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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 26.04.2005, FSRV/0069-W/04

Verdacht der Abgabenhinterziehung durch Wahrnehmenden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0069-W/04-RS1
Als Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an.
FSRV/0069-W/04-RS2
Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag.
FSRV/0069-W/04-RS3
Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen hat, Einnahmen und damit in der Folge Abgaben zu verkürzen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn C.K., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom , SN 016/2001/00147-002,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 016/2001/00147-002 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden als Kommanditist und für die steuerlichen Agenden und die Buchhaltung Verantwortlicher der Firma K-KEG, StNr. 123/4567, infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1999 und 2000, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich an

Umsatzsteuer für 1999 und 2000 in Höhe von ATS 412.200,00 (€ 29.955,74),

verkürzt bzw. zu verkürzen versucht habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass dem Bf. aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bekannt sei. Es bestehe somit der Verdacht, dass er vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wurde, dass dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, dass er - wie sich auch aus dem offenen Firmenbuch ergebe - bloß Kommanditist und somit ohne jeglichen Einfluss auf die Gebarung der Gesellschaft, noch viel weniger zur Vertretung nach außen berufen gewesen sei. Dass er Belege gesammelt und zum Steuerberater gebracht habe, vermag weder die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters zu mindern - noch viel weniger ganz auszuschalten - noch irgendeine solche betreffend seine Person zu begründen. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Zunächst darf zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages als objektive Tatseite festgehalten werden, dass zwar im angefochtenen Bescheid ein Betrag von ATS 412.200,00 (€ 29.955,74) angeführt ist. Laut Umsatzsteuerbescheid 1999 vom ergibt sich ein Nachforderungsbetrag von insgesamt ATS 106.200,00 (€ 7.717,85) bzw. aus dem Umsatzsteuerbescheid 2000 vom ein Nachforderungsbetrag von insgesamt ATS 306.000,00 (€ 22.237,89). Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Einleitungsbescheid ist zwar gesetzlich nicht gefordert. Die betragsmäßig genaue Zuordnung der strafbestimmenden Wertbeträge als Verkürzungsbeträge der Jahre 1999 und 2000 kann somit dem weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren überlassen werden.

Entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist Gegenstand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht die Vorauszahlung an Umsatzsteuer, sondern die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer, die richtigerweise - wenn auch zusammengefasst - als strafbestimmender Wertbetrag dargestellt wurde. Aufgrund der richtigen rechtlichen Subsumtion kann daraus keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.

Der Bf. ist laut Firmenbuch - auf das er selbst verwiesen hat - nicht nur bei der Firma K-KEG Kommanditist, sondern auch bei der Firma O-KEG, zuvor war er schon Geschäftsführer der Firma E-GmbH bzw. der Firma B-GmbH.

Den Beschwerdeausführungen, dass der Bf. - wie sich auch aus dem offenen Firmenbuch ergebe - bloß Kommanditist und somit ohne jeglichen Einfluss auf die Gebarung der Gesellschaft, noch viel weniger zur Vertretung nach außen berufen gewesen sei, er nur Belege gesammelt und zum Steuerberater gebracht habe, was keine Verantwortlichkeit seine Person betreffend zu begründen vermag, darf erwidert werden, dass unabhängig von der Tatsache, dass Herr K.C. als Geschäftsführer der Firma K-KEG im Firmenbuch eingetragen war, dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Wien 1 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu Protokoll gab, dass "er Geschäftsführer der Firma K-KEG gewesen sei, für die Buchhaltung jedoch der Bf. zuständig gewesen sei. Es habe eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihnen gegeben, wonach der Bf. auch für die steuerlichen Agenden verantwortlich gewesen sei". Das ändert zwar nichts an der möglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesondert verfolgten Herrn K.C., zeigt jedoch den Verdacht auf, dass für die abgabenrechtlichen Belange der Firma K-KEG firmenintern der Bf. verantwortlich gewesen war.

Nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der zur Tat beiträgt oder einen anderen dazu bestimmt.

Für das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen hat, Einnahmen und damit in der Folge Abgaben zu verkürzen (, 0068).

Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag ().

Wenn der Bf. ausführt, dass er Belege gesammelt und zum Steuerberater gebracht habe, dies weder die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters zu mindern vermag - noch viel weniger ganz auszuschalten - noch irgendeine solche betreffend seine Person zu begründen vermag, sei erwähnt, dass als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung auch alle Personen in Betracht kommen, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als Täter einer Abgabenhinterziehung auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an ().

Angesichts des Wissens des Bf. aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer (wenn auch anderer Firmen) über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen samt der damit verbundenen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht angesichts der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der Verdacht, dass der Bf. eine Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen von wem und in welcher Täterschaftsform (unmittelbarer Täter oder Beitragstäter) begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Klärung der für die Einstufung als unmittelbarer Täter relevante Vorfrage der tatsächlichen Formulierung der zwischen Herrn K.C. als Geschäftsführer der Firma K-KEG und dem Bf. abgeschlossenen "diesbezüglichen Vereinbarung" über die tatsächliche Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Unternehmens sowie die Klärung der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Frage, in welchem Jahr eine versuchte bzw. vollendete Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Wahrnehmender
unmittelbarer Täter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at