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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2007, RV/2965-W/06

Nachversteuerung und Einschleifregelung beim Sonderausgabenviertel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2965-W/06-RS1
Aus der in § 11a Abs 4 EStG 1988 normierten Aufrechnungsmöglichkeit ist abzuleiten, dass Nachversteuerungsbeträge Bestandteil des "Gesamtbetrages der Einkünfte" und als solche Berechnungsgrundlage für die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Josef Neubauer, 2821 Lanzenkirchen, Ofenbach 72, vom und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem - im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen - Einkommensteuerbescheid 2005 () sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 46.589,72 und der gemäß § 11a Abs 3 ff EStG 1988 ermittelte Nachversteuerungsbetrag iHv € 2.032,87 veranlagt worden.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 46.589,72 und der gemäß § 11a Abs 3 ff EStG 1988 ermittelte Nachversteuerungsbetrag iHv € 2.032,87 sind Berechnungsgrundlagen für die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel gewesen.

Im November 2006 und am sind als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 bezeichnete, inhaltlich übereinstimmende, Schriftsätze eingebracht worden.

Die vom steuerlichen Vertreter der Bw. verfasste Anfechtungserklärung lautet:

"Gem. § 18 (3) Abs. 2 EStG 1988 kommt es bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,00 bis € 50.900,00 zu einem Einschleifen des Sonderausgabenviertels. Meine Mandantin hat im Jahr 2004 die Begünstigung gem. § 11a EStG in Anspruch genommen; es handelt sich dabei um eine Tarifbegünstigung und reduziert daher zu Recht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte und somit auch nicht die Basis für die Einschleifregelung der Sonderausgaben. Im Jahr 2005 musste wegen Absinkens des Eigenkapitals eine Nachversteuerung vorgenommen werden, wobei es sich dabei meiner Meinung nach wiederum nur um eine tarifliche Nachversteuerung handeln kann und das nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte und somit auch zu keiner höheren Basis für die Einschleifregelung der Sonderausgaben führen darf. Ich darf Sie ersuchen, die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 2005 zu kontrollieren (vom Gesetzgeber kontrollieren zu lassen), da es sich dabei um eine - vermutlich auch vom Gesetzgeber nicht gewollte - Ungerechtigkeit handelt."

Aus den Veranlagungsakten:

Die nicht entnommenen Gewinne aus Gewerbebetrieb und der Nachversteuerungsbetrag sind mit dem gemäß § 37 Abs 1 EStG 1988 ermäßigten Steuersatz versteuert worden (vgl. Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005).

Über die Berufungen wurde erwogen:

Im ggstl. Berufungsverfahren ist strittig, ob die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel mit oder ohne Nachversteuerungsbeträge im Sinne des § 11a Abs 3 EStG 1988 zu berechnen ist.

Nach der in § 18 Abs 3 Z 2 (letzter Absatz) EStG 1988 normierten Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.900,00 kein absetzbarer Betrag mehr ergibt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00 beträgt.

Aus § 18 Abs 3 Z 2 (letzter Absatz) EStG 1988 ist festzustellen: Berechnungsgrundlage für die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte".

"Nachversteuerungsbeträge" im Sinne des § 11a EStG 1988 sind von natürlichen Personen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte, nicht entnommene Gewinne, die nach der im Streitjahr geltenden Fassung von § 11a Abs 1 EStG 1988 aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb stammen mussten, bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch € 100.000,00, mit dem gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigten Steuersatz versteuert werden konnten und mit dem gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigten Steuersatz nachversteuert werden müssen, wenn das Eigenkapital in auf die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung folgenden Wirtschaftsjahren gesunken ist (§ 11a Abs 3 EStG 1988).

§ 11a Abs 4 EStG 1988 gestattet die Aufrechnung von Nachversteuerungsbeträgen mit Verlusten; Verluste aus einer Betätigung sind Bestandteil des "Gesamtbetrages der Einkünfte":

Aus der in § 11a Abs 4 EStG 1988 normierten Aufrechnungsmöglichkeit ist deshalb abzuleiten, dass Nachversteuerungsbeträge auch Bestandteil des "Gesamtbetrages der Einkünfte" und als solche Berechnungsgrundlage für die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel sind.

Die von der Bw. behauptete, verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da § 11a EStG 1988 eine Vorschrift der Einkünfteermittlung ist und keine Vorschrift, mit der ausschließlich ein Tarifbegünstigung rückgängig gemacht wird.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:

Gemäß § 11a Abs 3 ff EStG 1988 ermittelte Nachversteuerungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Einschleifregelung/Sonderausgabenviertel; das Berufungsbegehren ist abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Nachversteuerung
Einschleifregelung
Sonderausgabenviertel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at