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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.10.2012, RV/0671-L/12

Keine Zahlungserleichterung bei bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am neue Abgabenbescheide betreffend die Jahre 2005 bis 2010, die am Abgabenkonto des Berufungswerbers zu einem offenen Saldo von 20.144,50 € führten.

Hinsichtlich dieses Rückstandes ersuchte der Berufungswerber mit Eingabe vom um Gewährung einer Zahlungserleichterung dahingehend, dass monatliche Raten in Höhe von 150 € bewilligt werden mögen, bis er eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der Forderung leisten könne. Einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 bis 1.000 € stünden Schulden aus einem Konkursverfahren aus dem Jahr 1994 in Höhe von mehr als 1.000.000 € gegenüber. Laufende Überprüfung durch das Bezirksgericht und immer wieder gestellte Konkursanträge machten es ihm unmöglich, den (vom Finanzamt) geforderten Betrag auf einmal zu bezahlen.

Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Berufungswerbers wurden wiederholt, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom zu AZ. 000/000, rechtskräftig seit , mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

In einem formlosen Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass dem Anbot einer Abschlagszahlung von 40 % nicht zugestimmt werde, sondern ein gerichtliches Verfahren (Insolvenzverfahren) bevorzugt würde.

Ferner wurde mit Bescheid vom das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Angaben im Ansuchen gefährdet erscheine.

Gegen diesen Bescheid wurde über FinanzOnline Berufung erhoben. In dieser am beim Finanzamt eingelangten Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, dass er einen Betrag von 4.609,12 € auf das Abgabenkonto überwiesen habe. Da er zur Zeit keine Forderungen gegenüber der Fa. XY habe und somit derzeit über kein Einkommen verfüge, ersuche er um Ratenzahlung betreffend die restlichen 15.743,58 €. Er ersuche ihm in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeit zu geben seine finanzielle Situation klarzulegen bzw. einen Zahlungsplan vorzulegen. Es liege ihm daran mit dem Finanzamt Linz zu einer Lösung zu kommen und er bitte daher "um einen Termin in ihrem Haus".

Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass mit Wirksamkeit der vom Berufungswerber erwähnte Betrag gutgebucht wurde. Allerdings wurde am die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2011 durchgeführt, aus der sich eine Nachforderung von 3.960,00 € ergab. Mit Bescheid vom wurde von dieser Nachforderung ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 79,20 € festgesetzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da keine ausreichende zusätzliche Begründung (für die Bewilligung der begehrten Zahlungserleichterung) vorgebracht worden sei.

In einem direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten und bei diesem am eingelangten Vorlageantrag wies der Berufungswerber auf die bereits oben festgestellte Überweisung eines Betrages von 4.609,12 € (Umsatzsteuer 2010) hin und führte aus, dass er auch die oben angeführte Nachforderung aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 3.960,00 € bezahlen werde, sodass sich ein offener Restbetrag aus der Prüfung von 15,743,58 € ergäbe. Da er zur Zeit kein Einkommen beziehe, möchte er bis Ende 2012 um Ratenzahlung ansuchen, da seine Abrechnungen aus Dienstleistungen erst Ende des Jahres erfolgen würden. Außerdem sei seine Frau dabei, eine Liegenschaft zu verwerten. Es werde ihm voraussichtlich bis Ende 2012 möglich sein, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt abzudecken. Er habe die Einbringungsstelle um einen Vorsprachetermin gebeten, diesen jedoch noch nicht erhalten. Aus einem Konkurs aus dem Jahr 1994 resultierten noch Schulden im Ausmaß von 1.500.000,00 €, sodass ihm an einer außergerichtlichen Einigung mit dem Finanzamt gelegen sei. Er bitte daher, ihm nach wohlwollender Prüfung und unter Berücksichtigung der guten Absichten (siehe obige Zahlungen) entgegenzukommen, und in einem persönlichen Gespräch mit ihm zu einer Lösung zu kommen.

Dieser Vorlageantrag wurde gemäß § 276 Abs. 4 iVm § 249 Abs. 1 BAO an das Finanzamt weitergeleitet, welches sodann die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorlegte.

Die vom Berufungswerber im Vorlageantrag angekündigte Zahlung von 3.960,00 € wurde mit Wirksamkeit geleistet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 212 Tz 3).

Unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass die Abgabeneinbringung nicht gefährdet ist. Daher kann eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringung aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Besteht aber bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; ).

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis ). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Im gegenständlichen Fall ging das Finanzamt zutreffend von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit aus. Bereits im Zahlungserleichterungsansuchen wurden einem Nettoeinkommen von ca. 800 bis 1.000 € Schulden in Höhe von mehr als 1.000.000 € gegenübergestellt. Der Berufungswerber wies selbst auf die immer wieder gestellten Konkursanträge hin, die mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden waren. Im Vorlageantrag wurde sogar ausgeführt, dass er derzeit kein Einkommen beziehe, da seine Abrechnungen aus Dienstleistungen erst Ende des Jahres erfolgen würden. Bei dieser Sachlage ist eine bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben evident und bedarf keiner näheren Erörterung mehr.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die oben erwähnten Zahlungen an das Finanzamt erfolgt sind. Bei Zutreffen der Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse können diese nur von dritter Seite erfolgt sein. Auch das allgemein gehaltene Vorbringen, dass seine Frau gerade dabei sei, eine Liegenschaft zu verwerten, ändert nichts an der bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit. Nähere Angaben, welche Liegenschaft konkret veräußert werden soll, wurden nicht gemacht. Schließlich haftet die Ehefrau des Berufungswerbers auch nicht für dessen persönliche Abgabenschulden, sodass die in Aussicht gestellte Begleichung seiner Abgabenschulden nur eine unverbindliche Zusage darstellt, die an der bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nichts ändert.

Zu dem vom Berufungswerber angestrebten außergerichtlichen Vergleich wird noch bemerkt, dass die Entscheidung über einen solchen allein dem Finanzamt obliegt und dieser bereits mit Schreiben vom abgelehnt wurde. Dem Unabhängigen Finanzsenat kommt in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungskompetenz oder Weisungsrecht gegenüber dem Finanzamt zu. Die Durchführung der vom Berufungswerber angeregten Erörterung (Ersuchen um ein persönliches Gespräch) erschien daher nicht zweckmäßig. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 284 BAO war darin nicht zu erblicken.

Lediglich informativ sei noch bemerkt, dass die Einhebung der vollen Abgabenschuldigkeiten dann unbillig im Sinne des § 236 BAO sein kann, wenn im Rahmen eines allgemeinen quotenmäßigen Forderungsverzichtes ein Verzicht auch des Abgabengläubigers auf einen Teil seiner Forderungen zur Sanierung der finanziellen Situation des Abgabenschuldners beitragen kann (vgl. ). Dass im gegenständlichen Fall diese Voraussetzung für die allfällige Gewährung einer Teilnachsicht - einen entsprechend konkretisierten Antrag vorausgesetzt - vorlägen, wurde vom Berufungswerber weder dargelegt, noch ist derartiges den vorgelegten Akten zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at