Säumniszuschlag bei Erkrankung des Geschäftsführers einer GmbH
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 108,27 € entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am wäre die Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von 5.413,28 € zur Zahlung fällig gewesen. Von der Berufungswerberin wurde erst mit Wirksamkeit ein Teilbetrag von 5.347,05 € zur Abdeckung dieser Abgabe überwiesen. Der verbleibende Restbetrag von 66,23 € wurde mit der Gutschrift aus der am elektronisch eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006 in eben dieser Höhe abgedeckt.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2006 einen Säumniszuschlag in Höhe von 108,27 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die Berufungswerberin bedauerte, dass es bei der Zahlung der Umsatzsteuer 11/2006 zu einer Terminüberschreitung gekommen sei. Leider sei dieser Sachverhalt entstanden, da ihr Geschäftsführer durch seine Erkrankung nicht tätig sein habe können. Ergänzend werde angeführt, dass es erstmals seit Übernahme der Gesellschaft zu einem Bescheid über einen Säumniszuschlag gekommen sei, und die Berufungswerberin bisher stets bemüht gewesen wäre, ihrer Steuerpflicht rechtzeitig und pünktlich nachzukommen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verhängung des Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei vielmehr eine direkte Rechtsfolge des § 217 BAO. Werde eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach § 217 BAO ein.
Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf ihre Ausführungen in der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO dafür Sorge getragen, dass im Falle einer ausnahmsweisen Säumnis unter bestimmten Voraussetzungen von der Verhängung eines Säumniszuschlages abgesehen wird. Demnach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer 11/2006 war am fällig. Die dreitägige Respirofrist des § 211 Abs. 2 endete am . Die daran anschließende fünftägige Frist des § 217 Abs. 5 BAO endete unter Berücksichtigung der nicht einzurechnenden Tage (Samstag und Sonntag ) am . Da die Überweisung des eingangs angeführten Teilbetrages von 5.347,05 € erst mit Wirksamkeit , und damit nach Ablauf der fünftägigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO erfolgte, konnte diese Bestimmung nicht zu Gunsten der Berufungswerberin zur Anwendung gelangen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (so schon und ; vgl. aber auch z.B. , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen ().
Die gegenständliche Berufung wurde damit begründet, dass es durch die Erkrankung des Geschäftsführers zur Terminüberschreitung bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2006 gekommen sei. Es wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht der Berufungswerberin kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.
Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist das Verschulden des Vertreters (z.B. Geschäftsführer) dem Verschulden des Vertretenen (GmbH) gleichzuhalten (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (vgl. hilfsweise Ritz, BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Unabdingbarer Bestandteil einer im Sinne der Judikatur sorgfältigen Organisation ist es dabei, dass entsprechende Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verantwortlichen Mitarbeiters getroffen werden. Wird für den Fall der Erkrankung eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. und ). Gleiches gilt, wenn der für die Abgabenentrichtung verantwortliche Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer) selbst erkrankt. Auch in diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen dafür Vorsorge zu treffen, dass die Gesellschaft ungeachtet der Erkrankung ihres Geschäftsführers termingerecht ihren Zahlungspflichten nachkommt. Dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; vgl. auch zu § 212 BAO). Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen wurde jedoch im gegenständlichen Fall mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf die Erkrankung des Geschäftsführers nicht erstattet.
Insgesamt gesehen konnte daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO ausgegangen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verschulden Krankheit Begünstigungstatbestand |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at