Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.03.2008, RV/1815-W/06

Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides - Zurückweisung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1815-W/06-RS1
Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet beurteilt werden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die Festsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Da der Jahresveranlagungsbescheid nicht an die Stelle des angefochtenen Festsetzungsbescheides tritt, ist die Bestimmung des § 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 somit nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden. Die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid ist als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Brantner VerwaltungsGmbH, 3500 Krems / Donau, Dr. Franz Wilhelmstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 2 - 12/ 2005 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Infolge der Ergebnisse einer im Februar 2006 gem. § 150 BAO über den Zeitraum Februar bis Dezember 2005 bei der Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Außenprüfung wurde der Abzug von Vorsteuern iHv Euro 51.190,82 versagt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ den dementsprechenden Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 2 - 12/2005 mit Datum .

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom rechtzeitig Berufung erhoben und die Anerkennung des Abzuges der strittigen Vorsteuerbeträge iHv Euro 51.190,82 beantragt. Die Berufung wurde in der Folge samt Stellungnahme der Betriebsprüfung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Vor Entscheidung des UFS wurde nach Einlangen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 durch die Abgabenbehörde erster Instanz die Veranlagung durchgeführt und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 mit Datum erlassen. Die strittigen Vorsteuerbeträge iHv Euro 51.190,82 wurden damit ebenfalls nicht anerkannt . Lt. Aktenlage ist die diesbezügliche Berufungsfrist infolge eines Fristverlängerungsantrages gehemmt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem strittigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom für den Zeitraum 2-12/2005 wurde die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt. Für den gesamten Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am erlassen.

Gem. § 274 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Demnach würden weiters nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine Rechtswirkung entfalten und somit ins Leere gehen. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (VwGH Erkenntnisse vom , 2000/13/0011; , 2001/13/0302; , 2004/13/0172; Beschluss vom , 2001/13/0007; ; Ritz, BAO3, § 273, Tz. 14).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 2 -12/2005 aufgrund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2005 gem. § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Nach Ansicht des UFS stellt der Umsatzsteuerjahresbescheid im Verhältnis zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen weitergehenden Bescheid dar (s. ). Es fehlt hier an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass der Jahresbescheid nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. ; , RV/0342-L/05; , RV/2706-W/07). Ein Bescheid ist nur dann im Verhältnis zu einem anderen Bescheid als ändernder Bescheid iSd § 274 BAO zu verstehen, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid. Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet beurteilt werden.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Der Jahresveranlagungsbescheid tritt somit nicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides. Insoweit ist die Bestimmung des § 274 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden. Mangels eines an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden späteren Bescheides ist von der in der genannten Bestimmung normierten Weitergeltung der Berufung nicht auszugehen.

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom ist gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.

Die Entscheidung war daher spruchgemäß zu treffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Weitergeltung
Berufung
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at