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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.02.2010, RV/0128-I/09

Pkw-Auslandsleasing (2007, 2008)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 5. und betreffend Umsatzsteuer 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 2007 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz: Bw.) erhob gegen die nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Jänner bis August 2008 Berufung mit im Wesentlichen der Begründung, dass der Ansatz eines Eigenverbrauchs auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unzulässig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem Erkenntnis vom , 2008/154/0109, ist der VwGH unter Bezugnahme auf die Überlegungen des , Cookies World, zu der Ansicht gelangt, dass die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In den Erkenntnissen vom , 2007/15/0275, und vom , 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung bis ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung bis ) vertreten. Keine andere Beurteilung hat auch für die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG idF BGBl. I Nr. 99/2007 (mit der Befristung bis ) zu gelten. Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen, zumal das Finanzamt den Rechtsstandpunkt, eine Hinzurechnung könnte auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gestützt werden (vgl. SWK 2009, S 914), ohnedies nicht eingenommen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at