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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2020, RV/7500779/2019

Parkometerabgabe; der Parkschein wies zum Beanstandungszeitpunkt einen späteren Abstellzeitpunkt auf; der Bf bestreitet die Richtigkeit der Zeitmessung durch die Fa. Atos, da seine Funkuhr eine andere Zeit angezeigt habe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf, Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/Zahl/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und am , im Beisein der Schriftführerin IP, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe), zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG) von € 10,00, insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde vom Magistrat der Stadt Wien nach einer bei der
Zulassungsbesitzerin (XY GmbH, 1140 Wien,
Gasse) durchgeführten Lenkererhebung (§ 2 Wiener Parkometergesetz
2006) und unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der
Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom
angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen
Kennzeichen Vienna am um 11:28 Uhr in der gebührenpflichtigen
Kurzparkzone in 1050 Wien, Hofgasse 4, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung
mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt
zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die
Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 (Wiener)
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde
über den Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf mit Schreiben vom Einspruch
erhoben und vorgebracht, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, da
sich zur tatsächlichen Uhrzeit ab 11:30 Uhr ein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden habe.

Mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass sich aus der Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, ergeben habe, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 11:28 Uhr in 1050 Wien, Hofgasse ggü 4, ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Laut Anmerkung des Meldungslegers und den Beanstandungsfotos sei der Parkschein mit der Nummer 123VNZ unrichtig entwertet gewesen (Entwertung: , 11:45 Uhr).

Dem Bf wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit gleichem Schreiben wurde der Bf. ersucht, die seiner Verteidigung dienlichen
Beweismittel sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige
Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) bekanntzugeben, um diese bei
der Bemessung der Geldstrafe allenfalls berücksichtigen zu können.

Die vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos wurden
dem Schreiben beigelegt.

Der Bf teilte der MA 67 in seiner Stellungnahme vom (E-Mail) mit, dass die
Uhrzeit der angeblichen Übertretung mit 11:28 Uhr angegeben worden sei. Am fraglichen Tag sei der gegenständliche Parkschein nach Ablesung der Uhrzeit der Funkarmbanduhr des Lenkers um 11:30:07 auf 11:45 Uhr vordatiert gewesen, da angefangene Viertelstunden nicht zu berücksichtigten seien. Das Parkraumüberwachungsorgan verfüge
nicht über Zeitinformationen, die so wie die Funkuhr auf millionstel Sekunden genau gehe. Der Parkschein sei daher richtig entwertet gewesen. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf mit Straferkenntnis vom  die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen der
Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung
iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und
für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde
dem Bf gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf
vorgebrachten Einwendungen zunächst festgehalten. dass die Lenkereigenschaft und die
Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstelle, müsse gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des
Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder bei Verwendung
eines elektronischen Parkscheines mit der Bestätigung der Abstellanmeldung entrichtet.

Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf dieser Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins nicht nachgekommen sei.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Beanstandung werde festgehalten, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (Personal Digital Assistant) bedienen, der im Zuge der Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Der Bf habe sich in seiner Stellungnahme lediglich darauf beschränkt, die ihm angelastete
Übertretung zu bestreiten, jedoch keine entscheidungsrelevanten Sachverhalte
vorgebracht.

Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es
erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten
Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise
entgegenzusetzen. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmängel, wenn die
Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.

Die Behörde sei nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert seien, Ermittlungen durchzuführen.

Die Einwendungen des Bf seien daher nicht geeignet gewesen ihn vom gegenständlichen
Tatvorhalt zu entlasten.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen hätten können.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den Anzeigefotos sowie der Tatanlastung der Strafverfügung ersichtlich sei.

Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Bf nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichenZeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren
Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die
Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz
1991, kurz: VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall
maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in
Parkometerangelegenheiten).

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Bf mit E-Mail vom mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

"Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Feststellung der
Verwendung eines PDA (personal digital assistant) durch den Mitarbeiter der
Kurzparkzonenüberwachung wird von der Behörde angegeben, die "aktuelle"
Uhrzeit werde über einen Server bezogen, so dass das Überwachungsorgan keine
Möglichkeit habe, einzugreifen und so einen Fehler zu begehen.

Dem ist durchaus zu folgen, und wurde/wird vom Beschwerdeführer auch kein
Ablesefehler vom PDA des Überwachungsorgans behauptet. Vielmehr handelt es sich um
die Frage, in welcher technischen und rechtlichen Weise sichergestellt und nachprüfbar
sein wird, das - wie die Behörde im Straferkenntnis ausführt: "der Server werde permanent synchronisiert (…)" - dies im Einklang mit den Bestimmungen des Maß- u. Eichgesetzes, insbesondere der Vorschriften über die Normalzeit (Zeitzählungsgesetz aus 1976 idF BGBl 52/1981) ist.

Schließlich kann jeder Systemadministrator händisch beliebig eine Systemzeit eingeben und diese zuvor von wo immer - ablesen.

Es wäre daher durch Zeugenaussage und Protokolleinsicht zu verifizieren, in welcher Weise diese Serversynchronisierung erfolgt(e); und wie diese protokollarisch gesichert dokumentiert ist.

Schließlich verlangt die Behörde von den Bürgern ebenfalls die minutengenaue
Einhaltung von Vorschriften (siehe gegenständlichen Tatvorhalt) und ist es daher nur
recht und billig und auch der Fairness eines Verfahrens geschuldet, dies auch
umgekehrt durch Messprotokolle u.ä. nachprüfbar zu machen.

Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben oder für den Fall der Fortführung
des Verfahrens der Behörde aufzutragen, die genannten Beweismittel bis zur
mündlichen Verhandlung beizubringen.

Zu den weiteren Feststellungen im Bescheid:

Die Verwendung gegenstandsloser TEXTBAUSTEINE, teilweise sogar ohne konkreten
Zusammenhang mit dem Tatvorwurf, ist offenkundig und verletzt die Behörde alleine dadurch bereits mehrere Vorgaben des Verwaltungsverfahrens- u. Verwaltungsstrafrechts, wie der ständigen Judikatur der Landesverwaltungsgerichte und des Höchstgerichts zu entnehmen war.

Beispiel 1:

ln Ihrer Stellungnahme haben Sie sich lediglich darauf beschränkt, die Ihnen angelastete Übertretung zu bestreiten, jedoch keine entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorgebracht.

Eine klare Falschbehauptung, denn - wie aus dem Akt ersichtlich - habe ich bereits in
meiner Eingabe vom die "Zeitfrage" als sehr wohl einzig entscheidungsrelevanten Sachverhalt angeführt.

Beispiel 2:

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner
Hinsicht konkretisiert sind, Ermittlungen durchzuführen.

Ein Rechtsirrtum der Behörde, denn es waren keine "bloßen Behauptungen" sondern
ein ganz konkreter Vorhalt von mir, der die Behörde nach geltendem Recht sehr wohl
verpflichtet, das zu tun, was jetzt das Landesverwaltungsgericht Wien (vermutlich/
hoffentlich) tun wird - nämlich den von mir aufgezeigten Sachverhalt zu ermitteln.

Dies wäre jedenfalls Aufgabe der Behörde gewesen und hat sie daher durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften auch hier das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

Beispiel 3:

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im
Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Hier liegt eine klare Fehlauslegung der lntention des Gesetzgebers und Abweichung
von der Judikatur vor, denn wenn (wie hier) eine angebliche Abweichung von zwei
Minuten (!) als nicht gerade geringer Unrechtsgehalt bezeichnet wird, dann stellt
sich die Frage, was denn dann "gering" wäre? Eine Abweichung im Sekundenbereich?

Die Behörde überdehnt hier bei Weitem den ihr im Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf Ermessen nicht Willkür bedeuten und ist überdies Nichts prinzipiell zum Nachteil eines Beschuldigten auszulegen.

Ergänzend sei noch angemerkt, dass die dem Ergebnis der Beweisaufnahme beigefügten
"Fotos" NICHTS beweisen, da weder der Parkschein einwandfrei lesbar noch ein
Aufnahmedatum mit genauer Uhrzeit erkennbar ist.

Zusammengefasst erweist sich das vorliegende Straferkenntnis in mehrfacher Hinsicht als
nicht dem Gesetz entsprechend und wird daher die Einstellung des Verfahrens angeregt."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bf Folgendes zu Protokoll:

"Wenn die Behörde auf eine minutengenaue Entwertung des Parkscheines vorschreibt,
stelle ich mir die Frage, wobei die Behörde die genaue Uhrzeit hat. Ich habe nie eine falsche Zeitablesung durch das Kontrollorgan behauptet. Ich verlange, dass der Magistrat nachweist, wie der Magistrat zu seiner Uhrzeit kommt bzw. woher die Uhrzeit bezogen wird. Die Behörde ist gar nicht in der Lage nachzuweisen, ob im Zuge einer Beanstandung durch ein Kontrollorgan die Uhrzeit richtig gemessen wird. Ich stelle mir die Frage, wodurch gewährleistet ist, dass der zentrale Server des Magistrats der Normzeit entspricht; wodurch ist das gesichert? Ich habe den Meldungsleger nie gesehen. Ich bin im Besitz der Funkarmbanduhr Marke Bering. Diese Uhrzeit kommt aus Braunschweig. Der Sender heißt DCF 77 und ist die Normzeit der deutschen Bundespost, ein sogenannter Zeitzeichensender. Jede Funkuhr in Österreich wird damit angesteuert, weil Österreich keinen eigenen Sender hat."

Die Verhandlung wurde vertagt.

Am richtete das Bundesfinanzgericht an die Magistratsabteilung 67 folgenden Vorhalt:

"Der Beschwerdeführer brachte in der am beim Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Behörde eine minutengenaue Entwertung von Parkscheinen vorschreibe.

Er verlange daher einen Nachweis, wie der Magistrat zur Uhrzeit komme bzw. woher die PDA-Geräte der Kontrollorgane der Parkraumüberwachung die vorgegebene Uhrzeit beziehen. Die Behörde sei gar nicht in der Lage nachzuweisen, ob im Zuge einer Beanstandung durch ein Kontrollorgan die Uhrzeit richtig gemessen wird. Er stelle sich die Frage, wodurch gewährleistet werde, dass der zentrale Server des Magistrats der Normzeit entspricht.

Seine Funkuhr, Marke Bering habe beim Ausfüllen des Parkscheines 11:30 und 7 Sekunden angezeigt. Diese Uhrzeit komme aus Braunschweig. Der Sender heiße DCF 77 und sei die Normzeit der deutschen Bundespost, ein sogenannter Zeitzeichensender. Jede Funkuhr in Österreich werde damit angesteuert, weil Österreich keinen eigenen Sender habe.

Es wird – da die Verhandlung vertagt werden musste - um ehestmögliche Auskunft gebeten, woher die PDA-Geräte bzw. die Server die Uhrzeit beziehen?

Mit E-Mail vom teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bundesfinanzgericht Folgendes mit:

"Die auf den PDAs eingestellte Uhrzeit ist für die Beanstandung nicht relevant. Die Beanstandungszeit wird durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt.

Sämtliche Serverzeiten werden bei der Fa. Atos von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Weitere Informationen sind unter
dem nachfolgenden Link ersichtlich https://de.wikipedia.org/wiki/Network_Time_Protocol.

Dadurch kann eine Genauigkeit von maximale 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden.

Zum Zeitpunkt der Auskunft wurden folgende Zeitserver verwendet:

Zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung (Fortsetzung der Verhandlung vom ) erschienen der Bf, der Zeuge M, Client & Delivery Manager – Atos B & PS-CEE/AT-TEC-AD-GRC (Security, Inventory Mgmt, Testing), und B. vom Magistrat der Stadt Wien.

Folgendes Protokoll wurde aufgenommen:

"Herr M.:

Wir leiten immer von drei Zeitservern ab, diese Liste ist nicht immer fix. Es gibt Atomuhren auf der Welt, die gehen sehr genau. Von diesen Zeitservern wird dann die Zeit bezogen. Wir haben generell Protokolle, wenn Abweichungen erkannt werden. Diese Protokolle werden aber nicht sehr lange aufgehoben. Von dem hier strittigen Zeitpunkt gibt es kein Protokoll mehr.

Wenn das Kontrollorgan zum Fahrzeug kommt, fragt er das Kennzeichen ab, macht die Fotos und dann die Beanstandung. Und das ist die prägnante Zeit.

Über Befragen des Beschwerdeführers gibt Herr M. an, dass die Fa. Atos die Betreiberfirma ist.

Die Fa. Atos erhält die Serverzeiten von drei Firmen. Die Fa. Atos führt die Beanstandungsdatenbank. Die Daten werden einmal am Tag übertragen. Es gibt keine Umrechnung mehr.

Das PDA kommuniziert mit dem Server der Fa. Atos direkt. Diese Zeit ist die Zeit der Atomuhr.

Herr M.:

Funkuhren gehen immer wieder schief. Die Genauigkeit einer Handfunkuhr ist gegenüber einem Netzwerktimeprotokoll schlecht. Die Genauigkeit eines Netzwerktimeprotokolls liegt im Millisekundenbereich.

Beschwerdeführer: Das ist richtig, aber das gilt für Funkuhren, die kein Quarzwerk eingebaut haben. Teurere Funkuhren verfügen über ein Quarzwerk, das bei Ausfall und Ungenauigkeit trotzdem genau weiterläuft.

Meine Bering-Uhr verfügt über ein Quarzwerk.

Herr M.:

Die netzwerkunterstützte Uhr ist die genauere.

Die Übermittlung vom Server zum PDA-Gerät funktioniert über 4G von A1.

Im vorliegenden Fall war der Vorgang durch den Meldungsleger um 11:29:20 Uhr abgeschlossen.

Wichtig ist nur die Serverzeit. Diese wird am Server protokolliert.

Es spielt keine Rolle wie die Serverzeit der Fa. Atos zum PDA-Gerät weitergeleitet wird.

Unser Server schaut regelmäßig auf den verschiedenen Netzwerktimeservern nach. Solange keine Abweichung erkannt wird, erfolgt keine Protokollierung.

Bei Abweichungen erfolgt eine Protokollierung. Die Protokolle werden 5 bis 6 Wochen aufgehoben.

Wenn es bei A1 eine Störung gibt, bekommt der Magistrat bzw. das Kontrollorgan eine Störungsmeldung. Bei Störungen kann nur eine händische Anzeige erfolgen.

Beschwerdeführer:

Es müsste eigentlich eine amtliche Festsetzung der Uhrzeit erfolgen und nicht durch eine Privatfirma.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es Zeitdifferenzen zwischen der Serverzeit und der Zeit auf dem PDA-Gerät gibt.

Das PDA hat – im Gegensatz zu einer Funkuhr – keine eigene Zeit.

Herr M.:

Egal welche Zeit auf dem PDA-Gerät angezeigt wird, die Serverzeit ist die interessante."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am
um 11:28 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen
Kurzparkzone in 1050 Wien, Hofgasse 4 ggü, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft und die Abstellung durch den Bf an der näher bezeichneten
Örtlichkeit blieben unbestritten.

Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt (11:28 Uhr) der Parkschein Nr. 123VNZ mit den Entwertungen Stunde "11" und Minute "45" hinterlegt.

Damit wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war Die Abstellzeit stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Zum Beanstandungszeitpunkt (11:28 Uhr) lag somit kein gültiger Parkschein vor.

Der Bf befand sich zum Beanstandungszeitpunkt weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus den eigenen Wahrnehmungen
und den Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, aus der auf dem PDA-Gerät festgehaltenen Anmerkung: " 11.45 Delikt-Text: Parkschein wurde unrichtig entwertet Parkschein(e): 123VNZ." sowie aus der Zeugenaussage von M von der Fa. Atos.

Der Bf. bringt vor, dass seine Funkuhr zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Papierscheins "11:30:07" angezeigt habe und das Fahrzeug somit zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (11:28 Uhr) mit einem gültig entwerteten Parkschein abgestellt war.

Der Bf stellt nicht die Genauigkeit seiner Funkuhr in Frage, sondern bezweifelt vehement die vom Magistrat der Stadt Wien - von der Fa. Atos zur Verfügung gestellten - Zeitserver in Bezug auf deren Genauigkeit.

Nach den Anzeigedaten des Kontrollorgans, insbesondere der auf dem PDA-Gerät festgehaltenen Notiz, war im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt (11:28 Uhr) der Parkschein Nr. 123VNZ mit den Entwertungen Stunde "11" und Minute "45" hinterlegt.

Dass die vom Meldungsleger vorgenommene Beanstandung um 11:28 Uhr erfolgte, ist durch die am Personal Digital Assistant (PDA) erfassten Anzeigedaten erwiesen. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Atos. Die Fa.Atos leitet die Serverzeit von drei Zeitservern ab. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von maximale 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden. Die zum Zeitpunkt der Auskunft verwendeten Zeitserver wurden bereits im Sachverhaltsteil dargestellt (E-Mail der Magistratsabteilung 67).

Der Anzeigevorgang durch den Meldungsleger war um 11:29:20 Uhr abgeschlossen. Dies wurde auch am Server protokolliert (Zeugenaussage von M im Zuge der am 2. März durchgeführten mündlichen Verhandlung).

Da dem Meldungsleger die Uhrzeit auf dem PDA-Gerät vorgegeben wird, ist ein Irrtum ausgeschlossen.

Das Bundesfinanzgericht nimmt die Sachverhaltsfeststellungen, welche unter anderem auf den Aussagen des sachverständigen Zeugen der Fa. Atos basieren - als erwiesen an.

Es besteht für das erkennende Gericht keine Veranlassung, an den schlüssigen - unter Wahrheitsverpflichtung - getätigten Informationen und Aussagen des sachverständigen Zeugen zu zweifeln.

Das Vorbringen des Bf., wonach seine Funkuhr von Bering, welche über ein Quarzwerk verfüge, das selbst bei Ausfall genau funktioniere, bei Ausfüllen des Parkscheines "11:30:07" angezeigt habe, wird als Schutzbehauptung angesehen, da - wie schon festgehalten - der Anzeigevorgang durch den Meldungsleger um 11:29:20 Uhr nachweislich abgeschlossen war.

Im Übrigen nimmt das Ausfüllen eines Parkscheines eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zumindest ein bis zwei Minuten vor 11:28 Uhr abgestellt hat, da er zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr beim Fahrzeug war (Nachweis: vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos).

Der Bf hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Damit ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. 

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in
violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde
ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von
eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses
wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe
vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem
richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und
haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und
Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt
gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem
Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und
haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder
Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und
haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages-
oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde,
Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden
unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine
sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu
bezeichnen.
 

Rechtliche Beurteilung:

Aus den bereits zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können ().

Bei Verwendung eines Papierparkscheines ist dieser vom Abgabepflichtigen unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auszufüllen.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung führt nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zum ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl , vgl. auch ).

Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/17/0277, wo der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall feststellte, dass der Beginn der Abstellzeit anzukreuzen sei. Wenn nun angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben könnten, so beziehe sich dies auf die auf die Abstellzeit unmittelbar folgende Viertelstunde (15, 30, 45, 60-Minuten-Stellung). Es könnten daher angefangene Viertelstunden ab Beginn der Abstellzeit und nicht erst nach Ablauf von 10 Minuten (seit September 2013: 15 Minuten) nach Stehenlassen eines Fahrzeuges bei der Entwertung eines Parkscheines unberücksichtigt bleiben.

Der Bf hat den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen, da im Fahrzeug zur Beanstandungszeit 11:28 Uhr der Parkschein Nr. 123VNZ mit den Entwertungen Stunde "11" und Minute "45" hinterlegt war.

Damit wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war.

Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Parkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich
in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die
keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher
fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die
ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher bezeichneten
Tatzeit mit einem unrichtig entwerteten Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und
die Verschuldensfrage zu bejahen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein
rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32
bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings
muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe
vertretbar erscheinen  (vgl. ,
2003/04/0031).

Der Bf moniert in seiner Beschwerde den von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführten Satz "Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering". Hier liege eine klare Fehlauslegung der Intention des Gesetzgebers und Abweichung von der Judikatur vor, denn wenn (wie hier) eine angebliche Abweichung von zwei Minuten (!) als nicht gerade geringer Unrechtsgehalt (!) bezeichnet werde, dann stelle sich die Frage, was denn dann "gering" wäre? Eine Abweichung im Sekundenbereich?

Nach § 21 Abs. 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Der Gerichtshof hat im Erkenntnis vom , 93/17/0088, in einem Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Papierparkschein insofern unrichtig ausfüllte, als sie bei der Rubrik "Minute" keine Entwertung vornahm und bei dem alleine strittig war, ob die nach § 21 Abs 1 VStG angeordneten Tatbestandsmerkmale, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen, gegeben seien, ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 21 Abs 1 erster Satz VStG nur in Frage komme, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig sei. Wie der VwGH schon wiederholt dargelegt habe, könne davon nur die Rede sein, wen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe; damit übereinstimmend auch die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Anm 14 zu § 42 StGB, zitierte Judikatur des OGH zur diesbezüglichen vergleichbaren Regelung des § 42 Z 1 StGB). Dass dies vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage im vorliegenden Sorgfaltsverstoß zutreffe, sei nicht ersichtlich.

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung erweist sich als mängelfrei, hat doch die belangte Behörde richtig erkannt, dass der Unrechtsgehalt der Tat zwar gering, im Hinblick auf das Interesse an einer geordneten Parkraumbewirtschaftung aber nicht gänzlich unbeachtlich ist.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet,
entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf das öffentliche Interesse an der Erleichterung
des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch
geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug mit einem unrichtig entwerteten Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht, obwohl ihm dazu von der Behörde die Möglichkeit
eingeräumt wurde.

Unterlässt der Beschuldigte die entsprechenden Angaben über sein Einkommen,
so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (vgl. VwGH
, 95/02/0174; ) und ist bei der Schätzung in
Ermangelung näherer Informationen von einem Durchschnittseinkommen auszugehen
().

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln
der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und
tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig,
da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise















































§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008

§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500779.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at