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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.03.2008, RV/0320-L/08

Außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgetzten Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Gegenüber dieser Festsetzung tritt keine Änderung ein.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 wurden vom Berufungswerber für den behinderten Sohn M (geb. ; Grad der Behinderung über 70%) Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 910,46 ohne Selbstbehalt geltend gemacht.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom wies eine Nachforderung in Höhe von € 349,43 aus. An Kosten aus der Behinderung wurden vom Finanzamt € 732,50 anerkannt, weiters fand der Pauschbetrag nach Abzug des Pflegegeldes mit € 583,20 Berücksichtigung.

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 eingebracht. In einem ergänzenden Schriftsatz wurden zusätzliche Aufwendungen verzeichnet. Weiters wurde festgehalten, dass laut Bestätigung der Lehrer eine Notwendigkeit bezüglich der Benützung eines PC und der Anschaffung einer Festplatte gegeben sei. An Kosten wurden im Zusammenhang mit dem PC € 64,47 für Kabel, € 5,99 für PC-Stecker-Verteilerdose, € 142,80 für eine Festplatte und € 349,82 für PC- bzw. Grundgebühren geltend gemacht.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt (Gutschrift € 610,66). Dabei wurden geltend gemachte Kosten aus der Behinderung im Ausmaß von € 2.934,73 anerkannt (€ 26,84 Hippotherapie, € 49,40 Telefonate, € 76,28 Postgebühren, € 629,65 Medikamente, € 2.197,92 Fahrtkosten). Nicht anerkannt wurden hingegen die geltend gemachten Aufwendungen für Schulartikel (Hefte, Uhu, Pinsel), das Abhör- und Abspielgerät, sowie die Aufwendungen für den PC. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass solche Kosten auch bei nicht behinderten Kindern anfielen, sodass das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle.

Im Vorlageantrag vom wurde zunächst auf die Behinderung des Sohnes M hingewiesen, die mit 70% festgestellt worden sei. Dieser sei 2006 trotz fortgeschrittenen Alters noch immer in der Volksschule. Auf Grund der Schwere der Behinderung u.a. in der Grob- und Feinmotorik wie Augen-Hand-Koordination, Wahrnehmung, Kreuzkoordination, sei die Teilnahme am Unterricht als Integrationskind, nur mittels PC bzw. Laptop möglich gewesen. M habe bis zur 2. Klasse Volksschule noch den sog. Fäustchengriff eines Babys gehabt. Schreiber und sonstiges hätten nicht einmal gehalten bzw. umfasst werden können. Ohne PC bzw. Laptop sei ein Arbeiten in der Schule bzw. eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich. In der Schule werde daher am Computer/Laptop mit M gearbeitet und zuhause desgleichen. Als Speichermedium zum Transfer für in der Schule auf- bzw. vorbereitete Hausaufgaben und Lernbereiche sei eine Festplatte angekauft worden. Zur Beweisführung wurden mehrere Schreiben vorgelegt. So hält der behandelnde Arzt fest, dass der Kauf des PC als medizinische Unterstützung betrachtet werden könne. Die Kinderärztin hält fest, dass für die weitere Entwicklung von M das Arbeiten am PC äußerst wertvoll wäre. Auch die beiden Lehrerinnen bestätigen, dass ein Laptop, der leicht zu bedienen sei, für M wichtig wäre, da er in der Schule und auch alle Hausübungen nur auf dem PC schreibe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996.

Gemäß § 4 dieser Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Hilfsmittel im Sinne dieser VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien-) eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten.

Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründeten Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 35 Tz 9).

Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob die strittigen, im Zusammenhang mit dem PC geltend gemachten Aufwendungen, Kosten der Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen, darstellen.

Allein die Bezeichnung "Hilfsmittel" oder "Heilbehandlung" stellt darauf ab, dass es sich um Güter handelt, die so beschaffen sind, dass die nur für kranke bzw. behinderte Personen verwendet werden können (s. beispielsweise UFS RV/1449-L/02).

Bei den strittigen Positionen (Festplatte, Kabeln etc.) handelt es sich um Güter, die im Zusammenhang mit einem normalen Computer stehen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates können Güter die sich durch nichts von normalen Gebrauchsgegenständen unterscheiden und die für jedermann nutzbar sind, nicht unter die Begriffe Hilfsmittel bzw. Heilbehandlung subsumiert werden. Dies hat auch für die anteiligen monatlichen Gebühren für den PC zu gelten, ganz abgesehen davon, dass ein Internetanschluss zur Bewältigung der Schul- und Hausaufgaben im Berufungsfall nicht erforderlich sein dürfte. Was den Empfang bzw. das Versenden spezieller Information betrifft, so fehlt es ohnedies an der unmittelbaren medizinischen Unterstützung für den behinderten Sohn.

Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35 EStG 1988 ist daher ausgeschlossen.

Letztendlich stellt sich noch die Frage, ob die geltend gemachten Kosten im Sinne des § 34 EStG 1988 unter Anrechung eines Selbstbehaltes abzugsfähig wären. Im gegenständlichen Fall haben die Güter keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit, sie können - wie bereits ausgeführt - sowohl von gesunden als auch kranken Menschen genutzt werden. Eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht gegeben.

Gegenüber der Festsetzung mittels Berufungsvorentscheidung vom tritt daher keine Änderung ein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Computer
Zitiert/besprochen in
RdW 2009/396, 431

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at