Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 04.02.2010, RV/0177-F/08

Geschäftsführerhaftung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0177-F/08-RS2
Der Umstand, dass eine zum Geschäftsführer bestellte Person rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig ist, enthebt sie nicht von den sie treffenden Verpflichtungen, weil der Geschäftsführer einer GmbH dafür einzustehen hat, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. ). Werden daher trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlassen, liegt ein zumindest fahrlässiges Verhalten vor (vgl. ).
Folgerechtssätze
RV/0177-F/08-RS1
wie RV/0301-G/08-RS1
Die bloße Behauptung, dass der Gesellschaft zu den Fälligkeitszeitpunkten keine Mittel zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung gestanden seien, schützt den Geschäftsführer nicht vor der Inanspruchnahme zur Haftung. Den Geschäftsführer trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, das Fehlen der Mittel bzw. die Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.G., vertreten durch Mag. German Bertsch, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Die Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO wird auf einen Gesamtbetrag von 35.019,79 € eingeschränkt. Hinsichtlich der einzelnen davon umfassten Abgaben und Zeiträume wird auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Rückstandsaufgliederung und die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin war Geschäftsführerin der M-GmbH, laut Eintragung im Firmenbuch vom vertrat sie die Gesellschaft seit selbständig. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Nach Abschluss eines Zwangsausgleiches wurde das Konkursverfahren mit Gerichtsbeschluss vom aufgehoben und die Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom fortgesetzt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde ein Konkursantrag der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, die Gesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt die Geschäftsführerin gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für in einer angeschlossenen Rückstandaufgliederung nach Abgabenart, Zeitraum und aushaftendem Betrag im einzelnen aufgeschlüsselte Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH in Höhe von insgesamt 39.072,26 € heran. Die Geschäftsführerin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes entrichtet würden und es müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt worden sei. Die Haftung sei auszusprechen, da Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft erfolglos verlaufen seien.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der Rechtsvertreter ein, es sei zwar richtig, dass die Berufungsführerin verpflichtet gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes rechtzeitig entrichtet worden wären, sie sei hiezu jedoch nicht in der Lage gewesen, weil keine Einkünfte vorhanden gewesen seien, um die Abgaben zu entrichten. Auch habe die Berufungsführerin ihre gesetzliche Verpflichtung als Geschäftsführerin nicht schuldhaft verletzt. Soweit sie unter Bedachtnahme auf ihre Ausbildung und ihre deutschen Sprachkenntnisse in der Lage gewesen sei, steuerrechtliche Belange zu erfassen, habe sie ihre diesbezüglichen Aufgaben erfüllt. Teilweise sei sie jedoch völlig überlastet gewesen, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen nicht kenne. Vorsätzlich habe sie keineswegs gehandelt. Sie habe auch keine Abgaben hinterziehen wollen, die Abgabenentrichtung sei aufgrund der maroden Firma aber (teilweise) nicht mehr möglich gewesen.

Mit sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme als auch der Ermessensübung umfassend und unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes begründeter Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als der Haftungsbetrag auf 35.019,79 € eingeschränkt wurde, da die bis zum Abschluss des Zwangsausgleichsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 12/2004: 2.540,19 €; Lohnsteuer 2004: 900,65 €; DB 2004: 382,85 €; DZ 2004: 26,39 €; Umsatzsteuer 2004: 0,01 €; Kammerumlage 7-12/2004: 104,43 €) aus der Haftung auszunehmen seien und weiters aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Gerichtsbeschluss vom davon ausgegangen werden könne, dass die Gesellschaft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mittellos gewesen sei und der Säumniszuschlag mit Fälligkeit daher nicht mehr in die Haftungssumme einzubeziehen sei.

Mit Schriftsatz vom wurde ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, dass die Berufungsführerin im maßgeblichen Zeitraum (einzige) Geschäftsführerin der M-GmbH war und die Abgaben, für welche sie zur Haftung herangezogen wurde, bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich waren. In Abrede gestellt wird jedoch mit der Begründung nicht vorhandener finanzieller Mittel eine Pflichtverletzung der Berufungsführerin sowie ein sie diesbezüglich treffendes Verschulden, da sie nicht über entsprechende Sprach- und Rechtskenntnisse verfüge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat dabei nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. , mwN). Unterbleibt dieser Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (vgl. ).

In der Berufungsvorentscheidung, der im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung eines Vorhalts zukommt (vgl. ), hat das Finanzamt dem Einwand fehlender finanzieller Mittel mehrere im Einzelnen angeführte Zahlungen auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin zwischen dem und dem sowie die für die Jahre 2005 und 2006 geschätzten und in weiterer Folge nicht bestrittenen Umsätze der Primärschuldnerin entgegengehalten, wie auch darauf hingewiesen, dass die Berufungsführerin im fortgesetzten Verfahren durch eine Liquiditätsaufstellung nachweisen müsste, dass im Haftungszeitraum keine Mittel vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger bezüglich der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden habe.

Die Berufungsführerin ist weder den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung betreffend die angeführten Zahlungseingänge und Umsätze entgegengetreten noch hat sie die für die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung im fraglichen Zeitraum erforderliche Liquiditätsaufstellung bzw. einen Nachweis über die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger und des diesfalls an die Abgabenbehörde zu entrichtenden Betrages beigebracht. Damit aber ist die Berufungsführerin ihrer qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungslast nicht im Geringsten nachgekommen, sodass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung bzw. deren Kausalität für den Abgabenausfall auszugehen war und hat das Finanzamt ihr die uneinbringlichen Abgaben folglich zurecht zur Gänze vorgeschrieben.

Daran vermag auch der Einwand der beschränkten Sprach- und Rechtskenntnisse der Berufungsführerin nichts zu ändern. Der Umstand, dass eine zum Geschäftsführer bestellte Person rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig ist, enthebt sie nicht von den sie treffenden Verpflichtungen, weil der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung dafür einzustehen hat, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. ). Werden daher trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlassen, liegt ein zumindest fahrlässiges Verhalten vor (vgl. sowie , mwN). Ob die Berufungsführerin vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, ist Vorsatz als Schuldform für die Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO doch nicht erforderlich (vgl. ), vielmehr genügt in diesem Zusammenhang schon leichte Fahrlässigkeit (vgl. sowie , mwN).

Im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin, den Besicherungszweck der Haftungsbestimmungen und die Tatsache, dass die Berufungsführerin als alleinige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin die einzige in Betracht kommende Haftungspflichtige war, stellt sich auch die Ermessensübung des Finanzamtes als gesetzeskonform dar, zumal die Haftung nicht nur bis zur Höhe des aktuellen Einkommens bzw. Vermögens geltend gemacht werden darf (vgl. ) und ungeachtet auch der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung keinerlei Umstände aufgezeigt wurden, die die Haftungsinanspruchnahme allenfalls als unbillig hätten erscheinen lassen.

Zutreffend hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung den Umfang der Haftung auf den Gesamtbetrag von 35.019,79 € eingeschränkt. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Haftung sprechende Umstände gehen aus der Aktenlage nicht hervor und war der Berufung daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/02, AFS 2010/8, 248

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at