Keine Familienbeihilfe für Sprachkurs im Ausland
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Miterledigte GZ: |
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RV/0332-S/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni bis Juli 2011 sowie über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab September 2011 für Tochter M entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden von der Berufungswerberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Tochter M für die Zeiträume Juni und Juli 2011 im Gesamtausmaß von € 426,00 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückgefordert.
Auf Grund der gesetzlichen Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab entfalle der Anspruch auf Familienbeihilfe für die drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung. Tochter M habe die Ausbildung im Mai 2011 abgeschlossen weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe ab erlösche.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw am Berufung erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass Tochter M am nach Frankreich reisen und sich dort in eine Schule einschreiben werde. Zur näheren Begründung wurde auf einen mit gleicher Post übermittelten Antrag der Tochter vom mit folgendem Inhalt verwiesen:
"Ich habe die Tourismusschule Klessheim in Salzburg besucht und am diese mit Matura mit gutem Erfolg abgeschlossen. Um in der Branche in Österreich einen qualifizierten Job zu finden, ist die Perfektionierung mehrerer Fremdsprachen notwendig. Ich beantrage daher die Familienbeihilfe, da ich eine Sprachschule in Frankreich besuchen werde und über kein eigenes Einkommen zur Finanzierung dieser Schule verfüge. Ich besuche diese Schule um die französische Sprache zu perfektionieren. Da ein Studium der Sprache in Österreich drei Jahre in Anspruch nehmen würde, habe ich mich für diese Schule in Frankreich entschieden. Ein Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch stellt eine intensive und verkürzte Form der Verbesserung der Sprache dar."
Weiters stellte die Bw am einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter M unter Beilage einer Schulbesuchsbestätigung der Sprachschule "Francophonie" (St. Herblain, Frankreich):
"Dieser Schulbesuch dient der Ausbildung meiner Tochter und ist dem Französischkurs, der an der Universität Nantes für Ausländer angeboten wird, gleichzusetzen. Die 10 Semesterunterrichtstunden, die in dieser Schule abgehalten werden, übersteigen sogar die in Österreich vorgeschriebene Mindeststundenanzahl von 8 Stunden pro Woche. Außerdem ist ein Auslandaufenthalt die intensivste Form zur Erlernung und Verbesserung einer Fremdsprache und kann mit keinem Studium im Inland verglichen werden. Um in Frankreich eine Schule besuchen zu können, lebt die Tochter bei einer Familie mit drei Kindern, wo sie in ihrer Freizeit im Haushalt und bei der Kinderbetreuung mithilft (Au-pair). Sie verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie befindet sich nicht zum Urlaub in Frankreich, sondern einzig und allein um die Sprache für ihren späteren Beruf zu perfektionieren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Da die Tochter mit Mai 2011 die Berufsausbildung mit der Matura vorläufig abgeschlossen habe, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe ab weg.
Des Weiteren wurde mit Bescheid vom der Antrag vom (bzw. ) betreffend Familienbeihilfe ab September 2011 abgewiesen, da der Kursbesuch der Tochter an der Schule Francophone keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes darstelle.
Gegen beide Bescheide vom (Berufungsvorentscheidung betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni und Juli 2011 sowie Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2011) wurden mit Schreiben vom Berufungen eingebracht und zusammenfassend nochmals ausgeführt:
"Meine Tochter M hat im Mai 2011 die Tourismusfachschule Klessheim mit der Matura zur Tourismuskauffrau abgeschlossen. Für diesen Berufszweig sind Sprachkenntnisse das Um und Auf. Da diese Schule aber in der französischen Sprache nicht die Grundvoraussetzung anbietet, nämlich mit diesem Zeugnis bzw. Abschluss an einer französischen Uni ein Fach belegen zu können, muss man vorab eine Prüfung der französischen Sprache belegen (DALF/DELF). Auch die Unis in Frankreich bieten nur Vorbereitungskurse für diese Prüfung an. Da meine Tochter keinen Platz mehr an der Uni in Nantes für einen solchen Vorbereitungskurs bekam, musste sie sich bei einer privaten kleinen Sprachschule anmelden um dann im Mai 2012 diese notwendige Prüfung wiederum an der Uni Nantes ablegen zu können. Die Bestätigung für die Anmeldung an der Uni Nantes, die Vorladung zum mündlichen und schriftlichen Test, die Prüfungskosten an der Uni Nantes und das Abschlusszeugnis der Sprachschule befinden sich in der Anlage. Beiliegend nur ein E-Mail der Uni in Nantes als Bestätigung, dass meine Tochter diese Prüfung abgelegt hat und ab das Ergebnis erhält. Weiters bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass meine Tochter sich im Ausland befand, ohne Einkommen, sich Kost und Logis durch ihre Au-Pair-Tätigkeit (Mitarbeit bei einer französischen Familie mit drei Kindern) verdiente, um die für ihre Ausbildung notwendige Sprache zu erlernen. Es sind uns erhebliche Kosten für diese Ausbildung entstanden und wir können nicht verstehen, warum der österreichische Staat uns die notwendige Familienbeihilfe verwehrt. Bei meiner Tochter handelt es sich um ein strebsames und zielstrebiges Mädchen, das nicht durch schlechte schulische Leistungen Schuljahre wiederholen musste und durch gute Sprachkenntnisse den österreichischen Staat im Tourismus wohl eher positiv vertreten wird. Neun Monate im Ausland und Unterricht rund um die Uhr bringen mehr als die in Österreich für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendigen 8 Wochenstunden an einer Uni. Ich kann nur nochmals darauf hinweisen, dass der Aufenthalt rein der Berufsausbildung diente, um in der Sparte "Tourismus" durch gute Kenntnis der Fremdsprache Französisch im Berufsleben besser Fuß zu fassen."
Am wurden weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die Tochter zwar die angeführte Sprachschule besucht, jedoch die Abschlussprüfung an der Universität Nantes nicht bestanden hat (Diplom der Universite de Nantes vom ).
Das Finanzamt legte die beiden Berufungen am an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Der UFS übermittelte der Bw am zur weiteren Sachverhaltsklärung einen Vorhalt folgenden Inhalts:
1)Wurde die Prüfung an der Universität Nantes wiederholt?
2)Welche Tätigkeit übt die Tochter seit Juni 2012 aus, geht sie einer Berufstätigkeit nach oder hat sie ein Studium begonnen?
3)Um Bekanntgabe der Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte wird ersucht. Eine Berufstätigkeit bzw. ein Studium mögen durch entsprechende Unterlagen belegt werden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bw mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Da meine Tochter M für ihren beruflichen Einstieg in die Tourismusbranche noch weitere schulische Ausbildung, nämlich einen Abschluss an einer Universität bzw. den Bachelor benötigt, finden Sie beiliegend die Bestätigung des MCI Innsbruck. Aus finanziellen Gründen musste sich meine Tochter für das berufsbegleitende dreijährige Studium entscheiden. Daher finden Sie auch eine Arbeitsbestätigung beiliegend. Ab dem 2. Semester, das heißt ab Februar 2013 wird meine Tochter für weitere fünf Semester im MCI Languagecenter das Fach Französisch belegen, um so bald wie möglich die DELF-Prüfung am Französischen Kulturinstitut Innsbruck ablegen zu können. Sie benötigt diese international anerkannte Prüfung um sie beim Einstieg in der Tourismusbranche vorlegen zu können. Da meine Tochter bei dieser ersten Prüfung den Erfolg nur um wenige Punkte versäumt hat und bei jedem weiteren Versuch ohnehin wieder zusätzliche Kosten entstehen, bitte ich Sie das Versagen beim ersten Versuch nicht zum ausschlaggebenden Punkt für das Nichtgewähren der Familienbeihilfe zu machen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit oder nachgewiesenes Auslandstudium) verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als StudienvertreterIn nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.Nr 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bis zu einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Reglungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß".
Nach § 1 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird (BudBG 2011, BGBl I 2010/111 ab ).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Die volljährige Tochter der Bw absolvierte im Mai 2011 die Reifeprüfung an der Tourismusfachschule Klessheim und besuchte von September 2011 bis Mai 2012 während ihres Aufenthaltes (Au-Pair) in Frankreich einen Sprachkurs zwecks Erlangung eines internationalen Sprachzertifikates.
Außer Streit steht, dass das berufsbegleitende Studium ab Herbst 2012 infolge Erzielung eigener Einkünfte einen Familienbeihilfenanspruch nicht begründet.
Strittig ist somit ausschließlich die Frage, ob der Besuch des Sprachkurses in Frankreich als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d des FLAG 1967 anzuerkennen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, darauf hin, dass das Familienlastenausgleichsgesetz keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält. Es sind darunter aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf spezifische Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige leben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies ungeachtet der Qualität der vorangegangen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird.
Ziel der Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG angesehen werden (; , RV/0357-K/08).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, weil dadurch keine Ausbildung zu einem selbständigen Beruf erfolgt, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausbildung von Vorteil sein (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Kommentar, § 2, S. 100).
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind, bzw. der Besuch eines zeitintensiven Sprachkurses im Ausland mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Es besteht kein Zweifel daran, dass der in Frankreich besuchte Französischkurs für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn darstellt, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte. Für das im Anschluss an den Frankreichaufenthalt begonnene Studium, das im Übrigen berufsbegleitend absolviert wird, und somit ebenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bewirkt, ist aus der Homepage des MCI (Management Center Innsbruck) als Einstiegsvoraussetzung lediglich die Studienberechtigungsprüfung oder ein Reifezeugnis vorgesehen. Der nach der Ablegung der Matura absolvierte Sprachlehrgang im Ausland stellt somit keine notwendige Voraussetzung für das nachfolgende Studium dar.
Der Bw ist zwar zweifelsfrei zuzustimmen, dass gute Sprachkenntnisse im heutigen Berufsleben von großem Vorteil sind. Da aber feststeht, dass einerseits der in Rede stehende Sprachkurs in Frankreich generell nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen ist und andererseits auch gerade im speziellen Fall keine Notwendigkeit für das später begonnene berufsbegleitende Studium "Wirtschaft & Management" mit Fremdsprachenschwerpunkt Englisch am MCI Innsbruck darstellt, ist im gegenständlichen Fall der Beihilfenanspruch mit Erlangung der Matura als erlöscht zu erachten.
Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 1 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0357-K/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at