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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.02.2010, RV/0603-I/09

Pkw-Auslandsleasing (2007)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidung zu entnehmen; sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) teilte dem Finanzamt zeitgleich mit der elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 mit, von einem deutschen Leasingunternehmen einen Pkw geleast und in Deutschland den Vorsteuerabzug geltend gemacht zu haben, von einer Erfassung der Leasingraten in Österreich "gemäß § 1 (2b) UStG" im Hinblick auf entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht aber abgesehen zu haben.

Das Finanzamt ersuchte den Bw. um die Bekanntgabe der Leasingraten und erfasste den entsprechenden Betrag in dem am erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007. Hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung wurde auf die "Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung" verwiesen.

In der Berufung vom wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. b UStG (gemeint wohl: § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994) auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem Erkenntnis vom , 2008/15/0109, ist der VwGH unter Bezugnahme auf die Überlegungen des , Cookies World, zu der Ansicht gelangt, dass die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In den Erkenntnissen vom , 2007/15/0275, und vom , 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten. Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, zumal das Finanzamt den Rechtsstandpunkt, eine Hinzurechnung könnte auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gestützt werden (vgl. SWK 2009, S 914), ohnedies nicht eingenommen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 500,00 € lt. Erklärung, Umsatzsteuer (20%): 100,00 €; Vorsteuern: 277,57 €; Gutschrift: 177,57 €).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at