Nicht nachgewiesene Betriebsausgaben
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Miterledigte GZ: |
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RV/0921-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005, entschieden:
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer ("Handelsagent" und "Erzeugung von chemisch-technischen Produkten"). Für den Zeitraum 2003 bis 2005 fand eine Außenprüfung statt.
In Tz. 1 des Berichtes hielt die Prüferin fest, dass im Prüfungszeitraum keine Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Es sei weder ein Wareneingangsbuch noch ein Spesenverteiler vorhanden. Die Zahlen aus der Erklärung könnten nicht nachvollzogen werden. Es sei eine grobe Überprüfung der Umsätze als auch der Ausgaben durchgeführt worden, die zu Differenzen geführt habe.
Laut Tz. 6 (Differenz Wareneinsatz) sei bei der Kontrolle der Belege festgestellt worden, dass der geltend gemachte Wareneinsatz zu hoch sei. Da keine Spesenverteiler und kein Wareneingangsbuch vorgelegt wurden, habe die Differenz nur durch Aufaddieren der Rechnungen ermittelt werden können und werde in folgender Höhe gewinnerhöhend berücksichtigt: 2003 € 17.000,00, 2004 € 38.000,00 und 2005 € 36.000,00.
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2003 | 2004 | 2005 | |
Wareneinkauf lt. Erkl. | 63.875,35 | 89.205,43 | 90.213,92 |
Abzug lt. BP | -17.000,00 | -38.000,00 | -36.000,00 |
Wareneinkauf lt. BP | 46.875,35 | 51.205,43 | 54.213,92 |
Da keine Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, werde ein Sicherheitszuschlag von € 1.000,00 festgesetzt (Tz. 7).
Diesen Feststellungen folgend, erließ das Finanzamt (FA) Wiederaufnahme- und neue Sachbescheide betreffend die Umsatz- sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005.
Gegen die Sachbescheide wurde Berufung erhoben. Die Betriebsprüfung habe bei den Berechnungen der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2003 bis 2005 unter anderem jeweils einen Sicherheitszuschlag von € 1.000,00 hinzugerechnet und weiters jeweils Privatanteile vom Ford Galaxy ebenfalls in Höhe von € 1.000,00. Der Bw. stehe auf dem berechtigten Standpunkt, dass durch das weitere Fahrzeug (Ford Focus) der Galaxy rein für betriebliche Zwecke Verwendung finde. Dieses Fahrzeug werde für Warentransporte verwendet. Der Ford Focus diene ebenfalls überwiegend für betriebliche Fahrten, eine geringe Privatnutzung werde aber nicht bestritten.
Der Sicherheitszuschlag sei nach Ansicht des Bw. nicht nachvollziehbar, da die erklärten Umsätze seitens der Betriebsprüfung in unveränderter Form übernommen worden seien und die Betriebsprüfung in Tz. 1 der Prüfungsberichts zum Ausdruck bringe, dass nur eine grobe Überprüfung des Belegmaterials durchgeführt worden sei.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 seien von der Betriebsprüfung von € 33.663,94 auf € 62.150,19 erhöht worden. Unter anderem durch Kürzung des erklärten Wareneinsatzes von € 63.875,35 um € 17.000,00 auf € 46.875,35 (siehe Anlage B, Blatt 2). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 seien von der Betriebsprüfung von € 27.078,28 auf € 80.009,20 erhöht worden. Unter anderem durch Kürzung des erklärten Wareneinsatzes von € 89.205,43 um € 38.000,00 auf € 51.205,43 (siehe Anlage B, Blatt 3). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2005 seien von der Betriebsprüfung von € 12.714,02 auf € 57.479,24 erhöht worden. Unter anderem durch Kürzung des erklärten Wareneinsatzes von € 90.213,92 um € 36.000,00 auf € 54.213,92 (siehe Anlage B, Blatt 3).
Infolge dieser Korrekturen ergebe sich für 2003 ein Aufschlag zwischen Einkauf und Verkauf (bezogen rein auf die Waren) von 213,18 % für 2004 von 241,06 % und für 2005 von 188,87 % (siehe Anlage B, Blatt1).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine kalkulatorische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch Anwendung eines angemessenen Rohaufschlagsatzes auf Wareneinsätze grundsätzlich zulässig. Der dabei anzunehmende Rohaufschlag könne sich auf Branchenerfahrungen, auf Vergleich zwischen Eingangs- und Ausgangsrechungen aber auch auf den vom Abgabepflichtigen selbst ansonst angewendeten Rohaufschlag stützen. Der Abgabepflichtige habe für vier verschiedene Produkte eine Gegenüberstellung des Verkaufspreises und der dafür benötigten Rohstoffe vorgelegt. Diese Gegenüberstellung werde der Berufung als Anlage C beigelegt. Daraus ergebe sich für das Produkt A ein Aufschlag von 56,70 %, für das Produkt B ein Aufschlag von 77,50 %, für das Produkt C ein Aufschlag von 84,36 % und für das Produkt D ein Aufschlag von 76,50 %:
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PRODUKT: A (Lieferung frei Haus) | ||||
Rohstoffe in kg | Rohstoffpreis €/kg | EK | Summe | VK-Preis |
a | 200 kg | 0,490 | 98,00 | |
b | 50 kg | 0,200 | 10,00 | |
c | 3 kg | 2,140 | 7,23 | |
d | 1 kg | 2,100 | 2,10 | |
e | 1 kg | 30,000 | 30,00 | |
k | 95 St | 1,130 | 107,35 | |
254,68 | 399,00 | |||
PRODUKT: B (wird im 1000 Lt IBC Container abgeholt) | ||||
a | 250 kg | 0,490 | 122,50 | |
b | 50 kg | 0,200 | 10,00 | |
c | 3 kg | 2,140 | 7,23 | |
d | 1 kg | 2,100 | 2,10 | |
e | 1 kg | 30,000 | 30,00 | |
171,83 | 305,00 | |||
PRODUKT: C (Lieferung frei Haus) | ||||
g | 60 kg | 1,050 | 63,00 | |
a | 20 kg | 0,490 | 9,80 | |
c | 20 kg | 2,410 | 48,20 | |
h | 4 kg | 16,900 | 67,60 | |
i | 10 kg | 1,630 | 16,30 | |
j | 900 kg | 0,100 | 90,00 | |
k | 100 St | 1,130 | 113,00 | |
407,90 | 752,00 | |||
PRODUKT: D kalk. für 150 kg | ||||
l | 40 kg | 1,318 | 52,72 | |
m | 6 kg | 2,200 | 13,20 | |
n | 6 kg | 0,200 | 1,20 | |
o | 0,5 kh | 1,900 | 0,95 | |
p | 0,5 kh | 8,500 | 4,25 | |
q | 7 kg | 1,600 | 11,20 | |
r | 60 kg | 2,510 | 150,60 | |
s | 1,5 kg | 2,050 | 3,08 | |
t | 1 kg | 16,000 | 16,00 | |
u | 1 St | 1,600 | 1,50 | |
254,70 | ||||
Rohstoffkosten/kg | 1,70 | 3,00 | ||
Die durch die BP vorgenommenen Kürzungen seien daher völlig unrealistisch und wohl darauf zurückzuführen, dass bei der groben Überprüfung zu wenige Belege erfasst worden seien. Bei der Berufung sei in Globalisierung der Produktpalette des Bw. von einem Aufschlag von rund 100 % ausgegangen worden. Daraus ergeben sich folgende kalkulierte Wareneinsätze: Für 2003 € 73.402,92, für 2004 € 87.320,74 und für 2005 € 78.305,06 (siehe Anlage B, Blatt 2).
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2003 | 2004 | 2005 | |
Umsatz | 146.805,84 | 174.641,48 | 156.610,12 |
somit erforderlicher Wareneinsatz | 73.402,92 | 87.320,74 | 78.305,06 |
Unter Berücksichtigung des kalkulierten Wareneinsatzes, ergeben sich die auf Anlage B, Blatt 2 und 3 seitens des Bw. ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2003 bis 2005. Des Weiteren seien die Einkommensteuerbeträge für 2003 bis 2005 in Anlage B, Blatt 4 bis 5 neu berechnet worden.
Bei der Einkommensteuerberechnung der BP sei 2004 und 2005 der Pauschalbetrag für die außergewöhnliche Belastung, wegen der Behinderung eines Kindes, in Höhe von jeweils € 3.144,00 nicht berücksichtigt worden. Weiters seien Sonderausgaben für 2004 in Höhe von € 632,00 und für 2005 in Höhe von € 730,00, abzuziehen.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung wies die Prüferin darauf hin, dass der Bw. keinerlei steuerliche Aufzeichnungen und Bücher vorgelegt habe, sodass bereits aus diesem Grund eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 (3) BAO gegeben war. Eine Schätzung habe sich auch an den Gegebenheiten des Steuerpflichtigen auszurichten und an der Genauigkeit der vorgelegten Unterlagen. Dies sei im entsprechenden Fall erfolgt.
Es sei eine Belegsammlung vorgelegt worden, die die BP als wahrscheinlich beurteilt habe, daher auch der recht moderate Sicherheitszuschlag von weit weniger als 1 % angesichts der Schwere des Mangels nicht vorgelegter Bücher und Aufzeichnungen und der grundsätzlichen Schätzungsverpflichtung.
Mit dem Ausdruck "grobe Überprüfung des Belegmaterials" sei gemeint gewesen, dass die Zuordnung zu den einzelnen Aufwandspositionen laut Erklärung mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht möglich gewesen sei. Der Umfang habe jedoch anhand einer Vorsteueraufstellung (nur Vorsteuerbeträge ohne Belegbezug und Netto- oder Bruttobetrag) genau geprüft werden können. Die Prüferin habe versucht, jede Rechnung mit der aufgezeichneten Vorsteuer abzustimmen. Daher sei auch die Feststellung getroffen worden, dass die Belegsammlung wahrscheinlich vollständig sei und nur die Summe der in der Erklärung vermerkten Ausgaben, eine beträchtliche Differenz zu den vorgelegten Belegen aufgewiesen habe. Dazu seien die vorgelegten Rechnungen, die als Wareneinsatz in Frage kamen, addiert und die Differenz lt. BP ermittelt worden. In diesem Zusammenhang sei der Bw. gebeten worden noch einmal nachzurechnen bzw. bei seinem Buchhalter nachzufragen, wie die Summen laut Erklärung zustande gekommen seien und dazu Stellung zu nehmen. Dazu wurden dem Bw. folgende Differenzsummen genannt: 2003 € 17.707,00, 2004 € 38.584,00, 2005 € 35.000,00. Er sei auch befragt worden, ob möglicherweise vorhandene Rechnungen nicht in die Belegsammlung aufgenommen worden seien. Dies habe der Bw. verneint. Der Bw. habe die Differenz nicht erklären können, weshalb es zur entsprechenden Kürzung des Wareneinsatzes gekommen sei.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung habe die BP sehr wohl alle vorgelegten Belege in die Beurteilung einbezogen. Durch die Überprüfung sei sogar jeder einzelne Beleg berücksichtigt worden. Zur Kalkulation könne nur angemerkt werden, dass die ermittelten Rohaufschläge eine neue Tatsache darstellen, die im laufenden Verfahren aus den bereits erläuterten Gründen nicht notwendig waren. Man müsste aber auf jeden Fall eine entsprechende Gewichtung der einzelnen Waren vornehmen und auch überprüfen, ob die dargelegten Rohaufschläge mit aktuellen Preisen oder mit Preisen des Prüfungszeitraums ermittelt worden seien. Außerdem wäre zu prüfen, wie aussagekräftig diese Produkte für den Gesamtumsatz seien. Da im laufenden Verfahren eben bekannt gegeben worden sei, dass es keine zusätzlichen Belege gäbe, sei die Notwendigkeit einer Kalkulation nicht gegeben gewesen und es sei ja auch der Umsatz durch die BP nicht wirklich in Zweifel gezogen worden. Außerdem zeige sich, dass der laut Berufung ermittelte Aufschlag für 2005 fast mit jenem der BP übereinstimme.
Das Berufungsbegehren würde bedeuten, dass für den Bw. nicht belegte Ausgaben geschätzt würden. Er würde dadurch besser behandelt als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäße Aufzeichnungen führe und diese auch vorlege.
Bezüglich des Ford Galaxy sei kein entsprechendes Fahrtenbuch vorgelegt worden. Weiters sei für beide Autos eine überwiegende betriebliche Nutzung angenommen worden, wobei festzuhalten sei, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb handle. Die BP habe eine rund 30%ige Privatnutzung geschätzt.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung und der Sonderausgaben sei der Berufung stattzugeben.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Aussagen der Prüferin widersprüchlich seien, da sie zunächst ausführe, der Bw. habe keinerlei steuerliche Aufzeichnungen und Bücher vorgelegt und im Weiteren darlege, dass Belegsammlungen und Vorsteueraufstellungen vorgelegt worden seien, die auch genau überprüft werden konnten. Es könne daher durchaus davon ausgegangen werden, dass seitens der BP nicht alle Belege erfasst wurden.
Zur Untermauerung der Kalkulation (es ergebe sich ein globaler Aufschlag von rd. 100 %) werden diesem Schreiben weitere kalkulierte Produkte beigelegt, aus denen sich ein Durchschnittsaufschlag von 107,55 % ergebe, ein weiterer Beweis für die Richtigkeit der in der Berufung kalkulierten Wareneinsätze. In der Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass der Bw. zu den Differenzsummen für die Jahre 2003 bis 2005 befragt worden sei und auch dazu, ob möglicherweise vorhandene Rechnungen nicht in die Belegsammlung Eingang gefunden hätten. Laut Stellungnahme habe dies der Bw. verneint und habe er die Differenzen nicht aufklären können. Auch hier ergebe sich ein Widerspruch, weil man etwas was man sich nicht erklären könne, nicht verneinen könne.
Dazu sei anzuführen, dass der Bw. sein Geschäft von Null aufgebaut habe und die gesamte Produktion völlig alleine durchführe. Es brauche wohl nicht angeführt werden, wie viel Mühe und wie viele Stunden dafür täglich aufgewendet werden müssen und der Bw. sicherlich seine Produkte hervorragend ausführe, für Administrationsarbeiten aber weder die entsprechende Zeit noch die Kenntnisse habe.
Es sei auch in der Stellungnahme behauptet worden, dass der Rohaufschlag 2005 fast mit jenem der BP übereinstimme. Dies sei nicht der Fall, da er laut BP 188,87 % betrage, andererseits aber festgestellt wurde, dass der Aufschlag immer nur rund 100 % sein könne. Zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung könne es keineswegs kommen, da die Abgabenbehörde auch alles zu würdigen habe, was zu Gunsten des Bw. auszulegen sei.
Bezüglich des Ford Galaxy und des Ford Focus könne den Feststellungen der BP bezüglich der 30%igen Privatnutzung gefolgt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber erzeugt chemisch-technische Produkte für Industrie und Gewerbe und vertreibt diese Erzeugnisse auch selbst.
Die Betriebsprüfung beanstandete unter anderem die mangelhaften Aufzeichnungen des Bw. Weder ein Wareneingangsbuch noch ein Spesenverteiler seien vorgelegt worden. Der Bw. habe lediglich eine Belegsammlung sowie eine Vorsteueraufstellung (wobei auf dieser die Vorsteuerbeträge ohne Belegbezug und Netto- und Bruttobetrag ausgewiesen werden) vorgelegt. Aufgrund dieser Unterlagen habe die Prüferin die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen - insbesondere den geltend gemachten Wareneinsatz - überprüft und dabei wesentliche Differenzen festgestellt. So fand im Jahr 2003 der Betrag von € 17.707,00, im Jahr 2004 der Betrag von € 38.584,00 und im Jahr 2005 der Betrag von € 35.000,00 keine Deckung in den vorgelegten Belegen. Der Bw. sei aufgefordert worden diese Differenzen aufzuklären bzw. die eventuell fehlenden Belege nachzureichen.
Aufgrund der Aufzeichnungsmängel habe die BP zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von € 1.000,00 pro Jahr verhängt.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung setzte der Bw. entgegen, dass die vorgenommenen Kürzungen völlig unrealistisch und wahrscheinlich darauf zurückzuführen seien, dass bei der Überprüfung zu wenige Belege erfasst worden seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine kalkulatorische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch Anwendung eines angemessenen Rohaufschlagsatzes auf den Wareneinsatz grundsätzlich zulässig. Der Bw. habe für vier (und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung für weitere drei) verschiedene Produkte eine Gegenüberstellung des Verkaufspreises und des Einkaufspreises der dafür benötigten Rohstoffe erstellt und diese ergebe, dass von einem durchschnittlichen Rohaufschlag von 100 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich rechnerisch ein erforderlicher Wareneinsatz.
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, insbesondere aus § 138 BAO ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen zu beweisen hat. Sofern ihm im Einzelfall ein Beweis nicht zugemutet werden kann, sind die Betriebsausgaben zumindest glaubhaft zu machen. Ob die Unfähigkeit des Steuerpflichtigen zu einer Beweisführung auf sein Verschulden zurückzuführen ist oder nicht, ist für die Anerkennung eines Aufwandes irrelevant.
Fest steht im konkreten Fall, dass die strittigen vom Bw. als Wareneinkauf geltend gemachten Beträge, von ihm weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnten. Wie die Betriebsprüferin zu Recht darauf hingewiesen hat, sind die vom Bw. unternommenen Kalkulationen nicht nachvollziehbar. Insbesondere der von ihm ermittelte Rohaufschlagsatz von 100 %, ist mangels vorgelegter Unterlagen wie Preislisten, Umsatzaufstellungen, Produktbeschreibungen, Umsatzstatistiken etc. sowie auch aufgrund des Umstandes, dass keine unmittelbar vergleichbaren Produkte am Markt verfügbar sind, nicht nachprüfbar. Derartige Rechenoperationen können einen belegmäßigen Nachweis nicht ersetzen und sind auch zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Hinzu kommt, dass der Bw. durch seine Berechnungen den in der Erklärung ursprünglich geltend gemachten Wareneinsatz nicht einmal bestätigen konnte, sondern nunmehr einen völlig neuen, einen sogenannten "erforderlichen Wareneinsatz", ermittelt hat.
Gemäß § 167 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hierbei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Da der Bw. letztlich nicht aufklären konnte, warum für die strittigen Beträge keine Belege vorhanden sind und die von ihm unternommenen Kalkulationen, wie oben dargestellt, zur Glaubhaftmachung nicht tauglich waren, war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Aufgrund der vorgefundenen Aufzeichnungsmängel wurde seitens der Betriebsprüfung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von € 1.000,00 pro Jahr verhängt. Dagegen wurde in der Berufung eingewendet, dieser sei nicht nachvollziehbar, da die Betriebsprüfung die Umsätze in unveränderter Form übernommen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren ().
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus jedenfalls die Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig. In Hinblick auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel - fehlende Aufzeichnungen, fehlende Belege - lag somit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Die Höhe des jeweils verhängten Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Unzulänglichkeiten (Fehler, Mängel, vermutete Verringerung) vorlagen. Die Sicherheitszuschlagsschätzung kann auch ergänzend zu anderen Schätzungsmethoden angewendet werden. Sie dient der Ermittlung der wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlage und hat keinesfalls Strafcharakter. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Schätzung mit Hilfe des Sicherheitszuschlages eine Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient (; , 96/15/0050).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist im Hinblick auf die vorgefundenen Aufzeichnungsmängel und das Ausmaß der nicht belegten Betriebsausgaben von € 17.707,00, € 38.584,00 und € 35.000,00, der Sicherheitszuschlag in der von der Betriebsprüfung gewählten Höhe, der sich letztlich nur auf etwa 0,57 bis 0,68 % des vom Bw. erklärten Umsatzes beläuft, der Höhe nach als richtig zu beurteilen.
Die Berufung gegen den von der Betriebsprüfung festgestellten Privatanteil für das Kfz Ford Galaxy wurde im Vorlageantrag nicht mehr aufrechterhalten. Dem Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrages über die außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes in Höhe von jeweils € 3.144,00 für 2004 und 2005 sowie auf Berücksichtigung der Sonderausgaben für 2004 in Höhe von € 632,00 und für 2005 in Höhe von € 730,00, wird stattgegeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at