TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.11.2005, RV/0356-S/04

Strittig ist die rechtmäßige Festsetzung eines Säumniszuschlages; es wurde ein Antrag nach § 217 Abs 7 BAO gestellt.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0356-S/04-RS1
Die Anwendung des § 217 Abs 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Veschulden an der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuerschuld trifft. Grobes Verschulden liegt aber vor, wenn ein Rechtsanwalt durch vorübergehende Liquiditätsengpässe infolge verspäteter Zahlungseingänge in der Kanzlei seine Steuerschuld nicht zeitgerecht entrichtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. M.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2002 vor.

Nach Einbringung einer Berufung gegen die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 579,45 stellte der Bw den Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO, mangels groben Verschuldens von der Festsetzung des ersten Säumniszuschlages abzusehen bzw. diesen herabzusetzen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen des Bw gem § 217 Abs 7 BAO auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ab.

Der Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Gänze entrichtet worden wäre und er ein gesetzesmäßiger Steuerzahler sei. Bei der Nachforderung handle es sich um einen nicht unerheblichen Betrag. Er habe mit größeren Zahlungseingängen auf Grund gestellter Honorarforderungen bis Ende Mai 2004 gerechnet. Diese Honorarforderungen wären dafür gedacht gewesen, die bestehenden Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze abzudecken. Auf Grund verzögerter Zahlungen durch Versicherungen wäre es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht eine unverzügliche Gesamtzahlung vorzunehmen. Aus den drei Einzelüberweisungen ergäbe sich, dass er unverzüglich nach den Zahlungseingängen eine entsprechende Abdeckung der Verbindlichkeiten vornahm.

Da er in keinster Weise bewusst eine verspätete Zahlung in Kauf genommen habe, träfe ihn kein grobes Verschulden. Die gestellten Honorarforderungen gegenüber den Versicherungen wären längst fällig gewesen. Die Nichtzahlung durch die Versicherungen wäre von ihm nicht beeinflussbar gewesen.

Grobes Verschulden bedeute nach Ansicht des Bw, dass Umstände vorliegen, die von ihm eben beeinflussbar wären, woraus ein Vorwurf wegen Unterlassung dieser Beeinflussung ableitbar wäre. Dieser Umstand läge aber nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.

Daraufhin stellte der Bw den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 217 Abs 7 Bundesabgabenordnung 1961 idgF (BAO) sind auf Antrag Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Durch die Bestimmung des § 217 Abs 7 BAO hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass

über Antrag des Abgabepflichtigen die Festsetzung eines Säumniszuschlages dann nicht erfolgt, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Der Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Das Antragsrecht des Bw auf Herab-(Fest)setzung von Säumniszuschlägen setzt somit voraus, dass ihn kein grobes Verschulden an der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuerschuld trifft:

Der Begriff des groben Verschuldens wird etwa in § 179 Abs 2 ZPO, § 33 Abs 2 MietrechtsG, § 11 Abs 1 Z 2 KapitalmarktG, § 73 Abs 2 EheG und in § 19 Abs 3 BörseG verwendet. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (= minderer Grad des Versehens iSd § 309 Abs zweiter Satz BAO) zu qualifizieren ist. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen

erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit extremem Abweichen von der gebotenen Sorgfalt

umschrieben, das subjektiv auch in diesem Maße vorwerfbar ist. Dies ist eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung.

Als Grund für die nicht zeitgerechte Entrichtung des eingeforderten Steuerbetrages (Einkommensteuernachzahlung 2002) gab der Bw Liquiditätsengpässe an, bedingt durch fehlende Zahlungseingänge seitens mehrerer Klienten.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Ein grobes Verschulden an der Säumnis ist dann nicht gegeben, wenn die Abgabenentrichtung infolge Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen unmöglich ist (nach Ritz, BAO-Handbuch, S 152), sich der zur Abgabenentrichtung Verpflichtete die betreffenden Mittel nur durch die Verschleuderung von Vermögen beschaffen oder eine Kreditgewährung nur dadurch erreichen könnte, dass er den Kreditgeber auf eine strafrechtlich relevante Weise täuscht oder unzumutbar überhöhte Kreditzinsen entrichtet (vgl Ritz, SWK 2001, S 339).

Der Bw war aber im fraglichen Zeitraum keineswegs zahlungsunfähig, sondern lediglich mit vorübergehenden Liquiditätsengpässen konfrontiert. Das Vorbringen bietet auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bw die für die Entrichtung der säumniszuschlagsbegründenden Einkommensteuer für das Jahr 2002 erforderlichen Mittel nicht oder nicht auf zumutbare Weise beschaffen hätte können.

Bei einem Begünstigungstatbestand tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Es wäre Sache des Bw gewesen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so eingehend offen zu legen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf die angespannte Liquiditätssituation sowie kurzfristige Liquiditätsengpässe hatte der Bw der Konkretisierungsobliegenheit weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht entsprochen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
erhöhte Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at