Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.04.2007, RV/0902-W/07

Familienbeihilfe während Absolvierung einer Maturaschule

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 2.255 € (= 156,40 x 11 Mo + 178,20 x 3 Mo) und Kinderabsetzbeträge (KAB) i.H.v. 712,60 € (= 50,90 x 14 Mo) für den Zeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 für seine Tochter A bezogen hat.

Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 davon aus, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Da der Bw. die Datenblätter vom und nicht beantwortete, war von zu Unrecht bezogenen Beihilfen für den Zeitraum bis auszugehen.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid vom Berufung und führt im Wesentlichen aus:

  • Als Nachweis, dass der Bw. die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen habe, lege er die Schulbestätigung vom der N Maturaschule vor, in der bestätigt werde, dass Frau A im Sommersemester 2006 im 4. Semester des zweijährigen AHS-Tageskurses inskribiert sei.

Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und begründete dies u.a. wie folgt:

  • Der Besuch einer Maturaschule alleine sei nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen.Hiezu müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen.Dies erfordere den Antritt zu den einschlägigen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.

  • Da das Kind A seit dem zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet sei und im Kalenderjahr 2005 keine Prüfungen abgelegt habe, könne die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 nicht zuerkannt werden.

  • Zuerkannt habe nur die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 aufgrund der abgelegten Prüfungen am sowie am werden können.

  • Der Rückforderungsbetrag verringere sich somit auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2005.

Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:

  • Da seine Tochter A (geb. am ) im Jahre 2005 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe.

  • A habe auch auf die Genehmigung der gesetzlichen Zulassung zur Externistenprüfung durch den Stadtschulrat (Entscheidung in der Zeit von bis ) warten müssen.Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie zur Prüfung antreten dürfen.

  • Die monatliche Kursgebühr bei der Maturaschule habe 185 € betragen, die mit Hilfe der erhaltenen Familienbeihilfe bezahlt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Frau A besuchte seit die N Maturaschule zwecks Ablegung einer AHS-Externistenreifeprüfung.

Mit Entscheidung vom des Stadtschulrates für Wien, wurde Frau A zu den Prüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Diese Entscheidung wurde am von Frau A nachweislich abgeholt.

Lt. Auskunft der Externistenprüfungskommission erfolgte der erste Prüfungsantritt zu einem Prüfungsgegenstand am . Die weiteren Antritte erfolgten am , , , sowie .

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. ).

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung das ernstliche und zielstrebige Bemühen der Tochter des Bw. aufgrund der bloß für das Jahr 2006 bekanntgegebenen Prüfungsantritte angenommen. Erst durch Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Externistenprüfungskommission wurde bekannt, dass Frau A erstmals am zu einer Prüfung angetreten ist.

Aufgrund eines erkennbaren ernstlichen Bemühens (siehe Bestätigung der Externistenprüfungskommission) die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen sowie unter Miteinberechnung einer entsprechenden Vorbereitungszeit steht somit dem Bw. für seine Tochter A für den gesamten Streitzeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag zu.

Der Rückforderungsbescheid vom war daher ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Maturaschule
Prüfungsantritt
Prüfungserfolg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at