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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2006, RV/2677-W/02

Ist die Übertragung der betrieblich genutzten Liegenschaft begünstigt nach § 15a ErbStG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2677-W/02-RS1
Ein Teilbetrieb setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Nicht einmal organisatorisch getrennte Aufgabenbereiche erfüllen die Definition eines Teilbetriebes.
RV/2677-W/02-RS2
Für den Erwerbsvorgang von seiten der Frau H.P. bedeutet dies, dass es diesem schon alleine auf Grund der Tatsache, dass die Übergeberin nie gewerbliche Einkünfte bezogen hat und damit auch nie Betriebsinhaberin war, an der Tatbestandsvoraussetzung der Betriebsübergabe im Sinne des § 15a ErbStG mangelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer wird festgesetzt wie folgt: Gemäß § 8 (1) ErbStG 3,5 % von S 514.250,-- = S 17.999,-- Gemäß § 8 (4) ErbStG 2,0 % von S 322.750,-- = S 6.455,-- Abzüglich gemäß § 11 ErbStG S 4.787,-- ergibt in Summe S 19.667,--

Der Mehrbetrages der Abgabe war bereits 1 Monat nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung fällig.

Entscheidungsgründe

Am errichteten die Ehegatten JuH.P. und die Ehegatten GuR.P. einen Auflösungs- und Übergabsvertrag.

Hierin ist unter Punkt Erstens festgehalten, dass

1) Herr J und Frau H.P. je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. .X sind, 2) Herr J.P. Alleineigentümer der Liegenschaften Grundstück Nrn. Y ist.

Weiters ist ausgeführt, dass die unter 1) genannte Liegenschaft vom Finanzamt Scheibbs zum als gemischt genutztes Grundstück bewertet und ein Einheitswert von S 1.020.000,- zum AZ A festgestellt war. die unter 2) genannte Liegenschaft zum als unbebautes Grundstück bewertet und ein Einheitswert von S 64.000,- zum AZ B festgestellt war.

Laut Punkt Drittens übergeben 1) Herr J und Frau H.P. die ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft x a) zu je 1/6 Anteil an Herrn G. und Frau R.P. gegen einen Übergabspreis von S 50.000,- sowie gegen Vorbehalt bzw unter Einräumung bedungener Rechte. b) zu 4/6 Anteilen unentgeltlich an Herrn G.P. 2) Herr J.P. als Alleineigentümer der y diese unentgeltlich ins Alleineigentum des Herrn G.P. .

Unter Punkt Achtens wird angemerkt, dass hinsichtlich der übergebenen betrieblich genutzten Anteile des Liegenschaftsvermögens (entspricht nach der vereinbarten Benützungsregelung vier Sechstelanteilen der x ) die Steuerbefreiung gemäß § 15a ErbStG in Anspruch genommen wird.

Mit Bescheid vom erhob das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hinsichtlich des Erwerbsvorganges zwischen Frau H. und Herrn G.P. (Mutter/Sohn) Schenkungssteuer in Höhe von S 15.237,- und hielt fest, dass die Übertragung einer betrieblich genutzten Liegenschaft keine Betriebsübergabe im Sinne des § 15a ErbStG darstelle.

Dagegen richtet sich die Berufung. Der Berufungswerber (Bw) führt aus, dass den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entnommen werden könne, dass der Freibetrag des § 15a ErbStG grundsätzlich dann zustehe, wenn der Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder zumindest einem Viertel überträgt. Werde ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so sei Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes am gesamten Betrieb betrage. Da im Berufungsfall die Liegenschaft mindestens 60% des Wertes des gesamten Betriebes betrage stünde der Freibetrag hier auch zu.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab, erhöhte jedoch die Steuervorschreibung insoferne als eine Zusammenrechnung mit einer Vorschenkung aus dem Jahr 1997 erfolgte.

In weiterer Folge beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 (1) ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der auf den Berufungsfall anzuwendenden Fassung sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden u. a. von Betrieben unter gewissen Voraussetzungen bis zu einem Wert von S 5.000.000,- (entspricht nunmehr € 365.000,--) steuerfrei. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass es sich um Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile oder einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb handelt, der der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des EStG 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dient. Der Einkommensteuer unterliegen nach der Ziffer 1 der zuletzt genannten Gesetzesstelle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nach der Ziffer 2 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nach der Ziffer 3 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weitere Voraussetzungen bei Schenkungen unter Lebenden sind, dass der Erwerber eine natürliche Person ist und die Übergeber bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Übergeber wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig sind, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Betrieb fortzuführen oder die mit ihrer Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, müssen diese das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Absatz 3 deffiniert den begünstigten Gegenstand aus der Sicht des Geschenkgebers.

Demnach steht der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgebers (Erblassers) 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß ist.

Zum begünstigten Vermögen führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRefG aus: "Als begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erlasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen ist nur dann begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils erfolgt........."

Mit der Frage, wann ein Teilbetrieb vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0140 auseinandergesetzt und festgestellt, dass es auch bei einem Teilbetrieb auf die Betätigung ankommt und sich ein Teilbetrieb ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen muss. Weiters setzt ein Teilbetrieb mindesten einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Nicht einmal organisatorisch getrennte Aufgabenbereiche erfüllen die Definition eines Teilbetriebes (vergleiche z.B. auch ).

Mit dem gegenständlichen Vertrag wurden ausschließlich Liegenschaften übertragen.

Der Unabhängigen Finanzsenat hat Einsicht genommen in die Einkommensteuerakten des Übergebers und des Bw. sowie in den Auszug des zentralen Gewerberegisters. Hieraus ist ersichtlich, dass Herr J.P. seinen Tischlereibetrieb mit an den Bw übergeben hat (Mitteilung des Herrn J.P. über die erfolgten Übergabe und Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Endigung der Gewerbemeldung per , sowie Mitteilung des Bw über die erfolgten Übernahme und Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Gewerbeanmeldung per , bzw. per jeweils erliegend in den Einkommensteuerakten). Standort des Gewerbebetriebes ist Xx Der Übergeber bezieht seit Jahren keine Einkünfte mehr aus Gewerbebetrieb. .

Weiters haben Ermittlungen beim Finanzamt Scheibbs in Bezug auf Frau H.P. ergeben, dass diese niemals gewerbliche Einkünfte erzielte.

Tatbestandsanforderung der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG ist jedoch die Übergabe eines Betriebes oder Teilbetriebes, der der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb dient oder von Mitunternehmeranteile an Gesellschaften oder Kapitalanteile an Kapitalgesellschaften.

Für den Erwerbsvorgang von seiten der Frau H.P. bedeutet dies, dass es diesem schon alleine auf Grund der Tatsache, dass die Übergeberin nie gewerbliche Einkünfte bezogen hat und damit auch nie Betriebsinhaberin war, an der Tatbestandsvoraussetzung der Betriebsübergabe im Sinne des § 15a ErbStG mangelt.

Damit aber war die Berufung abzuweisen.

Darüberhinaus ist die Festsetzung der Schenkungssteuer insoferne abzuändern, als eine Zusammenrechnung gemäß § 11 ErbStG mit einer Vorschenkung vom zu erfolgen hat (Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens).

Die Berechnung erfolgt wie bereits in der Berufungsvorentscheidung:


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schenkungssteuerpflichtiger Erwerb lt. angefochtenem Bescheid StNr
S 292.750,--
Vorschenkung vom
S 221.500,--
Summe:
S 514.250,--
hievon gemäß § 8 (1) ErbStG 3,5%
S 17.999,--
schenkungssteuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
S 322.750,--
hievon gemäß § 8 (4) ErbStG 2%
S 6.455,--
abzüglich
S 4.787,--
Summe
S 19.667,--

Berechnung des Steuerabzuges gemäß § 11 ErbStG:


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Vorschenkung
S 221.500,--
abzüglich
S 30.000,--
Freibetrag gemäß § 14 ErbStG
Summe
S 191.500,--
hievon gemäß § 8 (1) ErbStG 2,5% = S 4.787,--

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gewerbliche Einkünfte
Betriebsübergabe
Teilbetrieb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at