Ablehnung einer Person als zollrechtlich Verantwortlichen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien , Zl. 100000/04064/2008-4 vom betreffend Erteilung einer e-Zoll-Bewilligung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes X. vom 5 .Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin, (Bf.), die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs.2 ZollR-DG und zur Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs.7 ZollR-DG (e-Zoll-Bewilligung) erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass diese Bewilligung mit sofortiger Wirkung die e-Zoll-Bewilligung des Zollamtes Wien vom 000, Zl. 111 ersetzt. Als Begründung dazu wurde angeführt, dass aufgrund der Niederschrift des Zollamtes Y. zu Zl.xxx (es handelt sich dabei um den Schlussbericht der Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes Y. vom 25 .Februar 2008 über das Ergebnis der bei der A., (fortan als A. bezeichnet) gemäß § 24 ZollR-DG für den Zeitraum 1 .April 2005 bis 30 .Juni 2007 durchgeführten Betriebsprüfung) die in der Bewilligung vom 13 .November 2007, als zollrechtlich Verantwortlicher, genannte Person gemäß § 28 Abs.4 ZollR-DG abzulehnen war.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich die Bf. gegen den Widerruf der ihr gegenüber mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 000 erteilten Bewilligung am Informatikverfahren gemäß §§ 55 Abs.2 ZollR- DG, mit X.Y., als den für die Abwicklung dieses Verfahrens zollrechtlich Verantwortlichen, teilzunehmen mit folgender Begründung.
Die X.Y. , als Geschäftsführer der Bf., zustehende handelsrechtliche Vollmacht, nämlich die Bf. in allem zu vertreten und auch sämtliche Handlungen, die möglich sind, für die Bf. durchzuführen, könne nicht durch Bestimmungen des ZK eingeschränkt werden.
Artikel 9 ZK dürfe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da sämtliche Voraussetzungen, welche laut dem bekämpften Bescheid zum Widerruf der Bewilligung vom 000 geführt haben, auch schon zu diesem Datum vorgelegen wären. X.Y. hätte als Geschäftsführer der A., welcher nunmehr seitens der Zollbehörde vorgeworfen wird, als Spediteur Waren mit einem zu geringen Zollwert in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt zu haben, mit der Ermittlung dieser Zollwerte nichts zu tun gehabt. Er hätte als Spediteur lediglich Eingangsrechnungen erhalten und auf dieser Grundlage Verzollungen durchgeführt. Gegen sämtliche, auf diesen Vorwurf basierende, Nachforderungsbescheide ist vom Massewalter der A. bereits Berufung eingebracht worden, aus deren Inhalt ersichtlich wäre, dass die vorgeworfenen Sachverhaltstatbestände nicht gegeben wären.
Der Widerruf der Bewilligung vom 000 wäre zudem unzulässig, weil er einem Berufsverbot für X.Y. gleichkommen würde, wodurch vom Zollamt Wien in das Grundrecht der freien Berufsausübung eingegriffen werden würde. Die Zollbehörde wäre nicht berechtigt, ein Berufsverbot auszusprechen, solange nicht eine, X.Y. belastende, rechtskräftige Entscheidung vorliegen würde.
Als Beilage wurde eine der o.a. Berufungen folgenden Inhaltes wurde als Beilage vorgelegt:
a) Gutachten:
Die Berufungswerberin hat jede einzelne Lieferung die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, der Zollbehörde gestellt, also jede einzelne Lieferung korrekt abgefertigt. Es gab auch zahlreiche Überprüfungen der Waren durch den Zoll, bei allen diesen Überprüfungen, insbesondere auch der Waren, ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass der Preis der Ware, der auf den Rechnungen angeführt ist, realistisch ist, es gab keinerlei Anlass zu irgendeiner Beanstandung, Mit den Zollbeamten wurde überdies vereinbart, dass der Zollwert mit USD 10,000,--pro Container bemessen wird.
Im Gegensatz zum jetzigen Zeitpunkt hatten die zuständigen Beamten anlässlich der Zollbeschau die jeweiligen Waren tatsächlich überprüft. Die Gutachter, die die Gutachten erstattet haben, die nun der Schätzung der Waren zugrunde gelegt wurden, haben demgegenüber die Waren nicht besichtigt und können daher ein präzises Gutachten überhaupt nicht machen, Das Gutachten von Herrn A.B. geht von Vermutungen aus und kann nicht zur Bemessung eines Zollwertes herangezogen werden, wenn die wichtigste Prämisse, nämlich die Besichtigung der Ware an sich nicht mehr vorgenommen werden kann, Deshalb ist auch das Gutachten schon von seiner äußeren Struktur unbrauchbar, jedes Gutachten muss aus einem Befund (der eine Befundaufnahme voraussetzt) und dann aus den fachmännischen Schlüssen, nämlich dem Gutachten im engeren Sinn bestehen. Die Befundaufnahme fehlt naturgemäß, da er eben die Waren, deren Wert der Gutachter zu schätzen gehabt hätte, überhaupt nicht gesehen hat.
Der Zollkodex kennt die aufgeworfene Problematik und hat deshalb im Art. 220 bestimmt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, einen nach zu erhebenden Betrag innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden feststellen können, dass eine Nachforderung besteht, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen, Diese Frist wurde um Monate und Jahre versäumt, sodass sich die Behörde selbst vorwerfen muss, wenn sie nun in einen Beweisnotstand gerät. Dieser Beweisnotstand kann aber nur dazu führen, dass keine Nacherhebung vom Zoll vorgeschrieben werden kann. Da der Gutachter die Waren nicht gesehen hat, muss das Gutachten von Vorneherein untauglich sein.
b) Zollwert:
Gemäß Art. 29 Zollkodex (ZK) ist der Zollwert der eingeführten Waren der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Ihre Legitimation, eine Schätzung der (nicht mehr vorhandenen) Waren durchzuführen, sieht die Behörde darin, dass ihrer Ansicht nach "Scheinrechnungen" vorliegen. Unabhängig davon, ob nun tatsächlich Scheinrechnungen ausgestellt worden sind oder nicht, genügt alleine die Behauptung, es lägen Scheinrechnungen vor, nach dem ZK nicht, um den Transaktionswert der Rechnungen anzuzweifeln. Die Behörde behauptet, dass es zwar die Absenderfirmen gibt, aber die jeweiligen Rechnungen nicht von diesen Absenderfirmen ausgestellt worden sein sollen und bezeichnet deshalb die Rechnungen als Scheinrechnungen. Selbst wenn dieser Sachverhalt richtig wäre, hat diese Feststellung aber noch keinen Einfluss darauf, ob der Transaktionswert, der in der Rechnung angegeben ist, richtig ist oder nicht. Nach dem Zollkodex kann die Behörde nur dann von einer Bewertung nach Art. 29 ZK abgehen, wenn sie beweist, dass Verkäufer und Käufer tatsächlich einen anderen Transaktionspreis als den in der Rechnung, der dem Zoll vorgelegt wurde, bezahlt haben. Eine so genannte Scheinrechnung ist daher für den Zollwert nur dann relevant, wenn zum Schein in der Rechnung, die dem Zoll vorgelegt wurde, ein geringerer Betrag angeführt wird, als tatsächlich bezahlt wird.
Es liegen keinerlei Beweisergebnisse dazu vor, dass der Empfänger der Ware einen höheren Betrag gezahlt hätte, als in der Rechnung, die der Zollbehörde vorgelegt wurde, angegeben. Die Behörde hat nicht einmal ansatzweise versucht, diesen für sie wesentlichen Sachverhalt zu beweisen. So wurden weder der Empfänger der Ware noch der Absender der Ware vernommen, es liegt auch im gesamten Akt kein Beweis darüber vor, dass etwa höhere Geldzahlungen als in den Fakturen angegeben vom Empfänger der Ware an den Absender bezahlt wurden. Die Behörde geht offensichtlich zu Unrecht davon aus, dass die Rechnungen die Kriterien der österreichischen BAO erfüllen müssen, um überhaupt anerkannt zu werden. Für die Höhe des Transaktionswertes ist nicht entscheidend, ob die Rechnungen alle Kriterien erfüllen, entscheidend ist einzig und allein, ob der in der Rechnung aufscheinende Betrag auch tatsächlich bezahlt wurde oder zwischen Absender und Empfänger ein anderer Preis vereinbart wurde, der nicht auf der Rechnung aufscheint, aber tatsächlich bezahlt wurde.
Hätte die Behörde festgestellt, dass tatsächlich "schwarz" mehr bezahlt wird, so hätte sie wieder einen Transaktionswert gehabt, den sie dann der Berechnung des Zolls zugrunde gelegt hätte. Auch in diesem Fall hätte es nicht zu einer Schätzung kommen können und es wäre auch nicht die Anwendung der Art. 30, 31 ZK möglich.
c) Angebliche Scheinrechnungen:
Die Behörde behauptet, dass die österreichische Außenhandelssteile in Shanghai genügend Beweise dafür vorgelegt hat, dass die jeweils auf den Rechnungen angegebenen Firmen tatsächlich diese Rechnungen nicht ausgestellt haben. Die Handelsdelegierte oder die von ihr beauftragte Angestellte hat nichts anderes gemacht, als bei den jeweiligen Firmen angerufen und erfuhr dann, dass die Rechnungen nicht von den jeweiligen Firmen ausgestellt worden sein sollen. So soll behauptet worden sein, dass die äußere Form der Rechnung nicht stimmt. Andere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Art der Recherche und die Durchführung liefern keinen Beweis dafür, dass die Rechnungen nicht vom aufscheinenden Aussteller stammen. Weder der ZK noch die BAO sieht vor, dass Zeugen telefonisch vernommen werden können. Es ergibt sich auch aus den Unterlagen nicht, in welcher Art recherchiert wurde. Man kann nicht überprüfen, mit wem tatsächlich per Telefon gesprochen wurde und wie weit Einsicht in die ursprünglichen Rechnungen gewährt wurde. Jede telefonische Recherche führt auch dazu, dass die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Auskunftsperson nicht überprüft werden kann.
Es wäre auch Aufgabe gewesen, die Empfänger der Ware darüber zu vernehmen, ob die Angaben der jeweiligen Angestellten der jeweiligen Gesellschaften richtig sind. Jedenfalls liegt diesbezüglich ein grober Verfahrensmangel vor.
d) Gesetzliche Bestimmungen über Schätzungen:
Der ZK bietet überhaupt keinen Raum dafür, dass es zu einer Schätzung des Transaktionswertes durch einen Sachverständigen kommt. Wenn man davon ausginge, dass Art. 29 ZK nicht zur Anwendung kommt, so sind subsidiär Art. 30 und 31 ZK maßgeblich. Danach ist zunächst der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Es werden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass in Deutschland die gleiche Ware damals und auch heute mit einem Wert von USD 10.000,--pro Container angenommen wird. Dabei handelt es sich um die Spedition Douglas-Borer in Frankfurt, die die Verzollung zu diesen Bedingungen vornimmt. Schon alleine der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, dass in diesem Fall die A. genauso behandelt wird die wie deutsche Speditionsgesellschaft. Vor allem wird aber dadurch die Bemessung des Zollwertes gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. a ZK möglich und es ist jedenfalls für eine Schätzung des Transaktionswertes durch Sachverständige kein Platz.
e) Vereinbarung über die Höhe der Verzollung:
Der Geschäftsführer der A. Herr X.Y. , hat - bevor er Ende des Jahres 2005 begonnen hatte, Verzollungen im großen Umfang aus China durchzuführen - mit den zuständigen Zollbeamten - Herrn B., Herrn C., Herrn D. und Herrn E. den weiteren Modus besprochen. Man vereinbarte, dass der Zollwert pro Container gelieferter Ware, mit USD 10.000,-- festgelegt wird und es zu Beginn der Lieferungen zur Zollbeschau durch Beamte des Zolls kommen wird. Tatsächlich haben dann auch in der Folge die Beamten die Waren überprüft. Ab April 2006 gab es dann das so genannte E-Verfahren, die Verzollung wurde elektronisch durchgeführt. Auch hier kam es wieder zu regelmäßigen Überprüfungen, obwohl die meisten Verzollungen auf Wunsch der Behörde im grünen Kanal (also ohne Zollbeschau) durchgeführt wurden.
Der A. kann in keiner Art und Weise vorgeworfen werden, dass sie auch nur im Geringsten die Zollbehörde falsch informiert hätte. Wenn mit dem zuständigen Zollbeamten die weitere Vorgangsweise vereinbart wurde, so konnte die A. damit rechnen, dass diese Vereinbarung eingehalten wird. Es darf nicht übersehen werden, dass durch den Bruch der Vereinbarung und durch die Vorschreibung des Zolls der Konkurs der Gesellschaft verursacht wurde. Jedenfalls hat die Berufungswerberin auch ein Anrecht darauf, dass bestehende Vereinbarung gehalten werden und nicht durch eine Kehrtwendung der Behörde ihre wirtschaftliche Existenz ruiniert wird.
f) Angebliche formelle Mängel nach UStG (Umsatzsteuergesetz):
In der Niederschrift vom wird unter Punkt 4. mit untauglichen Mitteln versucht, die formelle Ungültigkeit der Transaktionen zu beweisen, was zur Konsequenz hätte, dass keine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Herren B., C. , D. und E. sämtliche Unterlagen erhalten hatten und mit der Umsatzsteuerbefreiung einverstanden waren. Die Zollbeamten haben also, nachdem ihnen die Dokumente vorgelegt wurden, diese als ausreichend anerkannt. Wenn nun die Behörde formelle Mängel dieser Urkunden vermutet, so ist der jetzige Einwand schon aus diesem Grund unbeachtlich.
Es liegt aber kein formeller Mangel vor, insbesondere müsste die Behörde gemäß Artikel 7. Abs. 4 Umsatzsteuergesetz vorgehen. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer und nicht die Berufungswerberin,
Die Berufungswerberin hat zunächst sehr wohl die UID-Nummer derjenigen Unternehmen, die die Ware abgeholt haben, recherchiert Sinn der UID-Nummer ist es, die Identität des jeweiligen Unternehmens auch grenzüberschreitend feststellen zu können, Wenn nun jedes Unternehmen, dem die Waren ausgefolgt wurden, eine UID-Nummer hatte, so muss man davon ausgehen, dass damit die Identität des Abholenden jedenfalls bescheinigt wurde, Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 1 erfüllt Es ergibt sich aus den Frachtpapieren, dass der Abnehmer ein Unternehmen war, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, die Berufungswerberin wusste auch, wem sie tatsächlich die jeweiligen Waren überlassen hat (dies war diejenige juristische Person, die als Warenempfänger angegeben war), Auch der Verordnung 40111996 wurde Rechnung getragen, da der Name und die Anschrift sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei jeder Lieferung vorhanden ist, die handelsübliche Bezeichnung, das vereinbarte Entgelt und der Bestimmungsort in das übrige Gemeinschaftsgebiet
Es konnte auch tatsächlich die Zollbehörde aufgrund der UID-Nummern die jeweiligen Abnehmer identifizieren, Da dies möglich war, hat die Berufungswerberin ihre Pflicht erfüllt
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2006/16/0178 wird in der Niederschrift vom 25,02,2008 (Seite 15) unrichtig zitiert Die Entscheidung geht zunächst davon aus, dass im Regelfall der Sorgfaltspflicht dadurch genüge getan wird, dass der Unternehmer sich die UID-Nummer des Abnehmers nachweisen lässt Da mit der UID-Nummer die Identität des Unternehmens feststeht, ist dies sicherlich, wie schon oben ausgeführt, ein geeigneter und zulässiger Identitätsnachweis, Auch behauptet die Behörde überhaupt nicht, dass die auf Seite 14 der Niederschrift angegebenen UID-Nummern unrichtig wären, Völlig absurd wird die Argumentation der Zollbehörde auf Seite 15 oben, wenn man davon ausgeht, dass nur deshalb die Identität nicht gegeben sein soll, da eine Firma" I." auf den Verzollungsrechnungen mit Firma "I. " aufscheint Auch hier konnte natürlich die Identität nachgewiesen werden, noch zu, da die Adresse eindeutig zuordenbar ist
Die Zollbehörde übersieht völlig die ratio legis der Bestimmung des Artikel 7 Umsatzsteuergesetz, Sinn der Bestimmung ist, dass der Verkäufer oder Lieferant der Ware die Identität des Warenempfängers zu überprüfen hat Er hat aber nicht in der Folge einen Detektiv damit zu betrauen, um festzustellen, ob das angegebene Unternehmen tatsächlich noch existent ist oder wieweit dieses Unternehmen in der Lage sein wird, die Steuer zu bezahlen, Der Lieferant kann keine Haftung für etwaige Einbringlichmachung der Steuern übernehmen, da sich ansonsten jegliches Liefergeschäft ad absurdum führen würde, Es geht einzig und allein darum, dass durch die Aktivität des Lieferanten es der jeweiligen Behörde noch offen steht, den Empfänger der Ware zu identifizieren und dann gegen den Empfänger der Ware vorzugehen, Genau dies hat im gegenständlichen Fall die Zollbehörde unterlassen, da sie überhaupt nicht versuchte, etwaige Zollschulden bei den ausländischen Gesellschaften einzutreiben. Wenn die EU ein einheitliches Zollgebiet ist, so muss es auch möglich sein, gegen Unternehmen, die sich in anderen Mitgliedsstaaten befinden, vorzugehen.
Die Berufungswerberin ist Vertreterin der chinesischen Unternehmen gemäß § 27 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz. Zumindest aus dieser Gesetzesstelle ist keine Haftung der Berufungswerberin abzuleiten. Zugelassene Fiskalvertreter sind gemäß § 27 Abs. 8 UStG Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit dem Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Ein Fiskalvertreter haftet grundsätzlich nicht für den von ihm Vertretenen sowie ein Rechtsanwalt auch nicht dafür haftet, wenn sein Klient einen Mord begangen hat. Es ist daher - soweit es das Umsatzsteuergesetz betrifft - unrichtig, wenn sich die Zollbehörde darauf beruft, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die Berufungswerberin verpflichtet wäre, für etwaige Unzukömmlichkeiten der chinesischen Unternehmen zu haften. Daran ändert auch Artikel 201 Abs. 3 ZK nichts, da dieser, soweit es sich um die Umsatzsteuer handelt, aufgrund von § 27 UStG (lex specialis) nicht anwendbar ist.
g) Parteiengehör:
Außerdem wurde das Parteiengehör verletzt. Anlässlich einer Konferenz in der Kanzlei des Masseverwalters am wurde der Masseverwalter mit einer bereits vorliegenden Niederschrift, die insgesamt 55 Seiten hatte, konfrontiert und er hat deren Empfang bestätigt. Sinn einer Niederschrift ist es nicht, dass die Behörde mit einer fertigen Protokollabschrift zum Masseverwalter kommt und in der Folge auch der Partei keinerlei Möglichkeit mehr gibt, zu einem aus 55 Seiten bestehenden Beweisergebnis Stellung zu nehmen, sondern ankündigt, dass der Bescheid innerhalb von 14 Tagen erlassen wird. Damit wurden auch wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt, da weder dem Masseverwalter noch dem ehemaligen Geschäftsführer X.Y. die Möglichkeit gegeben wird, zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Alleine schon aus diesem Grund liegt ein Verfahrensmangel vor, der jedenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben muss, da in ständiger Rechtssprechung der Verwaltungsgerichtshof verlangt, der Partei die Möglichkeit zu geben, zu Beweisergebnissen jeglicher Art Stellung zu nehmen.
Anträge
Es wird daher b e a n t rag t, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und als Begründung dazu folgendes ausgeführt:
Die Zollbehörde hätte X.Y. als zollrechtlich Verantwortlichen lediglich in Ausübung ihrer in § 28 Abs.4 ZollR-DG normierten Befugnis als zollrechtlich Verantwortlichen abgelehnt. Seine Recht und Pflichten als Gesellschafter wären dadurch nicht eingeschränkt worden.
Artikel 9 Abs.1 ZK würde den Widerruf einer begünstigenden Entscheidung auch dann vorsehen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren. Zum Zeitpunkt 13 .November 2007 hätte der Stand der zollbehördlichen Ermittlungen noch nicht für den Ausschluss des X.Y. , als zollrechtlicher Verantwortlicher, ausgereicht. Erst am 25 . Februar 2008, nach Vorliegen des Abschlussergebnisses der bei der A. der von der Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes Y. , durchgeführten Ermittlungen, welches zu den in der Berufung aufgezeigten Abgabennachforderungen gegenüber der A. geführt hatte, sowie aufgrund dessen, dass X.Y. Ende März 2008 vom Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz und vom Zollamt U. als Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Staatsanwaltschaft O. wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben angezeigt worden ist, wäre für die Zollbehörde eindeutig festgestanden, dass X.Y. als zollrechtlich Verantwortlicher nicht mehr tragbar ist.
Der Vorwurf der Verletzung des Grundrechtes der freien Berufsausübung wäre insofern verfehlt, als dass X.Y. aufgrund seiner Aktivitäten, welche letztlich zu den o.a. Anzeigen und den o.a. Nachforderungen geführt hatten, selbst seinen Ausschluss als zollrechtlich Verantwortlicher zu verantworten hätte. Der Bf. selbst ist mit dem angefochtenen Bescheid erneut eine e-Zoll-Bewilligung erteilt worden, sodass sie weiterhin im Zollgeschäft tätig sein könne.
Dagegen brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anwendung des § 28 Abs.4 ZollR-DG zu Unrecht erfolgt wäre, da trotz der im Gerichtsverfahren und im Finanzstrafverfahren geltenden Unschuldvermutung X.Y. schon im noch laufenden Verfahren attestiert worden wäre, die für einen zollrechtlich Verantwortlichen erforderliche Voraussetzung der Gewährleistung der Einhaltung der Zollvorschriften nicht zu erfüllen, ohne dass seitens des Zollamtes X. von Amts wegen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ermittelt worden wäre. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungsrelevanten Tatsachen, hätte das Zollamt X. zum Schluss kommen müssen, dass X.Y. über die erforderliche Zuverlässigkeit für die Abwicklung des E-Zollverfahrens verfügt. Der bekämpfte Bescheid würde unter einem Begründungsmangel und somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel leiden, da sich die belangte Behörde bei der Ablehnung des Vorgenannten als zollrechtlich Verantwortlichen nur auf Ermittlungsergebnisse von noch nicht abgeschlossenen anderen Verfahren gestützt hat, ohne die für diese Ablehnung erforderlichen Voraussetzungen des § 28 Nr.4 ZollR-DG ausführlich zu begründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Zollkodex (ZK), des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, (ZollR-DG) sowie der Zollrechts-Durchführungsverordnung, (ZK-DVO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:
Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als in den Artikel 8 bezeichneten Fällen weine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. (Art.9 Abs.1 ZK)
Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde die Befugnis, im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. (§ 28 Nr.2 ZollR-DG)
Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde die Befugnis, den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr.2 nicht entspricht. (§ 28 Nr.4 ZollR-DG)
Die Zollwertanmeldung nach Abs.1 darf nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat. (Art.178 Abs.2 ZK-DVO)
Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Abs.1 gilt unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Abs.2 genannten Personen in Bezug auf
die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben
die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und
die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen die für die Ermittlung des Zollwertes der Waren erforderlich sind. (Art.178 Abs.4 ZK-DVO)
Im gegenständlichen Verfahren wurde Einsicht genommen in den o.a. Prüfungsbericht Seite 1 bis 55.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der gemeinsam mit der neuerlichen e-Zoll- Bewilligung gegenüber der Bf.,als Begünstigte, erfolgte Widerruf am e-Zollverfahren mit X.Y. , als dafür iSd § 28 Nr.2 ZollR-DG zollrechtlich Verantwortlichen teilzunehmen, zu Recht erfolgte.
Dazu ist insbesondere im Hinblick auf die Einlassungen der Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren festzustellen:
Bei der e-Zoll-Bewilligung wird dem im Spruch dieser Bewilligung angeführten zollrechtlich Verantwortlichen seitens der Zollbehörde ein Vertrauensvorschuss im Hinblick auf die Einhaltung der Zollvorschriften gewährt. Zeigen sich Anhaltspunkte dafür dass die Zollbehörde sich in dieser Hinsicht auf den vom Begünstigten gemäß § 28 Nr.2 ZollR-DG bestellten zollrechtlich Verantwortlichen nicht verlassen kann, so hat sie diesen gemäß § 28 Nr.4 ZollR-DG abzulehnen. Ob ein die Voraussetzungen für diese Ablehnung begründende Sachverhalt vorliegt, hat die Abgabenbehörde, aus eigenem im Rahmen des im Abgabenverfahren gebotenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO) zu beurteilen, wonach es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (; ) Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-exakten mathematischen Sinn nachweisen. ().
Weder der Zollkodex noch die Bundesabgabenordnung sieht ein Beweisverwertungsverbot vor.
Es unterliegt auch der Inhalt eines Prüfberichtes der für die Betriebsprüfung zuständigen Zollbehörde der freien Beweiswürdigung, unbeschadet dessen, ob dessen inhaltliche Richtigkeit vom dafür zuständigen Vertreter des geprüften Unternehmens ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt worden ist, oder ob mit dessen Unterschrift ausdrücklich nur die Entgegennahme dieses Berichtes bestätigt worden ist.
Für den Widerruf iSd Art.9 ZK ist es ausreichend, wenn Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt waren. Auf den Grund warum diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren kommt es dabei nicht an. (Witte, Zollkodex, Kommentar, 5.Auflage § 9 Rz3) Aus dem Wortlaut des § 28 Nr.4 ZollR-DG ergibt sich nicht, dass ein zollrechtlich Verantwortlicher den Erfordernissen des § 28 Nr.2 ZollR-DG nur dann nicht entspricht, wenn dessen (rechtskräftige) (finanz)strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist.
Grundsätzlich ist die Abgabenbehörde gemäß § 116 BAO berechtigt ,im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (so auch die Frage des Vorliegens eines Finanzvergehens) ,nach der über die maßgebenden Verhältnissen gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilungen ihren Bescheid zugrunde legen.
Laut o.a. Prüfungsbericht handelt es sich bei der A., deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter X.Y. war, um ein Unternehmen ,welches als indirekter Vertreter, Anmeldungen zur Verzollung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft von Schuhen und Textilien aus China abgegeben hatte.
Im Zuge der o.a. Betriebsprüfung (vgl.Pkt.4.2.1. des Prüfberichts) fiel auf, dass die, anlässlich von Verzollungen im Zeitraum April 2006 bis März 2007, in den Versenderrechnungen erklärten Transaktionswerte für Textilien und Schuhe aus China sehr niedrig angesetzt worden waren. So wurde- laut dem von der China National Garment Association zur Verfügung gestellten Datenmaterial- festgestellt, dass die angemeldeten Zollwerte um ein Vielfaches unter dem Durchschnittspreis von Textilien lagen, welche allein im Zeitraum Mai 2007 bei der Ausfuhr angemeldet worden waren.
X.Y. wurden von der Zollbehörde die aufgekommenen, Zweifel an der Höhe der erklärten Zollwerte mitgeteilt. Er würde als alleiniger Unternehmensvertreter gemäß Art.181a, 178 Abs.4 ZK aufgefordert, die Richtigkeit der erklärten Werte bzw. die tatsächlichen Zollwerte der importierten Waren durch die Beibringung geeigneter Unterlage nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist von ihm nicht nachgekommen worden.
In der Folge wurde im Wege der Amtshilfe die Verifizierung von Rechnungen von dreizehn Versenderunternehmen für den Verzollungszeitraum April bis November 2006 durch die Aussenwirtschaft Österreich, Österreichische Handelsstelle Shangai, veranlasst.
Ermittlungen der ersuchten Behörde ergaben, dass von den überprüften Versendunternehmen insgesamt sieben nicht existent sind , und fünf der existenten Versenderunternehmen die betroffenen Rechnungen nicht ausgestellt haben bzw. dass ein auf der Versenderrechnung angeführtes Unternehmen zwar existiert, jedoch ohne selbst Zollabwicklungen durchzuführen. Weiters wurden zwei, bei den seinerzeitigen Verzollungen beigelegte, Ursprungszeugnisse durch die dafür zuständigen Stellen geprüft, welche in der Folge die Unechtheit von diesen Dokumenten ( die Urkundennummern fehlten, die Stempeln auf dem Dokument waren falsch, die Angestellten mit dem angegebenen Signaturnahmen nicht existent) feststellte. Ein auf diesen Dokumenten befindlicher gefälschter Stempel konnte bei einer Hausdurchsuchung in Ungarn sichergestellt werden.
Wenn auch dieses aufgezeigte Ermittlungsergebnis nicht durch Einvernahmen im Sinne des Finanzstrafgesetzes zustande gekommen ist, so basiert es doch auf der umfangreichen Nachforschungen in sämtlichen zur Verfügung stehenden Datenbänken und auf Befragungen von Unternehmensvertretern, welche nach Vorlage der betreffenden Rechnungen erklärten, dass diese hinsichtlich Firmennamen Rechnungsnummern und Erscheinungsbild nicht identisch sind mit den, von ihnen üblicherweise ausgestellten, Rechnungen.
Darüber hinaus ist es eine auf Ermittlungen der OLAF beruhende amtliche Erfahrungstatsache, dass bei Importen von in China hergestellten Waren nach Europa (überwiegend handelt es sich dabei um Textilien) durch betrügerische chinesische Unternehmen, chinesische Hersteller bezüglich ihres Warenverkaufes mit für die Abwicklung der chinesischen Zollformalitäten zuständigen "Tradern" zusammenarbeiten, welche für ihre Tätigkeiten ca.10% des Warenwertes erhalten. In der Folge stellen diese "Trader" für die von den Herstellern verkaufte Waren neue Handelsrechnungen aus, in denen der Provisionsbetrag als Transaktionswert (=gemäß Art.29 ZK der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung nach Art.32 und 33) ausgewiesen wird. Diese Rechnungen werden anlässlich der Abfertigung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorgelegt und der darin ausgewiesene Wert der Bemessung des Einfuhrzolls zu Grunde gelegt, wodurch nur ein Bruchteil des tatsächlich zu entrichtenden Einfuhrzolls eingehoben wird.
Zudem kann im zu beurteilenden Fall kein Grund für derart billige Verkäufe für den Zeitraum April 2006 bis März 2007 erkannt werden.
Es wird daher im Rahmen der im Abgabenverfahren gebotenen freien Beweiswürdigung als wesentlich wahrscheinlicher angesehen, dass diese überprüften Versenderunternehmen tatsächlich nicht existent sind bzw. dass die als existent festgestellten Unternehmen, die ihnen vorgelegten Rechnungen nicht ausgestellt haben, als dass die als nicht existent festgestellten Unternehmen in Wahrheit existieren und die verfahrensgegenständlichen Rechnungen, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Transaktionswertes, ausgestellt haben, bzw. dass die als existent festgestellten Unternehmen die ihnen vorgelegten Rechnungen in Wahrheit selbst, in einer gänzlich unüblicher Form, mit den tatsächlichen Transaktionswerten ausgestellt hatten.
Es wird aus den aufgezeigten Erwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung weiters als erwiesen angesehen, dass bei von der A., als indirekter Vertreter, durchgeführten Abfertigungen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, Rechnungen vorgelegt wurden, in welchen ein geringerer als der tatsächliche Transaktionswert ausgewiesen war, was in der Folge dazu führte, dass nur ein Bruchteil des tatsächlich zu entrichtenden Einfuhrzolls eingehoben wurde.
Gerade in seiner Eigenschaft als gelernter Zolldeklarant hätten X.Y. die sehr niedrig angesetzten Transaktionswerte auffallen müssen und Unterfakturierungen, welche zu der Einhebung eines zu geringeren Einfuhrzolles führen müssen, nicht ausschließen können. Er war als alleiniger Geschäftsführer verpflichtet dafür zu sorgen, dass die tatsächlich zu entrichtende Zollschuld auch entrichtet wird, und er hatte überdies als Geschäftsführer für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen. (vgl. ) Er hat als zollrechtlich Verantwortlicher gegen die die ihm gemäß Art.178 Abs.4 ZK-DVO obliegenden Verpflichtungen verstoßen.
Aus den aufgezeigten Gründen konnte die Zollbehörde jedenfalls ab Kenntnisnahme des Prüfberichtes vom 25 .Februar 2008 nicht mehr davon ausgehen, dass eine Einhaltung der Zollvorschriften in der Person des X.Y. , als zollrechtlich Verantwortlichen iSd § 28 Nr.2 ZollR-DG, gewährleistet ist- unbeschadet der in den weiteren Punkten des Prüfberichtes enthaltenen Vorwürfen und der, in der in der aufgezeigten Berufung, ins Treffen geführten Einwänden sowie unbeschadet der in der Berufungsvorentscheidung angeführten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft, wiewohl aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes die Begehung einer Abgabenhinterziehung nicht auszuschließen ist.
Daher erfolgte der mit dem bekämpften Bewilligungsbescheid einhergehende Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 000 , in welchem X.Y. , als der von der Bf. bestellte, zollrechtlich Verantwortlicher angeführt ist, zu Recht.
Zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Darstellung, der Widerruf der Bewilligung vom 000 wäre unverhältnismäßig, weil er einem Berufsverbot für X.Y. gleichkommen würde, ist festzustellen, dass der bekämpfte Bescheid gegenüber seiner Adressatin eine neuerliche e-Zoll- Bewilligung ausspricht, wodurch diese ihre Geschäftstätigkeit unvermindert ausüben konnte.
Sollte der erfolgte Widerruf X.Y. an der Ausübung seines Berufes als Zolldeklarant hindern, so ist dieser Widderruf dennoch nicht unverhältnismäßig, in Ansehung dessen dass die Zollbehörde besonders im Zusammenhang mit der Erteilung von Begünstigungen angehalten ist, drohende Abgabenausfälle hintan zu halten, und im vorliegenden Fall bereits Nachforderungen von Eingangsabgaben erforderlich waren, welche aus den aufgezeigten Gründen, im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten des X.Y. gesehen werden kann.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 9 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 28 Nr. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 28 Nr. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | e-Zoll-Bewilligung zollrechtlich Verantwortlicher freie Beweiswürdigung Beweisverwertungsverbot Prüfbericht unverhältnismäßig |
Verweise | Witte, Zollkodex, Kommentar, 5. Auflage 1/9 R23 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at