Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.11.2012, RV/0643-S/09

Aufhebung Verspätungszuschlag nach Aufhebung des Stammabgabenbescheids

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0643-S/09-RS1
Da die Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, muss sie alle Feststellungsbescheide berücksichtigen, die dem Rechtsbestand angehören. Der Stammabgabenbescheid wirkt hinsichtlich des Verspätungszuschlags wie ein solcher Feststellungsbescheid.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Anschrift_BW, vertreten durch die Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, 5071 Wals-Siezenheim, Lagerhausstraße 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe April 2008 für den Audi A4 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die hier zu beurteilende Berufung richtet sich gegen die Verhängung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Anmeldung gem. § 11 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) im Hinblick auf die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für das Fahrzeug "Audi A4, XXXX#####XX##" für April 2008, die vom Finanzamt mit Bescheid vom (Steuerakt 1/2008 f) festgesetzt worden war.

Die gegen den Verspätungszuschlag erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin die Berufungswerberin die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Letztgenannter Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Mit Berufungsentscheidung vom hob der Unabhängige Finanzsenat den Bescheid über die Festsetzung der NoVA ersatzlos auf (). Dieser Bescheid wurde am an das Finanzamt sowie am an die Berufungswerberin zugestellt und damit wirksam.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag).

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten (Stamm)Abgabe formell akzessorisch. Der Verspätungszuschlag ist von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass sich seine Bemessungsgrundlage mit der Höhe der festgesetzten Abgabe ändert. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung bietet etwa § 295 Abs. 3 BAO (vgl. ; Ritz, BAO4, § 135 Tz 16 f, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 135 Anm. 6).

Da die Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, muss sie alle Feststellungsbescheide berücksichtigen, die dem Rechtsbestand angehören (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 59). Der Stammabgabenbescheid wirkt hinsichtlich des Verspätungszuschlags wie ein solcher Feststellungsbescheid (§ 192 BAO; vgl. auch Ritz, BAO4, § 192 Tz 1).

Da der NoVA-Bescheid vom durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom ersatzlos aufgehoben wurde, fiel der Stammabgabenbescheid für den bekämpften Verspätungszuschlag weg. Damit wurde auch dem berufungsgegenständlichen Bescheid die Basis entzogen, weshalb er ebenfalls aufzuheben war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at