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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2009, RV/3371-W/08

Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch den Masseverwalter Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt,1010 Wien, Seilerstätte 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

DI Dr. L. teilte mit Schreiben vom dem Finanzamt mit, dass er ab Anfang Juli 2000 seine Befugnis als Ziviltechniker ausübe und ab dem von der "Einnahmen - Ausgaben - Rechnung zur Bilanzierung übergehe". In den Folgejahren wurden keine Bilanzen vorgelegt. Am wurde über das Vermögen des DI Dr. L. das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom brachte DI Dr. L. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt ein und machte Vorsteuern in Höhe von € 1.912,00 geltend. Ergänzend teilte er dem Finanzamt mit, dass er für das Jahr 2006 auch eine Bilanz vorlegen werde. Die Bilanzen für die Vorjahre würden derzeit erstellt.

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit € 0,00 fest.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass für das Jahr 2006 seitens des Gemeinschuldners eine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden sei. Die Belege, aus welchen sich das geltend gemachte Vorsteuerguthaben in Höhe von € 1.912,00 ergebe, seien am dem Finanzamt vorgelegt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dem Kommentar zum UStG 1994 von Ruppe, 3. Auflage, WUV-Universitätsverlag, Wien 2005, zu § 2, Tz. 134 und 135, ist dazu folgendes zu entnehmen: Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (siehe schon Slg 3750 F). Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (ebenso 268/83 "Rompelmann", Slg 655; , Rs C-110/94 "INZO", Slg I-857). Nach "Breitsohl", Slg I-4321, gilt als Steuerpflichtiger, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben hierfür tätigt. Maßgeblich ist somit, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden (so auch Slg 5541 F; , 96/13/0211). Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen. Ob (die Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet.

Nach der mit Schreiben vom erfolgten Mitteilung des DI Dr. L., dass er ab Anfang Juli 2000 seine Befugnis als Ziviltechniker ausübe und ab dem von der "Einnahmen - Ausgaben - Rechnung zur Bilanzierung übergehe" wurden in den Folgejahren keine Bilanzen vorgelegt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2005 mit gemäß § 200 BAO vorläufigen Bescheiden jeweils mit € 0,00 fest, da der Umfang der Abgabepflicht ungewiss war. Den von DI Dr. L. für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2006 eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ist zu entnehmen, dass in diesen Jahren keine Umsätze und keine Einnahmen erzielt wurden. Für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit € 0,00 ermittelt. Welche konkrete Tätigkeit DI Dr. L. ab dem ausübte, geht mangels Vorliegens von entsprechenden Bilanzen bzw. Unterlagen auch aus den am übermittelten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 und den im Zuge des Berufungsverfahrens am vorgelegten Belegen nicht hervor. Aus diesen von DI Dr. L. im Zuge des Berufungsverfahrens zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2006 vorgelegten Belegen können keine Informationen über die Art der Tätigkeit des DI Dr. L. bzw. die Art der Aufwendungen, für die die berufungsgegenständliche Vorsteuer geltend gemacht wurde, gewonnen werden. Konkrete Ausführungen über die ausgeübte Tätigkeit und die Art der Aufwendungen wurden von DI Dr. L. nicht getätigt.

Da somit nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Unternehmereigenschaft des DI Dr. L. noch ungewiss war, ist die vorläufige Veranlagung gem. § 200 Abs. 1 BAO sowie die Nichtanerkennung des im Jahr 2006 geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von € 1.912,00 durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.

Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unternehmereigenschaft
Vorsteuerabzug
vorläufige Veranlagung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-89849