Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 406/10 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 18 Abs 1 Z 1 KBGG id Stammfassung eingeleitet. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.P., vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom übermittelte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) eine "Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz" (KBGG) und führte in diesem Schreiben sinngemäß Folgendes aus: Für sein Kind H.V. (im Folgenden kurz: H.V.) sei ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Dabei handle es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen sei. Er werde als Rückzahlungsverpflichteter ersucht, die beiliegende Erklärung des Einkommens gem. § 23 KBGG für 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu schicken.
Als Reaktion auf die Übersendung der eben angeführten Abgabenerklärung richtete der Bw. folgendes Schreiben an das Finanzamt (datiert mit ): Er sei für den ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld aus mehreren Gründen nicht rückzahlungspflichtig: Er habe mit der Kindesmutter zu keiner Zeit in einer Ehe gelebt oder mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Er sei seiner Alimentationsverpflichtung pünktlich nachgekommen und habe auch nie ein Schreiben über die Rückzahlung bekommen und ein solches schon gar nicht unterschrieben. Auch habe er den Zuschuss vom Amt nicht ausbezahlt bekommen. Es habe nie einen Kreditvertrag unterschrieben, keinen Kredit beantragt und einen solchen nicht ausbezahlt bekommen. Die Abgabenerklärung könne er daher weder ausfüllen, noch rücksenden.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den im Spruch genannten Bescheid (datiert mit ) in welchem es auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. € 16.713,38 einen Rückzahlungsbetrag von € 501,40 festsetzte (3% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG). Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:
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ausbezahlter Zuschuss bis | ................................................1.036,26 €
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Rückzahlung laut Spruch | ...................................................501,40 €
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verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre | ...................................................534,86 €
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Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw. (Einfügung der Berufungsbehörde: für H.V., geb. xxyyzzzz) seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den erwähnten Rückzahlungsbescheid Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch den angefochtenen Bescheid werde sein Einkommen, infolge Heranziehung von Bruttobeträgen zur Bemessung, in unzulässiger Weise doppelt besteuert. Weiters sei die behauptete Abgabenschuld verjährt. Die Einforderung der Rückzahlung des strittigen Zuschusses sei höchst unsachlich und verfassungswidrig, weil er vom diesbezüglichen Antrag der Kindesmutter nichts gewusst und faktisch damit nichts zu tun gehabt habe. Die Berechnung der Beträge erscheine unrichtig und die zugrunde liegende Regelung unsachlich und verfassungswidrig, weil sie zu ungerechtfertigten unsachlichen Ergebnissen führe; er werde dadurch in unsachlicher Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages auf das gesetzliche Minimum beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte zusammen gefasst zu deren Begründung aus: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG habe der Elternteil des Kindes die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sei. Der Bw. sei zur Rückzahlung verpflichtet, da sich die Kindesmutter im Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses nicht gem. § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG selbst zur Rückzahlung verpflichtet habe, sondern den anderen Elternteil (Kindesvater) bekannt gegeben habe. In diesem Fall sei der Kindesvater rückzahlungsverpflichtet. Beim strittigen Zuschuss handle es sich um einen Kredit an finanzschwache Personen, der zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) gewährt werde und der später vom Rückzahlungsverpflichteten bei Überschreitung gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurück zu zahlen sei.
Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater der am xxyyzzzz geborenen H.V., die mit der Kindesmutter seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den eigenen Angaben des Bw. und nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der Kindesmutter und dem Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides hat die Kindesmutter für das genannte Kind im Jahr 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 1.036,26 ausbezahlt erhalten. Die Kindesmutter bezog nach den im Abgabeninformationssystem enthaltenen Daten im Jahr 2003 ein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 von € 2.792,10. Das Einkommen des Bw. gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2003 laut Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung € 16.713,38. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (sh. ebenfalls die obige Sachverhaltsschilderung) sowie aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum lediglich über ein Einkommen iHv. € 2.792,10 verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung in der für 2003 geltenden Fassung war ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von € 3.997 überstieg. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2003 in Höhe von € 1.036,26 durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 bis zu einem Einkommen von € 18.000 € jährlich 3 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter der minderjährigen H.V. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.036,26 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 16.713,38. Die davon für das Jahr 2003 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher € 501,40. Da der 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seiner minderjährigen Tochter H.V. im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.036,26 im Ausmaß von € 501,40 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage. Der Einwand des Bw., die Berechnung der Beträge sei unrichtig, ist aus diesen Gründen unzutreffend.
Was den Berufungseinwand der Verjährung betrifft, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres 2003 entstand daher mit Ablauf des Jahres 2003. Das im Jahr 2008 an den Bw. gerichtete Schreiben (vom 16.12..2008, nachweislich zugestellt am ) stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährung wäre daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten. Der mit datierte Bescheid wurde daher noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen, sodass der Berufungseinwand der Verjährung nicht zutrifft.
Der Bw. argumentiert überdies, er habe über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die Kindesmutter nichts gewusst, weshalb die Rückforderung unsachlich sei. Zutreffend ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG eine Informationspflicht über die Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung eines Zuschusses gegenüber dem gem. § 18 lg. cit. zur Rückzahlung Verpflichteten hat. Gemäß dieser Bestimmung hat nämlich der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von H.V einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Doch selbst dann, wenn der Bw. entgegen der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft; § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verständigt wurde oder nicht (siehe auch ). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung weiter zu überprüfen. Der Bw. bringt des weiteren vor, dass es durch die Heranziehung von Bruttobeträgen (Einkommen iSd. § 19 Abs. 2 KBGG) zur Bemessung der Rückforderung zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung seines Einkommens komme. Die Regelung über die Rückzahlungsverpflichtung führe zu ungerechtfertigten, unsachlichen Ergebnissen (unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen) und sei daher verfassungswidrig. Dem ist entgegen zu halten: Die Bemessung der Rückzahlung auf Grund des Einkommens führt nach Ansicht der Berufungsbehörde keineswegs zu einer doppelten Besteuerung des Einkommens, weil es sich bei den Rückzahlungsbeträgen um keine (zusätzliche) Besteuerung des Einkommens, sondern - wie schon oben ausgeführt - um die Rückführung des Zuschusses handelt, der wirtschaftlich als eine Art Darlehen zu betrachten ist. Die Bemessung der Rückzahlung anhand des nach steuerlichen Grundsätzen ermittelten Einkommens iSd. § 19 Abs. 2 KBGG ist kein Indiz für einen Steuercharakter dieser Abgabe, sondern dient lediglich dazu, die Rückzahlungsverpflichtung unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten festzusetzen. Was schließlich die nicht näher spezifizierte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der strittigen Rückzahlungsregelung betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit (unzulässige angebliche Doppelbesteuerung; behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte, unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen) fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Rückforderung Berechnung Verjährung Verständigungspflicht Verfassungswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at