Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes infolge des Einkommens der Ehegattin nicht zumutbar ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers (in Folge: Bw.) wurden Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 2000 und 2001 beim Finanzamt eingereicht. Als Werbungskosten wurden im Kalenderjahr 2000 die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach BH in Höhe von S 28. 800,00 und im Kalenderjahr 2001 in Höhe von S 34.560,00 geltend gemacht. Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt die beantragten Werbungskosten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennnung der Familienheimfahrten nicht vorlägen, nicht berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 hat der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Bw. seit März 1996 in BH erwerbstätig sei. Dies gehe aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Dienstgeberbestätigung hervor. Aus diesem Grund sei die Aufgabe des Familienwohnsitzes in BH dem Bw. nicht zuzumuten. Im Zuge des Verfahrens wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw. Ablichtungen von Reisepässen mit Ein - und Ausreisestampiglien sowie eine Bescheinigung der Heimatgemeinde, aus der hervorging, dass die Ehegattin des Bw. zusätzlich zu ihrer Erwerbstätigkeit auch den landwirtschaftlichen Besitz bewirtschaften müsse, nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass eine langjährige Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz vermuten lasse, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen erfolgt sei. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten seien den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzuordnen.
Daraufhin wurde ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde ergänzend angeführt, dass der Bw. in Österreich nur über eine Schlafstelle verfüge.
Der steuerliche Vertreter hat auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass die Ehefrau des Bw. am Familienwohnsitz erwerbstätig sei. Eine Ablichtung der Dienstgeberbestätigung war der Berufung angeschlossen. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Da aus den vorgelegten Ablichtungen der Reisepässe nur 15 Stampiglien erkennbar waren, wurde der steuerliche Vertreter des Bw. ersucht bekannt zu geben, wann die Familienheimfahrten durchgeführt worden sind. Außerdem wurde gebeten die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen.
Im Antwortschreiben wurde dargelegt, dass der Bw. jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) mit dem Auto zu seiner Ehefrau an den Familienwohnsitz in BH fahre, wobei die einfache Fahrtstrecke 700 km betrage. Das Auto sei auf den Sohn des Bw. zugelassen und meistens seien sie gemeinsam an den Familienwohnsitz zu ihren Ehefrauen gefahren. Die Benzinkosten für die Hin und Rückfahrt haben ca € 120,00 betragen und wurden vom Sohn und dem Bw. je zur Hälfte getragen. Manchmal fahre der Bw. auch alleine an den Familienwohnsitz. Dies komme aber selten vor. Zu den Stampiglien im Reisepass wurde angeführt, dass beim Grenzübertritt aus Zeitgründen oftmals kein Stempel im Reisepass angebracht werde. Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres - welche in einer anderen Rechtsache ergangen war - wurde in Ablichtung beigelegt.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits - (Tätigkeits - )Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs - )Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen (§ 124 a Z 3 EStG 1988 für Lohnzahlungsräume, die nach dem enden und § 124 b Z 52 EStG 1988).
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. ist als Bauhilfsarbeiter bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren verfügt der Bw. am Arbeitsort über eine Schlafstelle. Die Ehegattin des Bw. übt am Familienwohnsitz in BH seit dem eine berufliche Tätigkeit aus. Das Monatseinkommen beträgt laut der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Arbeitgeberbestätigung 210 Konvertible Mark. Neben der Erwerbstätigkeit bewirtschaftet die Ehegattin auch die Familienhauswirtschaft des Bw. am Familienwohnsitz. Der Bw. fährt jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, von seinem Arbeitsort in Österreich zu seinem Familienwohnsitz nach BH . Die Fahrten werden gemeinsam mit seinem Sohn in dessen Auto durchgeführt. Als Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden vom steuerlichen Vertreter die Benzinkosten in Höhe von ca € 120,00 für eine Heimfahrt angegeben. Diese Kosten wurden nach Angaben des steuerlichen Vertreters zur Hälfte vom Bw. getragen. Einige Male ist der Bw. alleine an den Familienwohnsitz gefahren. Die exakte Anzahl dieser vom Bw. allein unternommenen Fahrten ist nicht dargelegt worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen ().
Vom steuerlichen Vertreter wurde dargelegt, dass die Ehegattin des Bw. am Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgeht und aus dieser Berufstätigkeit 210 Konvertible Mark im Monat erzielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2005/14/0127 - welches zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangen ist - ausgesprochen, dass die Höhe des Monatseinkommens in ein Verhältnis zum Lohnniveau und zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in BH zu setzen ist. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates zum Ausdruck gebracht, dass auch ein geringes Monatseinkommen, welches durch eine Berufstätigkeit von einem Ehepartner am Familienwohnsitz erzielt wird, von wirtschaftlicher Bedeutung ist, dem eine Wohnsitzverlegung entgegensteht. Weiters wurde noch angeführt, dass der landwirtschaftliche Besitz des Bw. während seiner Abwesenheit von der Ehegattin bewirtschaftet werden muss. Die Größe des landwirtschaftlichen Besitzes - in der beglaubigten Übersetzung wird von einer Familienhauswirtschaft ausgegangen - und in welcher Form der Besitz bewirtschaftet werden muss, lässt sich der vorgelegten Bestätigung nicht entnehmen. Aus der Bestätigung ist auch nicht erkennbar, seit welchem Zeitpunkt der Bw. Eigentümer der Familienhauswirtschaft ist.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist im vorliegenden Fall der Grund, dass dem Bw. eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort nicht zuzumuten ist, in der von der Ehegattin ausgeübten nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit zu sehen. Auch wenn die Ehegattin im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen kein steuerlich relevantes Einkommen erzielt, stellt die Berufstätigkeit der Ehegattin dennoch nach den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0127 einen Umstand dar, aus welchem dem Bw. die Wohnsitzverlegung unzumutbar ist. Außerdem ist dem Akteninhalt noch zu entnehmen, dass der Bw. ab dem eine Pension bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch ein in absehbarer Zeit bevorstehender Pensionsantritt, einen Umstand dar, der einer Wohnsitzverlegung entgegensteht. Bei diesem Sachverhalt stellen die Aufwendungen für Familienheimfahrten Werbungskosten dar.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Tz 47). Einen belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für die Familienheimfahrten durch zB Fahrkarten oder Benzinrechnungen hat der Bw. nicht erbracht. Der steuerliche Vertreter hat im Verfahren angeführt, dass der Bw. jedes zweite Wochenende zu seiner Ehegattin mit dem Auto gefahren ist. Diese Fahrten wurden gemeinsam mit dem Sohn unternommen. Einige Male hat der Bw. nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters die Heimreise alleine angetreten. Die Anzahl der vom Bw. allein durchgeführten Fahrten wurde nicht nachgewiesen. Da kein Nachweis für die vom Bw. allein unternommenen Heimfahrten erbracht worden ist, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die zwei Mal im Monat getätigten Fahrten mit dem Sohn erfolgt sind. Die Anzahl von 24 Fahrten scheint in Hinblick auf die Entfernung von rund 700 km zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz glaubhaft. Der Aufwand für die Hin - und Rückfahrt wurde mit € 60,00 (S 825, 61) angegeben. Die Höhe der angeführten Benzinkosten entspricht in etwa dem Fahrpreis einer Bus - oder Bahnkarte, sodass der Aufwand für eine Familienheimfahrt mit € 60,00 (S 825,61) angesetzt werden kann. Als Werbungskosten für die Familienheimfahrten sind daher insgesamt S 19.815,00 (24 Fahrten) zu berücksichtigen.
Die Fahrtkosten wurden laut Erklärung im Kalenderjahr 2000 mit S 28.800,00 und im Kalenderjahr 2001 mit S 34.560,00 geltend gemacht. Die tatsächlichen Fahrtkosten betragen laut vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall S 19.815,00, sodass dem Berufungsbegehren teilweise Folge zu geben war.
Beilage : 4 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina Einkünfte der Ehegattin |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at