Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.04.2005, RV/0404-G/02

Entstehung der Steuerschuld bei gemischter Schenkung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0404-G/02-RS1
Bei dem gemischten Rechtsgeschäft ist die Schenkung an dem Tag zu Stande gekommen, an dem die Gegenleistungen vereinbart worden sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., vertreten durch Dr. Wilhelm Kollmann, 9462 Bad St. Leonhard, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer 2001 bzgl. des Erwerbes von I.K. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer wird gemäß §§ 8 und 11 ErbStG mit 7.380,73 € festgesetzt.

Die Fälligkeit des gegenüber dem Erstbescheid festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom übergab das Ehepaar A. und I.K. an ihren Sohn, den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, je zur Hälfte eine mit einem Einfamilienhaus bebaute Liegenschaft mit einem Einheitswert von 561.000,00 S und Frau I.K. zusätzlich eine ihr alleine gehörige bebaute Liegenschaft mit einem Einheitswert von 206.000,00 S.

Als Gegenleistung wurde den Übergebern in Punkt "Zweitens" das lebenslange, unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf den beiden Liegenschaften eingeräumt und wurde eine Forderung des Bw. in Höhe von 200.000,00 S mit Unterfertigung des Vertrages als abgegolten angesehen.

Als Punkt "Drittens" wurde festgehalten: "Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz des Übernehmers unter Übergang von Vorteil, Last und Gefahr ist bereits tatsächlich, und zwar am erfolgt."

Das Finanzamt ging in seiner Beurteilung des Sachverhaltes von einer gemischten Schenkung aus und legte bei der Berechnung der Schenkungssteuer den dreifachen Einheitswert zu Grunde, weil es den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mit Vertragsunterfertigung annahm und ab nach § 19 Abs. 2 ErbStG nicht mehr der einfache, sondern der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildete.

Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes tatsächlich am erfolgt sei und dies auch aus dem Vertrag im Punkt "Drittens" hervorgehe. Lediglich aus Zeitgründen sei die schriftliche Urkunde zunächst unterblieben.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wies das Begehren mit der Begründung ab, dass bei einer Schenkung einer Liegenschaft die Zuwendung dann ausgeführt sei, wenn die Liegenschaft in den Besitz des Erwerbers übergehe, wobei der Wille des Erwerbers durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden müsse und eine solche Handlung der Abgabenbehörde nicht angezeigt worden sei.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass der Bw. am wie auch die Übergeber an der übergebenen Liegenschaft wohnhaft sei und der Bw. dort gemeldet wäre, über einen Schlüssel verfüge und die tatsächliche Übergabe von allen Vertragsparteien bestätigt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe der Bemessungsgrundlage, die davon abhängt, ob die Steuerschuld im Jahre 2000 oder im Jahre 2001 entstanden ist.

Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

Im Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht gilt allerdings die Spezialbestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG, wonach die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.

§ 12 ErbStG entspricht damit dem im Schenkungssteuerrecht enthaltenen Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht auf eine erst in Zukunft mutmaßliche oder möglicherweise eintretende Bereicherung. Dies bedeutet, dass die Entstehung der Steuerschuld nicht in allen Fällen gleichzeitig mit dem Zustandekommen der Willenseinigung eintreten muss, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, je nachdem, wann die Ausführung der Zuwendung erfolgt.

Es stellt sich damit die Frage, wann die gegenständliche Schenkung vorgenommen worden ist.

Der Bw. behauptet, dass die Zuwendung bereits im Jahre 2000 erfolgt ist und argumentiert, dass die schriftliche Ausfertigung der Urkunde zunächst aus Zeitgründen unterblieben und die Übergabe, wie dies auch im Vertragstext festgehalten worden war, bereits am erfolgt sei.

Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass es durchaus möglich war, am zwei andere Verträge zwischen den Familienmitgliedern abzuschließen, wobei ein Vertrag die Schenkung zweier Liegenschaften von der Mutter an den Bw. betrifft. Auch erscheint der Zeitraum von einem halben Jahr bis zur Errichtung des gegenständlichen kurzen und einfachen Vertrages als doch sehr lange und hätte eine im Jahre 2000 erfolgte Schenkung eine Anzeigeverpflichtung nach § 22 ErbStG nach sich gezogen.

Zudem enthält die Textierung des Vertrages ua. die Vereinbarung von Gegenleistungen, wie ein Fruchtgenussrecht und einen Forderungsverzicht, wobei sich der letztere ausdrücklich auf den Tag des Vertragsabschlusses im Juni 2001 bezieht ("Weiters gilt eine Forderung des Übernehmers aus Investitionen auf der EZ X in der Höhe von 200.000,00 S mit Unterfertigung dieses Vertrages als abgegolten"). Aus dem gesamten Wortlaut des Vertrages ist daher zu schließen, dass erst zu diesem Zeitpunkt, dem Tag der Vertragsunterfertigung, über die vereinbarte Gegenleistung hinaus eine Schenkung zu Stande gekommen ist und die Bereicherung eingetreten ist.

Die Argumentation, dass der Bw. im Dezember 2000 an einer übergebenen Liegenschaft behördlich gemeldet war und dort wohnte, ist nicht sehr beweiskräftig, ist doch festzustellen, dass der Bw. seit seiner Geburt im Einfamilienhaus gemeldet war und dort also schon vor der behaupteten Übergabe im Dezember 2000 wohnhaft war.

Es wird daher als erwiesen angenommen, dass die Schenkung mit Vertragsunterfertigung zu Stande gekommen und die Bereicherung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entstand die Steuerschuld mit und war zu Recht bereits vom dreifachen Einheitswert auszugehen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Berufungsbehörde berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern, wobei auch Verböserungen zulässig sind (). Da am ein Vertrag verfasst wurde, der eine Schenkung von zwei weiteren Liegenschaften von der Mutter an den Bw. beinhaltete, ist dieser Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1 ErbStG als Vorschenkung zu berücksichtigen, weshalb der angefochtene Bescheid abzuändern war.

Berechnungsgrundlagen:


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Wert der Grundstücke
1,459.500,00 S
- grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
- 275.000,00 S
steuerl. maßgeblicher Wert
1,184.500,00 S
Vorerwerb nach § 11 ErbStG
+ 256.678,99 S
Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG
- 30.000,00 S
steuerpflichtiger Gesamterwerb
1,411.178,99 S
§ 8 Abs. 1 ErbStG: 6% von 1,411.170,00 S
84.670,20 S
§ 8 Abs. 4 ErbStG: 2% von 1,441.170,00 S
+ 28.823,40 S
- 11.933,00 S
Schenkungssteuer ger. gemäß § 204 BAO
101.561,00 S
entspricht
7.380,73 €

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at