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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 08.02.2010, RV/2139-W/08

Ist im Adressfeld eines Bescheides eine nicht mehr existente juristische Person des öffentlichen Rechts angeführt, wird kein individueller Verwaltungsakt gesetzt und die eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder ADir. Reg.Rat Magdalena Edler, Mag. Stefan Gratzl und Dr. Robert Zsifkovits über die Berufung des A als Rechtsträger des M, Adresse, vertreten durch EXINGER GMBH, Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2003 und 2004 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Beim M hat eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA - Prüfung) für den Zeitraum 2003 bis 2005 stattgefunden. Im Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) über das Ergebnis der Außenprüfung sind vom Prüfungsorgan ua. folgende Feststellungen getroffen worden:

Gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgelichsgesetz (FLAG) 1967 sind die gemeinnützigen Krankenanstalten von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit. Die Verköstigung des Personals des WM sowie die Verköstigung Dritter kann jedoch nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Es erfolgt daher eine Nachversteuerung hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und auch der Kommunalsteuer für die entsprechenden Dienstnehmer laut der angefertigten Aufstellung. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlagen wurde aufgrund der Kostenstellenrechnung ein Prozentsatz ermittelt und anschließend die Bruttoentgelte der in der Küche beschäftigten Dienstnehmer mit diesem Prozentsatz (35%) multipliziert.

Da sowohl für das Pflegeheim X als auch für das Friseurstudio eine Reinigung in der Wäscherei des WM erfolgt, kann dieser Bereich nicht als Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Es erfolgt daher eine Nachversteuerung hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und auch der Kommunalsteuer für die entsprechenden Dienstnehmer laut der angefertigten Aufstellung. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlagen wurde ein Prozentsatz ermittelt, wobei die auf das Pflegeheim X sowie das Friseurstudio entfallende Schmutzwäsche der gesamten in der Wäscherei des WM gewaschenen Schmutzwäsche gegenübergestellt wurde und anschließend die Bruttoentgelte der in der Wäscherei beschäftigten Dienstnehmer mit diesem Prozentsatz (10%) multipliziert wurden.

Im Bericht sind vom Prüfungsorgan die sich insgesamt aus den Prüfungsfeststellungen ergebenden Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie deren Bemessungsgrundlagen angeführt worden. Die in den Punkten "Küche" und "Wäscherei" angesprochene Aufstellung ist im Bericht nicht enthalten.

Das Finanzamt hat sich den Feststellungen des Prüfungsorgans angeschlossen und für die Nachforderungsbeträge Haftungs -und Abgabenbescheide für die Kalenderjahre 2003 und 2004 erlassen. Die Bescheide wurden im Bundesrechenzentrum am gedruckt. Als Bescheidadressat wurde vom Finanzamt auf den Bescheiden angeführt:

Krankenhaus

Straße

Ort

Mit Schreiben vom gerichtet an das Finanzamt hat der steuerliche Vertreter der Bw. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum ersucht und außerdem angeführt, dass bei den Bescheiden ein Zustellmangel vorliege. Die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide hätte an das Amt, Adresse, als unmittelbaren Rechtsnachfolger erfolgen müssen. Der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmsbestätigung des Rückscheinkuverts ist zu entnehmen, dass das Finanzamt die Bescheide und den Bericht vom an das Amt als RNF XY, Adresse zugestellt hat. Laut Übernahmsbestätigung wurde die Sendung am übernommen. Das Amt hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum beim Finanzamt eingebracht.

Innerhalb der vom Finanzamt gewährten Fristverlängerung wurde vom Amt mit Schreiben vom gegen die Haftungs - und Abgabenbescheide Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich ua. gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages laut der im Bericht angeführten Punkte "Küche" und "Wäscherei". Außerdem wurde in der Berufung der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung gestellt.

Vom Finanzamt wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages betreffend der Punkte "Küche" und "Wäscherei" wurde nicht geändert.

Eine vom Amt bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei hat daraufhin Vorlageanträge eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Beim M hat eine GPLA - Prüfung stattgefunden. Die bei der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden im 16 Seiten umfassenden Bericht vom vom Prüfungsorgan aufgelistet. Das Finanzamt ist den Püfungsfeststellungen gefolgt und hat mit Abgaben - und Haftungsbescheid für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe der Bw. zur Zahlung vorgeschrieben.

Die vom Bundesrechenzentrum am gedruckten Bescheide weisen im Adressfeld folgenden Bescheidadressaten auf:

Krankenhaus

Straße

Ort

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter das Finanzamt auf einen formalen Bescheidmangel hingewiesen. In einem Aktenvermerk (ohne Datum und Unterschrift) ist vom Finanzamt festgehalten worden, dass die Bescheide neu an das Amt als RNF XY, Adresse zuzustellen sind. Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmsbestätigung geht hervor, dass die Bescheide und der Bericht vom St. Nr. XXX an die vorhin angeführte Adresse zugestellt und am von der Poststelle des A übernommen worden sind.

Von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates wurde im Zuge der Bearbeitung der Berufung die vom Amt bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei telefonisch ersucht, die Bescheide, welche am übernommen worden sind, zu faxen, da im Verwaltungsakt nur die Übernahmsbestätigung auflag, aber keine Bescheiddurchschriften bzw. Zweitschriften vorhanden waren. Diesem Ersuchen wurde nachgekommen und die Bescheide und der Bericht an den Unabhängigen Finanzsenat gefaxt. Aus diesen übermittelten Bescheiden geht hervor, dass laut Eingangstempel des A die Bescheide am einlangt sind. Die im Bundesrechenzentrum am gedruckten Haftungs - und Abgabenbescheide weisen als Bescheidadressaten und als Anschrift jeweils Folgendens aus:

Krankenhaus

Straße

Ort

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 273 Tz 6).

Gemäß 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. , mwN).

Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor -und Zunamens erforderlich (vgl. ).

Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben (vgl. ).

Das M wurde mit in die Rechtsträgerschaft des L übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsträger der B. Demnach hörte das C mit Ablauf des rechtlich zu bestehen auf. Als Rechtsnachfolgerin trat mit eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an ihre Stelle, nämlich das LN (vgl. ).

Vom Finanzamt wurde als Bescheidadressat der Abgaben - und Haftungsbescheide vom im Adressfeld Krankenhaus mit der Anschrift Straße, Ort angegeben. Zum Zeitpunkt der Becheiderlassung war der Rechtsträger Gemeindeverband nicht mehr existent. Durch das Schreiben vom des steuerlichen Vertreters hat das Finanzamt Kenntnis des Bescheidmangels erlangt. Das Finanzamt war bemüht diesen Mangel zu sanieren, indem es die Besscheide neuerlich zustellte. Wie aus der Übernahmsbestätigung des Rückscheinkuverts hervorgeht, wurden die Bescheide an das Amt, als RFN XY, Adresse zugestellt. Diese im Rückscheinkuvert versendeten Bescheide wurden über Ersuchen des Unabhängigen Finnazsenates mittels FAX übermittelt. Diese Bescheide sind vom Bundesrechenzentrum am ausgedruckt worden. Als Bescheidadressat ist das Krankenhaus, Straße, Ort angeführt worden. Eine Änderung des Bescheidadressaten ist somit vom Finanzamt nicht erfolgt.

Die vom Amt am übernommenen Bescheiden weisen als Bescheidadressaten das Krankenhaus mit der Anschrift Straße, Ort aus. Damit sind die Bescheide unzweifelhaft an das Krankenhaus gerichtet und somit ist ausschließlich das Krankenhaus Bescheidadressat im Sinne des § 93 Abs. 2 BAO. Daran vermag der Umstand, dass das Kuvert, mit welchem die Bescheide versandt worden sind, einen anderen Empfänger anführt, nichts zu ändern. Selbst wenn diese Anführung auf dem Rückscheinkuvert als Zustellverfügung angesehen wird, bleibt Adressat im Sinne des § 93 Abs. 2 BAO das auf den Bescheiden (ausschließlich) als Bescheidadressat angeführte Krankenhaus (vgl. und Ritz Kommentar³ BAO, § 93, Tz 6).

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) ua. dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

§ 284 Abs. 3 BAO gestattet das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Die Durchführung liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen (vgl. Ritz, Kommentar³, BAO, § 284, Tz 13). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

In der Berufung wurde von der Bw. die mündliche Senatsverhandlung beantragt. Mangels Bescheidadressatenqualifikation liegen in der Erledigung des Finanzamtes Nichtbescheide vor. Die Berufung gegen ein "rechtliches Nichts" führt zu deren Zurückweisung und verhindert das Eingehen in der Sache selbst.

Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung ist angemessen sowohl in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei als auch in Bezug auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, da die Beurteilung der Bescheidadressatenqualifikation im gegenständlichen Fall keine noch aufzuklärende Sachverhalts-, sondern eine reine Rechtsfrage über die nach der bereits vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, vom , 91/14/0140) nicht anders entschieden werden konnte, ist. Das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung verletzt kein Parteiengehör, denn diese Entscheidung konnte nur im Sinne der Gleichheit der Rechtsanwendung und insbesondere der formalen Rechtsrichtigkeit getroffen werden. Darüber hinaus sind noch die Beschleunigung des Verfahrens, sowie die Kostenminimierung für die Ausübung des Ermessens ins Treffen zu führen.

Da die angefochtenen Bescheide vom Finanzamt - wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht - an eine nicht mehr existente juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtet waren und ihnen deshalb kein Bescheidcharakter zukommt, können sie nicht mit Berufung bekämpft werden. Folglich ist die gegenständliche Berufung gegen die o.a. Bescheide als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at