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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.12.2011, RV/2078-W/11

Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG erst mit Überreichung der Abgabenerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.H., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Von Herrn H.H., dem Berufungswerber, wurde folgender Schriftsatz vom an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet:

"Ich war bei der Y. Vers. mit meinem KFZ(siehe og Kennzeichen) haftpflichtversichert. Bis zum war ich auch steuerbefreit(lt. Ausweis § 29). Mit meinem neuen KFZ Mercedes 190E wurde mir plötzlich die motorbez.Vers.Steuer verrechnet! Obwohl ich den Ausweis mit dem Behinderungsnachweis bei der Versicherung abgegeben hatte!

Ich bezahlte somit vom bis die motorbezogene Vers.Steuer über € 33,88 monatlich!!

Nach langem hin und her mit meinem damaligen Betreuer Hrn. R. und der Y. Versicherung, weil sich keiner zuständig fühlt, verwiesen mich diese nun an Sie.

Ich bitte Sie, mir die zuviel bezahlte motorbez. Steuer auf mein Konto: ..... zurückzuüberweisen."

Diesem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie des Behindertenpasses.

Am wurde die Y. Versicherung aufgefordert, bekannt zu geben, wann die Abgabenerklärung Kr 21 im Original an die Versicherung übermittelt wurde und ab wann die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gewährt wurde. Die Y. Versicherung teilte am dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass vom Berufungswerber vom bis zum eine motorbezogene Versicherungssteuer verrechnet wurde und bei der Y. Versicherung keine entsprechenden Unterlagen liegen. Über Aufforderung vom , warum ab die Freigabe von der motorbezogenen Versicherungssteuer erfolgte, wurde von der Y. Versicherung am bekannt gegeben, dass sie bis zum Abmeldedatum keine entsprechenden Unterlagen zu diesem Fall hatten und der Vertrag mit storniert wurde.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde der Antrag auf Rücküberweisung der bezahlten motorbezogenen Versicherungssteuer vom mit Bescheid vom abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor.Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. (Die Abgabenerklärung bleibt beim Versicherer)Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung Kr 21 an den Versicherer materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer ist.Da lt. Versicherung für den beantragten Zeitraum keine Abgabenerklärung Kr 21 vorlag, war der Antrag abzuweisen."

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Mein PKW Merc. 220 CDI (125 PS) wurde, wie Sie aus beiliegender Bestätigung sehen am bei der Y.-Vers. angemeldet und der Invalidenausweis für die Befreiung der motorbezogenen KFZ-Steuer beigelegt. Bei der Anmeldung des alten PKW Merc. 190 mit viel weniger PS hat die Mitarbeiterin der Y.-Vers. die mir zustehende Befreiung an das FA nicht weitergeleitet, obwohl sie ihr auch bei dieser Anmeldung vorgelegt wurde. Den Mitarbeitern der Y.-Vers. hätte es ja auch auffallen müssen, dass ich KFZ-Steuer befreit bin. Erst bei der Anmeldung meines neuen PKWs im April 2010 hat mein neuer Versicherer von der V.- Vers. sofort bemerkt, dass die Y.-Vers. es unterlassen hat, die KFZ-Steuerbefreiungsbestätigung an Sie weiter zu leiten.

Bei meinem Ansuchen habe ich Ihnen eine Copie meines Behindertenausweises beigelegt, die mir mein alter Versicherer zur Verfügung gestellt hat. Die Schuld liegt daher eindeutig bei der Y.-Versicherung, daher bitte ich um wohlwollende Erledigung meiner heutigen Berufung!"

Dieser Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung der R. A. Versicherungsagentur.

Vom Unabhängigen Finanzsenat erging am folgender Vorhalt an den Berufungswerber:

"Eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist die Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Mit der Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 bei der Versicherung gilt diese Abgabenerklärung auch als beim Finanzamt überreicht. Die Abgabenerklärung Kr 21 bleibt bei der Versicherung.

Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, dass bei der Anmeldung des alten PKW Mercedes 190E alle für die Befreiung notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden. Als Nachweis dafür wurde eine Bestätigung des Herrn Unterkircher vorgelegt, in der folgender Ablauf bezüglich Ihrer Kfz-Anmeldungen bestätigt wurde:

,Am wurde ein PKW ,Mercedes' unter der Pol.1 bei der ,Y.'-Versicherung zu Anmeldung gebracht und infolge des vorgelegten Invalidenausweises ist das KFZ von der motorbezogenen Steuer befreit worden.Am ist zu der bestehenden Polizze ein PKW ,Mercedes' 190 W auf Basis Wechselkennzeichen dazugemeldet worden. Beide KFZ trugen das Kennzeichen A1 und ist an der bestehenden Polizze nichts geändert worden. Sämtliche erforderlichen Beilagen wurden bei der Anmeldung beigebracht.Da ich am meine Agentur auf Herrn W.R. übertragen habe, hat mir dieser ebenfalls bestätigt, dass zu dieser oben angeführten Polizze 1 immer alle erforderlichen Unterlagen bei der ,Y.'-Versicherung beigebracht wurden.'

In dieser Bestätigung wird nur ein Invalidenausweis erwähnt, ansonsten werden nur erforderliche Beilagen oder erforderliche Unterlagen genannt. Wie sich die erforderlichen Beilagen bzw. erforderlichen Unterlagen zusammensetzen, wird in dieser Bestätigung nicht dargestellt. Jedenfalls ist aus dieser Bestätigung nicht ersichtlich, ob bei den Anmeldungen der einzelnen Fahrzeuge auch die Abgabenerklärung Kr 21 bei der Versicherung überreicht wurde.

Über Aufforderung, wann die Original Abgabenerklärung Kr 21 an die Versicherung übermittelt wurde, teilte die Y. Versicherung AG mit, dass bei ihr keine entsprechenden Unterlagen liegen. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt zu, mit welchem die Abgabenerklärung Kr 21 der Versicherung im Original überreicht wurde. Der Nachweis, dass die Abgabenerklärung Kr 21 mit der Anmeldung - oder überhaupt - im Original bei der Versicherung überreicht wurde, wurde noch nicht erbracht."

Dieser Vorhalt wurde vom Berufungswerber am wie folgt beantwortet:

"Mein Behindertenpass ist seit dem bis zum heutigen Tage aufrecht. Mein Gesundheitszustand hat sich nach meiner Krebserkrankung eher verschlechtert! Daher ist der Tatbestand einer KFZ-Steuerbefreiung lückenlos gegeben. Bei Anmeldung meines PKW im Jahre 1998 wurde mir diese Befreiung zuerkannt und wurde bis zum Jahre 2006 auch gewährt. Am habe ich einen PKW als WKZ zu der bestehenden Polizze dazugemeldet und einen Behindertenpass in Photokopie und eine Formular unterfertigt übergeben. Dies wurde der Y.-Versicherung übergeben. Das ich ab diesem Zeitpunkt die motorbezogene KFZ-Steuer vorgeschrieben bekam habe ich deswegen nicht erkannt, da ich die Prämienzahlung auf monatlich umstellen ließ und mir nicht aufgefallen ist, dass diese Steuer in der Prämie enthalten ist. Wenn ich dieses Formular Kr 21 nicht beigebracht hätte, müsste mich die Y.-Versicherung darauf aufmerksam machen, denn die Versicherung wusste ja vom bestehenden KFZ, dass dieses steuerbefreit ist !!!

Nach Rückfrage bei der Y.-Versicherung wurde mir mitgeteilt dass aus dem Umstand des Versicherungswechsel (ich habe die Y. aus dieser Nachläßgkeit verlassen) keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Ich habe mein jetziges KFZ bei der V. und dort wird wieder die Befreiung von der motorbezogenen KFZ-Steuer gewährt. Die der Y.-Versicherung überlassenen Beilagen habe ich in Photokopie in meinen Unterlagen gefunden, welche ich Ihnen in der Beilage übermittle..

Wie gesagt ist mein Behindertenpass seit dem Jahre 1998 nach wie vor aufrecht und daher der Befreiungsgrund lückenlos gegeben. Da ich auf die ordentliche Beibringung der erforderlichen Formulare keinen Einfluß habe und auch von Niemanden aufgefordert wurde, irgendwelche beizubringen, nehme ich an, dass alles rechtens abgelaufen ist.

Aus diesem Grunde werden Sie verstehen, dass ich mein Recht in diesem Falle geltend machen muß und ersuche Sie daher, meiner Berufung statt zu geben."

Diesem Schreiben beigelegt wurden eine Kopie des Behindertenpasses sowie eine Kopie einer Abgabenerklärung Kr 21 (nicht für den Mercedes 190 E) und eine Kopie einer Abgabenerklärung Kr 21 mit Unterschriftsdatum (für den Mercedes 190 E).

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 4 VersStG lautet:

"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

.....

9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

....."

§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller - weiteren im Gesetz vorgesehenen - Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG).

Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde ein Kraftfahrzeug bereits im Jahr 1998 angemeldet. Am wurde ein weiteres Kraftfahrzeug, nämlich der Mercedes 190 E, nunmehr unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Obwohl dieses am angemeldete Kraftfahrzeug unter einem Wechselkennzeichen zugelassen wird, müssen die für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer notwendigen Voraussetzungen auch für dieses Kraftfahrzeug vorliegen. Nach § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit Überreichung der Abgabenerklärung. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer kann daher erst mit Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 beim Versicherer zum Tragen kommen.

Auch wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, so wird im gegenständlichen Fall die im Gesetz als erste genannte Voraussetzung, nämlich die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers für den Mercedes 190 E nicht erfüllt. Um von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen zu werden, müssen auch für den Mercedes 190 E sämtliche im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen erfüllt werden. Der Anspruch auf Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Der Anspruch auf Steuerfreiheit entsteht auch dann nicht für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung, wenn die sonstigen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben waren.

Da nach dem eindeutigen Gesetzestext der Anspruch auf Steuerfreiheit erst mit Überreichung der Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers entsteht und eine Abgabenerklärung für den Mercedes 190 E bei der Versicherung nicht eingelangt ist, steht die Steuerfreiheit im gegenständlichen Fall bis zur Stornierung des Vertrages mit der Y. Versicherung AG nicht zu. Laut Auskunft der Y. Versicherung AG liegt bei dieser keine Abgabenerklärung Kr 21.

Der Nachweis, dass eine Abgabenerklärung Kr 21 für den Mercedes 190 E bei der Y. Versicherung AG überreicht wurde, wurde vom Berufungswerber trotz Aufforderung nicht erbracht. Gegen eine Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 bei der Y. Versicherung AG spricht die Festsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer durch die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Mercedes 190 E. Wäre eine Abgabenerklärung Kr 21 mit den sonstigen erforderlichen Nachweisen bei der Versicherung überreicht worden, wäre eine motorbezogene Versicherungssteuer, da die Voraussetzungen für die Befreiung vorgelegen wären, von der Versicherung nicht festgesetzt worden.

Es wäre die Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgabenerklärung Kr 21 mit der Anmeldung des Mercedes 190 E bei der Versicherung überreicht wird. Die Abgabenerklärung Kr 21 ist vom Berufungswerber bei der Versicherung zu überreichen und nicht von dieser an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Abgabenerklärung Kr 21 verbleibt bei der Versicherung. Mit der Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 bei der Versicherung gilt diese als beim Finanzamt eingebracht. Wenn die Versicherung den Versicherten auffordert, die für eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erforderliche Abgabenerklärung Kr 21 bei ihr zu überreichen, handelt es sich hier um eine Serviceleistung der Versicherung. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Versicherung, den Versicherten dazu aufzufordern, die für die Voraussetzung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Laut dem Schriftsatz vom , mit welchem die Rücküberweisung der zu viel bezahlten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragt wurde, wurde vom Berufungswerber nur ein "Ausweis mit dem Behinderungsnachweis" bei der Versicherung abgegeben. Eine Abgabenerklärung Kr 21 wird in diesem Schriftsatz vom Berufungswerber nicht erwähnt. Dass die Überreichung einer Abgabenerklärung in diesem Schriftsatz nicht erwähnt wurde, spricht auch dafür, dass vom Berufungswerber eine Abgabenerklärung Kr 21 nicht bei der Versicherung überreicht wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at