Nichteinreichung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung trotz mehrmaliger Aufforderung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RG, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofart Gottfried Buchroithner, vom , StrNr. 052-2008/00000-001, betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, im Jahr 2007 vorsätzlich - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen den Bestimmungen der §§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) trotz Aufforderung zur Abgabe keine Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) bei der Abgabenbehörde eingereicht habe und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dem Bf. jedoch gemäß der angeführten Gesetzesstelle eine Verwarnung erteilt.
Begründend verwies die Erstbehörde auf die Aktenlage des Abgabenverfahrens zur StNr. 12, derzufolge der im Kalenderjahr 2007 (nichtselbständige) Einkünfte iSd. §§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. d EStG 1988 von zwei bezugsauszahlenden Stellen beziehende Bf. trotz zugegangener Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Formular L 1 = Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) vom bis zum behördlich gesetzten Termin () bzw. einer Erinnerung vom (Nachfrist: ) keine entsprechende Erklärung beim Finanzamt eingereicht habe, weshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen seien (Jahresbescheid vom : Nachforderung: 980,40 €).
Der Bf. habe somit ein Finanzvergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden und die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne.
Aus spezialpräventiven Überlegungen sei jedoch gemäß der vorgenannten Bestimmung der Ausspruch einer Verwarnung geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Beim zusätzlichen (einmaligen) Einkommensbetrag für 2007 habe es sich um eine von seinem Arbeitgeber ausbezahlte Rückvergütung aus einer Arbeitslosenversicherung gehandelt und habe der Bf. mangels entsprechender Information eine (bereits erfolgte) Versteuerung des ausbezahlten Betrages angenommen. Hinsichtlich des behördlichen Erinnerungsschreibens vom November 2008 sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit von seinem Arbeitgeber erledigt worden sei. Dazu habe er in diesem Zeitraum an postoperativen Problemen (4 Wochen Krankenhaus-Transversumresektion) gelitten. Es sei ihm bewusst, dass Unwissenheit bzw. Nachlässigkeit nicht vor Strafe schütze und habe er dies auch jetzt erfahren. Die Verwarnung sei ein Schock für ihn, da er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei.
Es werde daher um Aufhebung der Verwarnung (wenn möglich) bzw. um eine Korrektur des vorgeschriebenen Abgabenbetrages (980,40 €) ersucht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Dass die im Erstverfahren festgestellte Handlungsweise des Bf., nämlich die Nichtabgabe der ihm vom genannten Finanzamt zugesandten Einkommensteuererklärung L 1 für 2007 (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) bis zum (ursprünglich) gesetzten Termin (), dem objektiven Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht gemäß §§ 119 iVm. 133 Abs. 1 2. Satz BAO), entspricht, ergibt sich - unbestrittenermaßen - aus der Aktenlage zur StrNr. 052-2008/00000-001.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im Hinblick auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG muss der vorsätzlich Handelnde die Möglichkeit einer Verletzung der dort genannten abgabenrechtlichen Pflicht(en) zumindest erkennen und sich mit dieser Möglichkeit abfinden (= bedingter Vorsatz iSd. letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 FinStrG)
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber der Judikatur zufolge (zB. VwGH 2000/14/0135), im Rahmen der freien Beweiswürdigung, regelmäßig aus dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen.
Ein derartiger - zumindest bedingter - Vorsatz ergibt sich im Anlassfall aber bereits aus der dargestellten Tathandlung selbst. Wenn nämlich jemand eine, schon von ihrem Inhalt her unmissverständliche und eindeutige abgabenbehördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe (hier die Zusendung der L 1-Erklärung für 2007 unter gleichzeitiger Aufforderung zur Abgabe und Setzung eines Termins) ungenutzt, dh. auch ohne jedwede Kontaktierung der Abgabenbehörde bzw. (hilfsweise) der bezugsauszahlenden Stelle(n), einfach verstreichen lässt, so kann, sofern nicht zusätzliche Sachverhalte einem schuldhaften Verhalten überhaupt entgegenstehen (zB. § 7 ff FinStrG, wobei allerdings bei einer derartigen Sachlage auch ein Irrtum nach § 9 ausgeschlossen erscheint), nahezu zwingend - schon aus der äußeren Erscheinungsform des Handelns - auf eine entsprechende subjektive Tätereinstellung bzw. auf ein hinreichendes Wissen und Wollen beim Täter geschlossen werden.
Dafür, dass sich der Bf. bei der Tatbegehung in einem jedweden Vorsatz ausschließenden Zustand der Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit bzw. in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit iSd. § 7 Abs. 1 FinStrG befunden hat, bietet, insbesondere indem in der Beschwerde lediglich nicht näher spezifizierte postoperative Probleme nach einer stationären Transversumresektion und damit allenfalls straf- bzw. schuldbemessungsrelevante Umstände, nicht aber eine tiefgreifende Bewusstseinstörung bzw. eine andere gleichwertige schwere seelische Störung geltend gemacht werden (vgl. zB. VwGH 2074/70), die Aktenlage, ebenso wie für das Vorliegen eines weiteren Schuldausschließungsgrundes iSd. § 10 FinStrG, keine konkreten Anhaltspunkte.
Insgesamt erweist sich daher der erstinstanzliche Schuldspruch nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als im Einklang mit der geltenden Rechtslage stehend.
Zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe iSd. § 25 Abs. 1 FinStrG wird vorweg darauf hingewiesen, dass einer Änderung der diesbezüglichen Feststellungen im Instanzenzug wohl schon die (sinngemäß anzuwendende) Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegenstünde (vgl. UFS FSRV/0056-W/07). Davon unbeschadet ist zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 1. Satz FinStrG festzustellen, dass die auch schon zuvor als gering zu bewertenden (persönlichen) Schuldumstände um die erst nunmehr (in der Beschwerde) geltend gemachte, allenfalls eine reduzierte Zurechungsfähigkeit des Bf. nach sich ziehende gesundheitliche Beeinträchtigung zu ergänzen sind. Ebenso sind die Folgen der Tat, durch die es infolge des ohnehin gegebenen Wissensstandes der Behörde über die Höhe der relevanten Bezüge des Bf. (Mitteilungen gemäß §§ 84, 3 Abs. 2 EStG 1988) zu keiner Abgabenverkürzung, sondern allenfalls zu einem behördlichen Mehraufwand (Erinnerung) bzw. zu einer zeitlichen Verzögerung der gesetzmäßigen Abgabenfestsetzung gekommen ist, zweifellos als geringfügig zu beurteilen.
Berücksichtigt man, dass hier aber der Bf. nicht nur einmal (durch das Nichtbeachten der erstmaligen Aufforderung zur Abgabe einer Jahreserklärung für 2007 mit Termin ), sondern darüber hinaus auch ein zweites Mal, nämlich durch Nichtbeachtung der Erinnerung vom (Termin: ), wobei auch hier seitens des Bf. (wiederum) nichts unternommen wurde, um sich Klarheit über den dem Behördenhandeln zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschaffen, eine äußerst nachlässige Einstellung gegenüber abgabenrechtlichen Pflichten bzw. im Verkehr mit den Abgabenbehörden an den Tag gelegt hat, kann den erstbehördlichen Feststellungen, wonach es im Anlassfall eines signifikanten behördlichen Werturteils bedürfe, allein um das künftige Verhalten des Bf. im Verkehr mit den Abgabenbehörden positiv zu beeinflussen, nicht wirksam entgegengetreten werden.
Was die ebenfalls in der Beschwerde begehrte "Korrektur" des Abgabenbetrages laut Einkommensteuerbescheid 2007 vom angeht, so ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um eine, schon vor dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in materielle Rechtskraft erwachsene Feststellung (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom ) des im gegenständlichen Strafverfahren ohnehin nicht beeinflussbaren Abgabenverfahrens zur StNr. 12 handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz geringfügiges Verschulden unbedeutende Tatfolgen Verwarnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at