Entrichtung einer Abgabenerhöhung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0154-Z1W/02-RS1 | Wenn die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG zu Recht unterblieben ist, ist insoweit auch keine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten (vgl. , , 2001/16/0299, und , 2003/16/0479). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-Ges.m.b.H. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom , GZ. 900/4547/2000, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Abgabenerhöhung wird mit € 43,97 (bisher: € 605,15; Differenz: € 561,18) festgesetzt.
Der Inhalt der - dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen - Berechnungsblätter bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. 900/30547/04/97, schrieb das Hauptzollamt Feldkirch der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von S 203.259,00 (€ 14.771,41) und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von S 8.412,00 (€ 611,32) vor; da "gemäß § 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleibt", werde lediglich "der verbliebene Differenzbetrag an Zoll" in der Höhe von S 22.400,00 (€ 1.627,87) und die og. Abgabenerhöhung gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst, sowie gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:
Bei 2 Positionen (WE-Nr. XY und WE-Nr. XY1) sei "doch schon ursprünglich der richtige Zollwert auf den Proformarechnungen angeführt" worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 900/4547/2000, gab das Hauptzollamt Feldkirch der Berufung teilweise statt und berichtigte die "nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben sowie die buchmäßige Erfassung der Abgabenerhöhung" wie folgt: Zoll: S 15.426,00 (€ 1.121,05), Abgabenerhöhung: S 8.327,00 (€ 605,15).
Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Im Falle des Unterbleibens der Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG könne für diese auch keine Abgabenerhöhung gefordert werden. Es sei daher lediglich eine Abgabenerhöhung "von ca. ATS 600,--" zu entrichten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 ZK).
Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 201 Abs. 3 ZK).
Gemäß § 72a ZollR-DG hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in Verbindung mit Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteur im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwedung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.
Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG).
Der Bereich Aussen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Feldkirch führte bei der Bf. Ermittlungen gemäß § 24 ZollR-DG, deren Gegenstand der Zollwert für den Zeitraum bis war, durch.
Das Unternehmen der Bf. ist ein Handelsbetrieb, der sich hauptsächlich mit dem Versandhandel von Pflanzen und Waren des Gartenbedarfs befasst (Teil B, Punkt 1.1 der Niederschrift vom , GZ. 900/30547/02/97).
In den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr scheint die X1-AG als Versender, die Y-GmbH als Anmelder und die Bf. als Empfänger auf. Die Anmeldungen wurden vom Zollamt Lustenau jeweils am , , , und am angenommen.
Unter Punkt 4 ("Allgemeine Prüfungsfeststellungen") des Teiles B der genannten Niederschrift wurde ua. wie folgt ausgeführt:
"Die X bezieht die Retouren der Schweizer Kunden von der verbundenen X1. Da auf den Proformarechnungen kein Hinweis auf eine Beschädigung der Waren vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Waren des Gartenbedarfs um nicht beschädigte Artikel handelt. Einvernehmlich mit dem Unternehmen wird deshalb beschlossen für alle Waren - da es sich bei den importierten Waren überwiegend um Katalogartikel handelt - als Zollwert gem. Art. 31 ZK (in Anlehnung an Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK - deduktive Methode) die inländischen Katalogpreise (inländische Verkaufspreise) auf der Basis 'Frei Haus, verzollt, versteuert' haranzuziehen. Was zur Folge hat, dass die erklärten Proformawerte (10 % des Katalogpreises) den inländischen Verkaufspreisen angepasst werden. Weil sich das Lager in unmittelbarer Nähe zur Zollgrenze befindet, wird der 'Frei Grenze'-Preis dem 'Frei Haus, verzollt, versteuert'-Preis gleichgestellt. Die bescheidmäßige Berichtigung der betreffenden Einfuhranmeldungen (lt. Anlage 2 zu dieser Niederschrift) wird vom Hauptzollamt Feldkirch durchgeführt werden".
Die Bf. wendet sich lediglich gegen die Einbeziehung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Abgabenerhöhung.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 72a ZollR-DG zu Recht unterblieben. Insoweit ist daher auch keine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten (vgl. , , 2001/16/0299, und , 2003/16/0479).
Die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung ist der Teilbetrag von € 1.001,80 von dem zu Recht in der Gesamthöhe von € 1.121,05 (S 15.426,00) nacherhobenen Zoll. Die Abgabenerhöhung ist folglich mit € 43,97 (S 605,04) neu festzusetzen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen : 4 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Entrichtung Abgabenerhöhung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at