Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.04.2005, RV/0438-W/05

Pfändung von Geldforderungen - Berufung eines Drittschuldners gegen das Zahlungsverbot

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0438-W/05-RS1
Durch das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge ersteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder die Forderung unpfändbar ist (Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Tz. 21)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des H.C. in der Höhe von € 16.626,36 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in der Höhe von € 172,11 die Geldforderung des Abgabenschuldners (beschränkt pfändbare Forderungen aus Arbeitsverhältnis oder Bezüge gemäß § 290a EO bzw. Geschäftsführerbezüge sowie sonstige Entgelte in unbekannter Höhe) gegen die Berufungswerberin (Bw.) und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus.

Dagegen brachte die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein und verwies zunächst auf die Drittschuldnererklärung.

Weiters führte die Bw. aus, dass die Forderung des Finanzamtes laut Auskunft eine Grunderwerbsteuer bezüglich eines Objektes in 1120 Wien betreffe, wobei der Kaufvertrag niemals zustande gekommen sei. Dies habe der Abgabenschuldner auch bereits mitgeteilt. Entweder sei eine Klärung diesbezüglich anhängig oder diese bereits zugunsten des Abgabenschuldners entschieden.

Falls Forderungen diesbezüglich bestehen würden, würde die Bank dafür haften.

Es sei eher so, dass der Abgabenschuldner der Bw. gegenüber verpflichtet sei. Die Bw. gehe davon aus, dass es keinen wie auch immer gearteten Bescheid gegen sie gebe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück und führte zur Begründung aus, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Berufungsfrist nicht am abgelaufen sein könne. Der Bescheid sei zwar vom , jedoch sei dieser am zugestellt worden.

Die Berufungsfrist ende daher erst am , wobei die Berufung am zur Post gegeben worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Bescheid betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom mit Zustellnachweis zugestellt worden sei.

Aus diesem von der Post an das Finanzamt retournierten Zustellnachweis sei eindeutig erkennbar, dass das Schriftstück am an der Abgabestelle übernommen worden sei.

Die Frist zur Einbringung einer Berufung betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat und ende im berufungsgegenständlichen Fall, ausgehend vom o.a. angeführten Tag der Zustellung des Bescheides am .

Die Zurückweisung der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom , zugestellt am , sei somit zu Recht erfolgt.

Der Berufungsvorentscheidung wurde eine Ablichtung des Rückscheines beigelegt.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die am Rückschein befindliche Unterschrift von keinem Arbeitnehmer erfolgt sein könne, da die Bw. keine Mitarbeiter habe. An der angegebenen Adresse bestehe eine Bürogemeinschaft. Lediglich Herr C. als Geschäftsführer bzw. Frau R.seien damals berechtigt und bevollmächtigt gewesen, Schriftstücke der Bw. entgegenzunehmen. Mangels Zustellung hätte die Bw. keine Kenntnis von diesem Schreiben gehabt. Irgendwann, nämlich am hätte die Bw. von dem Schreiben Kenntnis erhalten. Die das betroffene Schriftstück entgegennehmende Person hätte dieses, zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam zugestellte Schriftstück frühestens am in das interne Fach der Bw. gelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabepflichtigen mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Durch das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder dass die Forderung unpfändbar ist.

In der Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bringt die Bw. vor, dass die Abgabenforderung die Grunderwerbsteuer für einen Kaufvertrag betreffe, der niemals zu Stande gekommen sei, wobei für eventuelle Forderungen die Bank haften würde.

Damit nahm die Bw. jedoch unzulässigerweise das ihr nicht zustehende Recht in Anspruch, als Drittschuldnerin die Unwirksamkeit eines zwischen anderen Parteien entstandenen Exekutionstitels (Rückstandsausweis) geltend zu machen.

Zum Vorbringen, dass nicht die Bw. gegenüber dem Abgabenschuldner sondern eher der Abgabenschuldner gegenüber der Bw. verpflichtet sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0020, zu verweisen, wonach die Frage, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ist. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten der Bw. als Drittschuldnerin durch das Drittverbot ist in diesem Falle nicht denkbar.

Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann, was im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit des Abgabenschuldners nicht auszuschließen war.

Nachdem die Bw. in der Berufung das ihr nicht zustehende Recht in Anspruch nahm, Unwirksamkeit eines zwischen anderen Parteien entstandenen Exekutionstitels (Rückstandsausweis) geltend zu machen, bzw. die Berufung mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebracht wurde, war diese im Hinblick auf das Gesagte bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Sachverhalt waren Ausführungen über die Rechtzeitigkeit der Berufung der Drittschuldnerin entbehrlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Drittschuldner
Anfechtungsrecht
Interessensphäre

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