Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.04.2007, RV/1022-L/05

Bescheidqualität von Anspruchszinsenbescheiden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch R., vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO für das Jahr 2000 mit 170,64 € und für das Jahr 2001 mit 163,01 € festgesetzt.

Mit Berufung gegen obige Bescheide vom wurde beantragt, die Anspruchszinsen jeweils auf Null zu stellen. Begründet wurde diese ausschließlich mit Einwendungen, die sich auf die Einkommensteuerbescheide beziehen.

Mit den Berufungsvorentscheidungen vom wurde diese im Hinblick auf beide Bescheide als unbegründet abgewiesen.

Am wurde ein Vorlageantrag gemäß § 276 BAO eingebracht, der beide Bescheide umfasst. Darin wurde auf die Rechtsprechung des , hingewiesen, wonach es sich bei der Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 nicht um einen Bescheid, sondern um ein Schriftstück handle.

Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 128).

Die Entscheidung des , auf die Bezug genommen worden ist, wurde mit , - worauf hiermit verweisen wird - aufgehoben. Die Zweifel des Berufungswerbers an der Bescheidqualität der angefochtenen Bescheide sind daher unbegründet.

Aus beiden Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidqualität

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at