wie offenbar der Bw. wünscht - kommt als "Doppelbegünstigung" nicht in Betracht. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden ().

Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die a l l e von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (, , 93/15/0072, , 96/15/0154, , 99/16/0099). Es kann nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist ().

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche) Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage über die zumindest teilweise bestehende Steuerpflicht des Sanierungsgewinnes sowohl dem Bw. zumindest bekannt sein musste. Daher hätte dieser Teil des Erfüllungserfordnisses bei der Berechnung der für den Zwangsausgleich erforderlichen Mittel entsprechende Berücksichtigung finden müssen.

Was die persönliche wirtschaftliche Situation der Bw. anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig stichhältig.

Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich € 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das Auslangen finden müsse.

Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz des Bw. gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125).

Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).

Dem Bw. verblieben in den Jahren 2003 bis 2005 jährlich etwa € 18.000,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass gegenüber den Kindern nunmehr keine Unterhaltspflichten mehr bestehen. Daraus lässt sich durchaus eine, wenn auch bloß geringfügige, Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Bw. ableiten. Zu berücksichtigen ist neuerdings auch, dass der Bw. gegenüber seiner Gattin unterhaltspflichtig ist, welche Notstandsbezieherin ist. Dieser Umstand führt jedoch noch nicht dazu, dass der Bw. unter das Existenzminimum fällt, weil auch die Gattin eine entsprechende Unterstützung erhält.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor, weil dem Bw. nach Abzug der Einkommensteuer etwa € 18.000,-- für die Lebensführung verblieben. Damit liegt der Bw. doch noch deutlich über den vom Gesetzgeber definierten Existenzminimum, weil ihm nahezu der doppelte Betrag zur Verfügung steht.

Es ist durchaus möglich, dass der Bw. versucht, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten iHv. € 10.555,-- in niedrigen monatlichen Raten (etwa € 100,--) über einen längeren Zeitraum oder mehr abzustatten. Zieht man von den zur Verfügung stehendes € 18.000,-- die jährlichen privaten Mietaufwendungen ab, so verbleibt dem Bw. ein Betrag iHv. € 9.000,-- für die weitere Lebensführung. Dieser Betrag entspricht nahezu dem vom Gesetzgeber angesetzten Existenzminimum, sodass aus diesem Aspekt eine Nachsicht nicht befürwortet werden kann.

Ohne sämtliche einzelne Ausgaben einer detaillierten Würdigung unterziehen zu wollen, fällt im gegebenen Zusammenhang auf, dass der Bw. für Wohnungskosten (rd. € 751,00) aufwendet. Dem Gesetzgeber kann generell nicht unterstellt werden, bei der Bemessung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wollte er bloß die Wohnungskosten berücksichtigt wissen.

Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte ().

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Unbilligkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at