Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Abbruch der Berufsausbildung und fehlender Meldung beim AMS.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Oktober 2008 bis Dezember 2008, Februar 2009 bis März 2009, Oktober 2009 bis November 2009 und Jänner 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Dezember 2010 gab die Berufungswerberin bezüglich ihres Sohnes D, geboren am xx, bekannt, dass dieser seine Lehre abgebrochen habe, jedoch beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei. Eine beiliegende Bestätigung des Arbeitsmarktservices wies für den Zeitraum zwischen Jänner 2009 und Februar 2010 die Zeiten aus, in denen für den Sohn Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung vorgemerkt waren. Danach waren dies folgende Zeiten: bis , bis (unterbrochen nur durch einzelne Tage), bis , bis und bis . Weitere Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass der Sohn sein Lehrverhältnis am abgebrochen hatte und dass er in der Zeit vom bis bei G einen Teil des dritten Lehrjahres absolvierte. In den Schreiben, die die Berufungswerberin zusammen mit den diesbezüglichen Unterlagen übermittelte, verwies sie darauf, dass der Sohn in den Zeiträumen, in denen er nicht arbeitssuchend gemeldet war, zu Hause und psychisch krank gewesen sei.
Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge für folgende Monate zurück: Oktober, November und Dezember 2008, Februar, März, Oktober und November 2009, Jänner 2010.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Der Sohn hätte leider seine Lehre abgebrochen, da er psychisch krank und depressiv gewesen sei. Es sei ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ein schriftlicher Beweis könne jedoch nicht erbracht werden, da er absolut nicht bereit gewesen sei, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Im Vorlageantrag erklärte die Berufungswerberin sinngemäß, dass es ihr bewusst sei, dass sie laut "Paragraphen" wenig Chance habe, sie ersuche jedoch, auf ihr persönliches Schicksal Rücksicht zu nehmen. Sie habe die Beihilfe ja nicht für andere Zwecke, sondern nur für den Unterhalt des Sohnes bezogen, der in diesen Zeiten in sehr schlechten psychischen Zustand war.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, ist in § 2 Abs. 1 lit.b bis i FLAG 1967 erschöpfend geregelt. Danach galten für den Berufungszeitraum folgende Regelungen (auszugsweise zitiert): Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ............... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. ............................. f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf einen Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht. ............................
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Sohn der Berufungswerberin seine Berufsausbildung (Lehrverhältnis) am abgebrochen hat und spätere Maßnahmen einer Berufsausbildung nur zwischenzeitig von bis vorlagen. Es steht weiters fest, dass in den Monaten, für die das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe zurückforderte, auch eine Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht vorlag. Die Berufungswerberin erklärt in diesem Zusammenhang, dass der Sohn psychisch krank war und es ihm in dieser Zeit unmöglich war, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Wie jedoch ebenfalls aus den Ausführungen der Berufungswerberin hervorgeht, liegen keinerlei ärztliche Feststellungen zu dieser Darstellung vor. In Fällen des oben zitierten § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967, bei denen die Erkrankung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bewirkt, schreibt das Gesetz selbst einen qualifizierten Nachweis vor. Nach dessen § 8 Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Aber auch eine nur vorübergehende Erkrankung, die zu einer bloßen Unterbrechung der Berufsausbildung führt, würde es erfordern, dass Art und Schwere der Erkrankung durch geeignete Unterlagen wie etwa ärztliche Bestätigungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Im gegenständlichen Fall fehlt jeglicher Nachweis für eine Erkrankung des Sohnes und weisen nur die Ausführungen der Berufungswerberin auf eine solche hin. Da in den berufungsgegenständlichen Monaten auch andere Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe wie etwa die Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht vorlagen, bestand in dieser Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese gesetzliche Regelung enthält eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe. Subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit der Verwendung etc. sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich. Die Berufungswerberin kann daher mit den Schilderungen ihrer Situation bzw. der ihres Sohnes nichts für ihren Standpunkt gewinnen, ebenso wie auch mit dem Ersuchen um Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, da die Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum bei Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung arbeitssuchend |
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