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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.02.2010, RV/2808-W/09

Teilweise Nachsicht wegen möglicher Existenzgefährdung aufgrund der Wirtschaftskrise unter der Bedingung einer Teilzahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.E., W., vertreten durch Dkfm. Bruno Leherbauer, Wirtschaftstreuhänder, 1130 Wien, Spohrstraße 39, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens gemäß § 236 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gemäß § 236 BAO wird - ausgehend vom aktuellen Rückstand von € 39.317,42 - die Nachsicht der Abgaben in Höhe von € 28.317,42 unter der Bedingung gewährt, dass der Betrag von € 11.000,00 binnen einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Abgabenkonto des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt StNr. 1 entrichtet wird.

Das Mehrbegehren auf Nachsicht von weiteren € 369,97 wird mangels verbleibenden Rückstandes als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Schreiben vom beantragte Herr A.E. (in weiterer Folge: Bw.) die teilweise Nachsicht des gegenwärtig aushaftenden Abgabenbetrages gegen Zahlung eines Teilbetrages von € 11.000,00. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. seit Mitte des Jahres 2005 Pensionist sei und eine Nettopension von € 1,822,46 beziehe, die jedoch monatlich mit bis zu € 100,00 für den 20 % igen Selbstbehalt für Arzt- und Medikamentenkosten belastet sei. Zudem kämen noch monatliche (im Detail dargelegte) Fixbelastungen von gesamt € 1.482,96. Auch unter Berücksichtigung des vereinbarten monatlichen Mietentgeltes an ihn von € 300,00, das wegen Liquiditätsschwierigkeiten nur sporadisch bezahlt werden könne, könne der Bw. mit dem verbleibenden Betrag von € 300,00 bis € 500,00 seinen und den Lebensunterhalt seiner zwei Töchter im Alter von 13 Jahren (die das Gymnasium besucht) und von 17 Jahren (die die Schule absolviere) nicht bestreiten. Der Bw. sei gezwungen, seine Familie teilweise von seiner Gattin, die seit dem zweiten Halbjahr 2008 einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, erhalten zu lassen.

Der zur Sofortzahlung angebotene Betrag von € 11.000,00 sei durch einen Bankkredit insoweit nicht zu finanzieren, da die Besicherungsmöglichkeiten durch die bestehenden Kredite für das Haus bzw. die Sicherstellung des Kredites der Firma bereits zur Gänze ausgenützt seien.

Was die seinerzeitige Veräußerung des Unternehmens an seine Gattin betreffe, habe der Bw. insoweit keine liquiden Mittel lukrieren könne, da durch den inzwischen eingetretenen Umsatz- und Ertragseinbruch seine Frau nicht in der Lage gewesen sei, den festgesetzten Veräußerungsbetrag zur Gänze zu entrichten. Sie habe an Zahlungsstatt ihren ursprünglichen Hälfteanteil am Haus an den Bw. abgetreten, woraus dieser allerdings keine liquiden Mittel zur allfälligen Abdeckung der Abgabenschuldigkeiten lukrieren habe könne, sondern ihm daraus Kosten erwachsen seien.

Der Bw. beabsichtige daher, die erforderlichen flüssigen Mittel für die Teilabstattung von € 11.000,00 von seiner Verwandtschaft zu beschaffen und für die Darlehensrückzahlung den Mietenanspruch an die Firma seiner Frau abzutreten.

Die Einhebung des zur Nachsicht erbetenen Betrages an Abgaben würde daher nicht nur eine unbillige Härte darstellen, sondern auch die Existenz des Bw. auf das Ärgste bedrohen und ihn voraussichtlich in ein Insolvenzverfahren stürzen.

Es könne doch nicht im Sinne einer Gesellschaft sein, einen Menschen nach arbeitsreichem Leben im Pensionsalter die notwendigsten finanziellen Mittel zur Erhaltung seiner Existenz zu entziehen, um Abgabenschuldigkeiten zu begleichen, die nur deswegen entstanden seien, weil das von ihm verkaufte Unternehmen durch nicht beeinflussbare Umstände des Marktes keine Ertrag bringende Tätigkeit mehr ausüben könne. Hätte das Geschäft der Handelsagentur weiterhin den Umfang erhalten, den es im Zeitpunkt des Überganges gehabt habe, wäre die Entrichtung des vereinbarten Verkaufspreises in bar kein Problem gewesen und hätten die Abgaben auch ohne Schwierigkeiten entrichtet werden können.

Auf die stets termingerechte Entrichtung seiner Abgabenschuldigkeiten während der gesamten Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit werde hingewiesen.

Es werde daher beantragt, den die angebotene Teilzahlung übersteigenden Betrag der Abgabenschulden im Wege der Nachsicht gemäß § 236 BAO zu erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde der Antrag auf teilweise Nachsicht der Abgabenschuld in Höhe von € 28.687,39 mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorbringen im Nachsichtsansuchen nicht geeignet gewesen sei, eine Unbilligkeit in der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten erkennen zu lassen. Nach der Gesetzesbestimmung des § 236 BAO werde als Voraussetzung für die Gewährung einer Abgabennachsicht die Unbilligkeit nach der Lage des einzelnen Falles verlangt. Diese Voraussetzung sei dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.

Im vorliegenden Fall sei die vom Gesetz geforderte Unbilligkeit nicht zu erkennen. Eine Nachsicht des Betrages von € 28.687,39 würde zu keiner Sanierung der finanziellen Situation führen. Aufgrund der hohen Verschuldung (offener Kredit bei der Bank, Hypothekarkredit, Wohnbauförderung und Instandhaltungsbeitrag an die Genossenschaft Frieden Wien) sowie der monatlichen Belastungen für Strom- und Gasbezug und Versicherungen erscheine eine Nachsicht nicht zweckmäßig, zumal nicht geltend gemacht werde, dass andere Gläubiger einen Nachlass gewähren. Weiters sei festzuhalten, dass sich eine allfällige Nachsicht unter den aufgezeigten Umständen primär zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde. Das Ansuchen sei daher aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen.

Festgestellt werde, dass selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit eine Nachsicht im Zuge der Ermessensentscheidung nicht gewährt werden könnte. Es sei nämlich darauf hinzuweisen, dass dem Bw. die Höhe der Steuervorschreibung aus der Betriebsveräußerung bekannt gewesen sei. Laut Ausführung der Betriebsprüferin habe der Bw. auch bekannt gegeben, dass er für die Bezahlung des Veräußerungsgewinnes Vorsorge getroffen habe. Weiters sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Zeitraum sehr hohe Privatentnahmen getätigt worden seien, diese Umstände sohin bei einer Ermessensentscheidung - welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zu treffen sei - nicht unberücksichtigt beleiben könnten.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom verweist der Bw. darauf, dass das Finanzamt das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint habe. Wenn ein Steuerpflichtiger wegen Erreichung seiner Altersgrenze seine wohlverdiente Pension antrete und in einer nach Pensionsantritt erfolgten Betriebsprüfung festgestellt werde, dass nicht zuletzt wegen Nichtanerkennung der übertragenen Restbuchwerte es zu einem höheren als ursprünglich angesetzten Veräußerungsgewinn komme und dadurch eine höhere als erwartete Steuerbelastung entstehe, darin keine Unbilligkeit zu sehen, könne seitens des Steuerpflichtigen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus habe der vereinbarte Veräußerungsbetrag infolge des fast gänzlichen Zusammenbruches der geschäftlichen Tätigkeit des veräußerten Unternehmens nur zum Teil seitens der Erwerberin des Unternehmens aufgebracht werden können. Auch dies spreche zweifellos für eine Unbilligkeit der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten und treffe sicher nicht in gleicher Weise alle Abgabepflichtigen.

Weiters habe das Finanzamt ausgeführt, dass die Nachsicht eines Teilbetrages zu keiner Sanierung der finanziellen Situation in Anbetracht der Höhe der gegebenen Verschuldung des Bw. führen würde. Diese Feststellung sei insofern unzutreffend, als der Bw. für diese langfristigen Verpflichtungen im Rahmen seiner Pension sowie mit Hilfe des Gehalts seiner Gattin sehr wohl in der Lage sei, diesen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Es sei auch nicht ganz nachvollziehbar, welche Schlussfolgerung das Finanzamt mit dieser Äußerung beabsichtigte, die nur darauf hinauslaufen könne, dass seitens des Bw. ein Privatkonkurs angestrebt werden sollte. Dies liege aber absolut nicht in der Absicht des Bw.

Was die Feststellung des Finanzamtes bezüglich der Vorsorge für die Bezahlung des Veräußerungsgewinnes betreffe sei festzustellen, dass der Bw. sowohl bereit sei, einen gewissen Teilbetrag zu leisten, was vom Finanzamt bisher unerwähnt geblieben sei, der jedoch nicht die ursprüngliche Höhe betreffen könne, da erstens durch die teilweise Nichtansetzung der Restbuchwerte bei Übernahme des Unternehmens einerseits und die teilweise Nichtbezahlung des vereinbarten Kaufpreises wegen des schlechten Geschäftsganges bei der Erwerberin völlig neue und unerwartete Umstände eingetreten seien. Üblicherweise könne die Steuer auf Veräußerungsgewinne aus dem Veräußerungserlös entrichtet werden. Dieser sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der Veräußerungserlös nicht im ursprünglich vereinbarten Umfang bzw. in Form nicht liquider Mittel (Teilüberschreibung des Hausanteiles) geflossen sei. Dem Veräußerer seien aus von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen die für die Bezahlung der Veräußerungssteuer erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestanden.

Die Anmerkung des Finanzamtes, "im gegenständlichen Zeitraum seien sehr hohe Privatentnahmen getätigt worden", werde durch eine zahlenmäßige Darstellung der Entnahmen der letzten vier Jahre eindeutig widerlegt. Die Barentnahmen inklusive bezahlter Sonderausgaben für die Jahre 2002 bis 2005 betrugen € 127,509,05, wobei Einkommensteuerzahlungen von € 61,141,82 geleistet wurden. Dies entspreche einer monatlichen durchschnittlichen Nettoentnahme für 44 Monate von € 2.897,93 für die Arbeit von zwei Personen (voll mittätige Ehegattin) und liege somit erheblich unter dem risikolosen 14-monatigen Verdienst eines Büroangestellten. Diese Tatsache stelle somit einen wesentlichen Umstand bei der Beurteilung der Unbilligkeit dar und sei bei einer Ermessensentscheidung sehr wohl zu berücksichtigen.

Es liege daher die geforderte Unbilligkeit vor und werde deshalb um teilweise Nachsicht der Abgabenschuld von € 28.687,39 ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (). Zunächst ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

a) Sachliche Unbilligkeit:

Der Bw. vermeint mit seinem Hinweis, erst im Rahmen einer Betriebsprüfung ist festgestellt worden, dass es wegen Nichtanerkennung der übertragenen Restbuchwerte zu einem höheren als ursprünglich angesetzten Veräußerungsgewinn gekommen ist und dadurch eine höhere als erwartete Steuerbelastung entstanden ist, eine sachliche Unbilligkeit aufzuzeigen. Dabei übersieht er, dass die Korrektur der Bewertung und Berechnung von übertragenen Restbuchwerten im Rahmen von Betriebsprüfungen (sollten solche gesetzeskonform erforderlich sein) alle Steuerpflichtigen im gleichen Ausmaß treffen und dies vom Gesetzgeber so gewollt ist. Wie schon von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt ist beim Bw. lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Da sich somit keine anormale Belastungswirkung ableiten lässt, liegt eine sachliche Unbilligkeit nicht vor.

b.) Persönliche Unbilligkeit:

Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, , , 95/13/0243, , 95/15/0053, , 94/16/0125), sodass sie mit einer Nachsicht dieser Abgaben abgewendet werden könnte ().

Allerdings bedeutet "persönliche Unbilligkeit" nicht nur Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw. besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Abgabenpflichtigen gefährden (Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, ).

Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Nach der vorstehend zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren würden, stellen dagegen keine Unbilligkeit dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Zwar wurde beim Verkauf des Unternehmens dem Bw. als Gegenwert ein Vermögenswert (Hälfteanteil an der Liegenschaft) übertragen, der sich angesichts der Belastungen mit Hypothekarkrediten nicht ohne Schwierigkeiten in liquide Mittel umsetzen lässt. Die finanziellen Verhältnisse sind somit nur insoweit eingeschränkt, als der Bw. nicht über ausreichende Geldmittel verfügt, die ihm die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages in angemessener Zeit ermöglichen würden.

Um den vollen Abgabenbetrag tatsächlich entrichten zu können, müsste der Bw. (laut Aktenlage) vermutlich die Liegenschaft - die laut Darstellung des Bw. bei bestehenden Belastungen als Besicherung für einen weiteren Kredit nicht zur Verfügung steht - veräußern. Gerade als Folge der Wirtschaftskrise stellt sich die Frage, ob diese Veräußerung nicht einer (zumindest teilweisen) Vermögensverschleuderung gleichzusetzen wäre und der nach Befriedigung der Hypothekargläubiger verbleibende Rest des Verkaufserlöses höher als die angebotene Teilzahlung von € 11.000,00 wäre. Zudem besteht für den Bw. das Problem, dass seine vierköpfige Familie bei einer Veräußerung der Liegenschaft sich eine neue Wohnmöglichkeit suchen müsste, deren Finanzierung ungewiss ist.

Im Übrigen ist der Hinweis des Finanzamtes, der Bw. hätte im gegenständlichen Zeitraum sehr hohe Privatentnahmen getätigt, insoweit nicht nachvollziehbar, als laut vom Finanzamt unwidersprochenen Berechnungen des Bw. dieser im fraglichen Zeitraum € 127.509,05 (inklusive Sonderausgaben bei Einkommensteuerzahlungen von € 61.141,82) einen monatlichen Betrag pro Person (bei zwei Vollbeschäftigen) von € 1.448,96 entnommen hat, Beträge in diesem Höhe jedoch keineswegs als "sehr" hoch zu beurteilen sind. Da es nicht vordringliches Ziel sein kann, den Bw. in ein Insolvenzverfahren zu treiben, ist eine persönliche Unbilligkeit gegeben, die den Weg zu einer Ermessensentscheidung ermöglicht.

C.) Ermessensentscheidung nach § 20 BAO:

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050).

Aus § 236 BAO ergibt sich, dass zwar eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung unabdingbare Voraussetzung für eine Abgabennachsicht ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedeutet aber noch nicht, dass die Abgabenbehörden eine begehrte Abgabennachsicht gewähren müssen. Vielmehr können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Gesetz stellt damit dann, wenn die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, die Abgabennachsicht in das Ermessen der Abgabenbehörden (Stoll, BAO-Handbuch, Seite 581 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung, ).

Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", und den Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen ().

Bei Abwägung dieser Interessen ist nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, welchem Interesse im Einzelfall an sich Priorität einzuräumen wäre, sondern es muss die Ermessensentscheidung auch tatsächlich geeignet sein, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspricht, d.h. dass eine drohende Existenzgefährdung nur dann eine Nachsicht nach § 236 Abs. 1 BAO rechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden Abgaben gefährdet ist und mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte (; , 89/14/0196).

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zwar ausgeführt, dass eine Nachsicht des Betrages von € 28.687,39 zu keiner Sanierung der finanziellen Situation führen würde, übersieht dabei allerdings, dass im vorliegenden Fall der Wegfall nur eines (betragsmäßig hohen) Gläubigers den Bw. in die Lage versetzen kann, die verbleibenden Gläubiger zu befriedigen, was im Endeffekt eine Sanierung der derzeitigen finanziellen Situation bedeuten würde.

Die Tatsache, dass von der begehrten Abgabennachsicht lediglich die übrigen Gläubiger des Abgabepflichtigen profitieren könnten, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht durchaus entgegenstehen. Diesbezüglich hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 94/13/0047, 0049, 0050, , 95/15/0090, , 2002/14/0082, sowie Kommentar zur BAO³, Rz 17).

Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise die Auftragslage des vom Bw. an seine Ehefrau verkauften Unternehmens völlig eingebrochen ist, daher auch der erwartete Kaufpreis nicht in Geld überwiesen wurde, sodass der für die Entrichtung der (nachsichtsverfangenen) Abgaben gedachte Betrag wider Erwarten nicht zur Verfügung gestanden ist, auch die Bundesregierung der Wirtschaft diverse großzügige Unterstützung zukommen ließ, erscheint es, auch wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen mit der Gewährung von Nachsichten sehr restriktiv ist, angesichts der Folgen der Wirtschaftskrise im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt, auch bei der aktenkundigen Konstellation die beantragte Teilnachsicht zu befürworten, zumal eine mögliche Existenzgefährdung durch eine teilweise Nachsicht abgewendet werden kann.

Der Bw. hat seinen Zahlungswillen trotz eingeschränkter finanzieller Verhältnisse nachgewiesen, indem er zunächst am einen Betrag von € 433,26 und danach am 4. und jeweils einen Betrag von € 300,00 entrichtet hat. Dass die Entrichtung des aktuellen Abgabenrückstandes von € 39.317,42 (Stand: ) in monatlichen Raten von € 300,00 auf Dauer nicht sinnvoll ist, liegt an der Tatsache, dass mit der Gewährung einer solchen Zahlungserleichterung entsprechende Stundungszinsen verknüpft sind, die eine spürbare Reduzierung des Rückstandes nur sehr eingeschränkt zulassen würden.

Schließlich ist bei Ermessensentscheidungen auch das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. heranzuziehen, der - vom Finanzamt ebenfalls unwidersprochen - seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur termingerechten Entrichtung der Abgaben vor Entstehung des aktuellen Rückstandes laut eigenen Aussagen immer nachgekommen ist.

Nach Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit wird daher die Nachsicht der Abgaben in Höhe von € 28.317,42 unter der Bedingung gewährt, dass der vom Bw. angebotene Teilbetrag von € 11.000,00 binnen einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Abgabenkonto des Bw. StNr. 1 entrichtet wird.

Soweit in der Berufung um Nachsicht eines Betrages von € 28.687,39 ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Saldo am Abgabenkonto aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ratenzahlungen minimal verringert hat, sodass unter Berücksichtigung des derzeitigen Abgabenrückstandes von € 39.317,42 das Mehrbegehren von weiteren € 369,97 mangels entsprechenden Rückstandes als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at