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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.11.2005, RV/0351-S/04

Rechtmäßigkeit des festgesetzten Säumniszuschlages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. M.S., vertreten durch die Rechtsanwälte Waltl & Partner, 5500 Bischofshofen, Bodenlehenstraße 2-4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Einkommensteuer für das Jahr 2002 vor.

Nach Einbringung einer Berufung gegen die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 579,45 brachte der Berufungswerber (Bw) im Wesentlichen vor, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Gänze entrichtet worden wäre und er ein gesetzesmäßiger Steuerzahler sei. Bei der Nachforderung handle es sich um einen nicht unerheblichen Betrag. Er habe mit größeren Zahlungseingängen auf Grund gestellter Honorarforderungen gerechnet. Diese Honorarforderungen wären dafür gedacht gewesen, die bestehenden Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze abzudecken. Auf Grund verzögerter Zahlungen durch Versicherungen wäre es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht eine unverzügliche Gesamtzahlung vorzunehmen. Aus den drei Einzelüberweisungen ergäbe sich, dass er unverzüglich nach den Zahlungseingängen eine entsprechende Abdeckung der Verbindlichkeiten vornahm.

Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen immer fristgerecht nachgekommen, sodass ihn auch kein grobes Verschulden an der verzögerten Zahlung träfe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) in der geltenden Fassung Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO stellt sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.

Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus

Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B. , 8/17/0139).

Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde (). Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen-unter Ausschaltung jedweden Ermessens- verpflichtet.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Was den in der Berufung vom gestellten Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO betrifft, so darf in diesem Zusammenhang auf die zur selben Zeit ergangenen Berufungsentscheidung zur Zahl RV/356-S/04 verwiesen werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschläge
objektive Säumnisfolge
formelle Abgabenzahlungsschuld
Nichtentrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-89700

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