versuchte Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Nichterklärung von Rohmaterialkosten durch eine Speditionsangestellte
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen B.S., Speditionskauffrau, wohnhaft in H., vertreten durch Advokaturbüro Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft, 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , SN 2005/00010-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen B.S. das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, sie habe am als verantwortliche Angestellte der S., versucht, bei der Anmeldung von drei Paletten Kurvenscheiben zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Tisis unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Vorlage einer Anmeldung mit einem Warenwert von CHF 5.083,60, anstatt richtig CHF 36.141,00, eine Verkürzung von Eingangsabgaben von € 4.085,70 zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschuldigte habe zu keiner Zeit vorsätzlich gehandelt. Wie sie in ihrer Vernehmung beim Zollamt Feldkirch bereits erklärt hat, habe sie bei der Erstellung der Anmeldung "halt zuwenig geschaut und schlampig gearbeitet". Ihr sei allenfalls ein fahrlässiges Handeln vorwerfbar, dass, wie der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei, auch dem sorgfältigsten Menschen einmal passieren könne. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in den Zollrechnungen 537283, 537341 und 537344 der Rohmaterialwert jeweils nicht im Rechnungstext, sondern unauffällig und klein in der linken unteren Ecke der Rechnung angeführt war und derartige Fehler daher geradezu heraufbeschworen werden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen. Diese Fragen sind erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen.
Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2003 ihre Ausbildung zur Speditionskauffrau abgeschlossen und arbeitete seit bei der S.. Nach den bisherigen finanzstrafrechtlichen Erhebungsergebnissen legte sie am beim Zollamt Tisis die Anmeldung WE-Nr. 932/000/923859/01/2004 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor. Als Warenwert gab sie im Feld 22 der Anmeldung CHF 5.083,60 an. Bei der Überprüfung der der Anmeldung beigelegten Rechnungen 537283, 537341 und 537344 stellte die Abfertigungsbeamtin fest, dass der auf jeder Rechnung gesondert vom Rechnungspreis ausgewiesene Rohmaterialwert (€ 12.093, € 12.000,00 und € 12.048,00) von der Beschuldigten im Warenwert, der von ihr im Feld 22 erklärt wurde, nicht enthalten war. Bereits am habe sie ebenfalls bei einer Anmeldung den Rohwarenwert nicht erklärt.
Bei ihrer Einvernahme am beim Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab sie an, den gesondert auf den Rechnungen ausgewiesenen Rohmaterialwert übersehen zu haben. Sie sei in einer Stresssituation gewesen und habe schlampig gearbeitet. Sie sei zwar gelernte Speditionskauffrau, habe aber während ihrer Ausbildung, welche sie im Jahr 2003 abgeschlossen hat, nie in der Eingangsabfertigung gearbeitet.
Das Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass die Beschwerdeführerin lediglich fahrlässig gehandelt habe. Im Einleitungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin vorsätzliches Handeln vorgeworfen, der Vorsatzverdacht wurde von der Vorinstanz jedoch nicht begründet.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Es bestehen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass die - finanzstrafrechtlich unbescholtene - Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG verwirklicht hat. Auch wenn es bereits Anfang Dezember 2004 zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Beschwerdeführerin die Eingangsabgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Auch wenn der Verkürzungsbetrag mit insgesamt € 4.085,70 doch eine nicht unbeachtliche Höhe erreicht hat, so ist doch zu bemerken, dass sie kein Motiv für die Tat hat.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen das übliche Maß einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt unbeachtet gelassen hat, kann ihr bei Gesamtbetrachtung der Situation, ihr offensichtlich sorgloser Umgang mit abgabenrechtlichen Bestimmungen "nur" als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Da für die angelastete versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13 iVm. 35 Abs. 2 FinStrG jedoch die Schuldform des zumindest bedingten Vorsatzes gefordert ist, der Verdacht auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung - bei wohlwollender Betrachtung - sich hier nicht bestätigen lässt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Offenlegungspflicht bedingter Vorsatz Versuch |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at