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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.03.2008, RV/0665-W/08

"Das Finanzamt als Schuldenfalle?"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir Christine Nemeth, vom betreffend Einfuhrumsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die Erledigung des Antrages vom auf Nachsicht bzw. Entrichtung in Raten fällt vorerst in die Zuständigkeit des Finanzamtes.

Entscheidungsgründe

Die 1944 geborene Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und bei ihrem Sohn als Angestellte geringfügig (laut Lohnzettel Bruttobezüge 2.897,00 € im Jahr, sonstige Bezüge 337,00 €, steuerpflichtige Bezüge 2.560,00 €) beschäftigt.

In ihrer am beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 beantragte sie, als Sonderausgaben Personenversicherungsprämien von monatlich 30 Euro (= 360 € jährlich) sowie Kirchenbeitragszahlungen von 15,50 Euro 4 x jährlich (= 62 € im Jahr) zu berücksichtigen. Ferner sei sie - unter näherer Angabe der Leiden und der Nummer des Behindertenpasses - zu 60% erwerbsgemindert.

Mit Bescheid vom wurde die Bw. vom Finanzamt Wien 4/5/10 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei die geltend gemachten Sonderausgaben berücksichtigt wurden und der Freibetrag wegen eigener Behinderung im entsprechenden Ausmaß angesetzt wurde. Auch Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag wurden abgezogen.

Da sowohl von der Pensionsversicherungsanstalt als auch vom Sohn als Arbeitgeber infolge der geringen Höhe der Einkünfte (steuerpflichtige Bezüge 10.646,76 € bzw. 2.560,00 €) keine Lohnsteuer einbehalten wurde, kam es durch die Zusammenveranlagung - bei Zusammenrechnung beider Bezüge kommt es zu einer Einkommensteuerpflicht - zu einer Abgabennachforderung von 723,85 €.

Das Finanzamt wies im Einkommensteuerbescheid darauf hin, dass die Bw. während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. "Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem ersichtlichen Antrag, die Einkommensteuervorschreibung herabzusetzen oder entfallen zu lassen:

"Ich erhebe Einspruch wegen überhöhter Einkommensteuer, einer Zahlung von maßgeblicher Abgabenschuld von 723,85 €, Meine Pension beträgt 901 Euro netto. Von meinem Sohn erhalte ich für 20 Arbeitsstunden monatlich 90 Euro plus Weihnachts- und Urlaubszuschuss. Ich habe private Schulden und daher habe ich einen Job bei meinem Sohn angenommen, trotz gesundheitlichen Einschränkungen. Sind 1.092 Euro monatlich eine Berechtigung für derart hohe Rückforderungen vom Finanzamt????? Bitte nochmals um eine genaue Berechnung!!!! Der Staat soll nicht alte kranke Pensionisten auspressen bis zur Verzweiflung..."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet ab. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, sei der Einkommensteuerpflichtige gemäß § 41 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, bezogen worden sind. Es liege daher für das Kalenderjahr 2006 eine Pflichtveranlagung vor. Eine "Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung" sei daher nicht möglich. "Der geringere Steuerabzug bei getrennter Lohnverrechnung ergibt sich durch den progressiven Charakter der Einkommensteuer. Würden beide Bezüge von einem Dienstgeber ausgezahlt und lohnverrechnet, so würde gleich die richtige (höhere) Steuer einbehalten werden."

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. ersichtlich - unter anderem - die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:

"Noch immer geschockt und verzweifelt über diesen Steuerbescheid mit den dubiosen Nachforderungen von 723.85 Euro bemühe ich mich Stellung zu nehmen. Wie ich doch immer wieder betone und hiermit nochmals tue, beziehe ich eine Pension von 901 Euro (Jänner 2008). Nach Abzug aller Fixkosten bleiben mir ca. 100 Euro !!!!!!! So kommt mit der Nebenverdienst von ca. 191 € sehr gelegen. All die Jahre davor hatte ich mein Konto strapaziert. Wie ich schon das letzte Mal erwähnt habe, zahle ich diese in Monatsraten privat zurück. Ich kann doch nicht erneut Schulden machen weil das Finanzamt solche Nachforderungen an mich stellt. Finanzamt als Schuldenfalle???

Jeder Mensch, dem ich meine Sorgen erzähle meint, da stimmt doch was nicht!!! Diesem Teufelsrad mache ich ein Ende. Also ich würde 100 Euro Vorauszahlung im Februar leisten, mehr nicht... 400 Euro oder ich bin gezwungen, zu kündigen.

Man kann davon ausgehen, dass ich damit in die Öffentlichkeit gehe. Schon einmal hat sich die Finanzverwaltung bei mir entschuldigt wegen einer ungerechtfertigten Zahlungsaufforderung!!!!!! Selbst dem Finanzminister würde ich diesen Teufelskreis berichten. Man soll arme kranke ältere Frauen nicht verfolgen. Hat man eine Ahnung wie es ist, wenn man jahrelang unter eitrigen Zähnen leidet, aber man hat nicht das Geld??? Tut mir leid, wenn ich so emotional werde, aber meinem Sohn sagte man, ich würde Steuer zahlen, weil ich auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld von ihm erhalte. Dies wären 300 Euro ca. !!! Man braucht mir nichts erklären von progressiver Pension, ich bekomme keine Zinsbeihilfe etc. Ich will nur in Ruhe leben... Zerstört mich nicht!

Jemand gab mir telefonisch den guten Rat, ich möge diese Beträge auf ein Sparbuch legen, es bringt Zinsen, welche Beträge? Und wenn schon, der Staat kassiert Hunderte Euro und mir bleiben die Cent? Anständig zu sein, ist kein Grund, Steuer zu erlassen, den Reichen werden sie geschenkt!!!!

Ich bitte um eine gerechte Lösung und hoffe auch für die Zukunft, dass man die Steuernummer ... nicht abwürgt. Nehmt mir BITTE nicht das bisschen Lebenskraft weg, ich hoffe auf einen vernünftigen Bescheid."

Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Bemerken vor, die Bw. sei mit der Pflichtveranlagung "aus allgemeinen Gründen" nicht einverstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 EStG 1988 § 33 i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2005 lautet auszugsweise:

"3. Teil Tarif

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einem Einkommen von
Einkommensteuer
Steuersatz
10.000 Euro und darunter
0 Euro
0%
25.000 Euro
5.750 Euro
23%
51.000 Euro
17.085 Euro
33,5%

Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen
Einkommensteuer in Euro
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro
(Einkommen - 10.000) x 5.75015.000
über 25.000 Euro bis 51.000 Euro
(Einkommen - 25.000) x 11.335 plus 5.75026.000
über 51.000 Euro
(Einkommen - 51.000) x 0,5 plus 17.085

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

...

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.

..."

§ 41 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr.104/2005 lautet:

"Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,

4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist."

§ 67 Abs. 1, 11 und 12 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 180/2004 lauten:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen."

"(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden."

"(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3" [= Sozialversicherungsbeiträge]", 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen."

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken."

§ 236 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre."

Wie bereits ausgeführt, hat die Bw. während des Jahres 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich von der Pensionsversicherungsanstalt und von ihrem Sohn erhalten.

Von beiden bezugsauszahlenden Stellen wurde während des Jahres 2006 keine Lohnsteuer einbehalten, da jeder Bezug für sich die Grenze der Lohnsteuerpflicht (im Jahr 2006: 969 Euro Monatslohn, vgl. Müller, Lohnverrechnung 2006, 160) nicht überschritten hat.

Gemäß § 41 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige unter anderem zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 41 Anm. 6 m.w.N.).

Die Bw. war daher von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 auch gesetzeskonform vorgenommen.

Die von der Bw. geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang berücksichtigt; die Einkommensteuer wurde gemäß dem Einkommensteuertarif errechnet und hiervon die der Bw. zustehenden Absetzbeträge abgezogen.

Der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988) sieht bis zu einem Einkommen von 10.000 € jährlich einen Steuersatz von 0% vor. "Klein- und Kleinstverdiener" sind daher nicht einkommensteuerpflichtig.

Wird allerdings die Grenze von 10.000 € (bzw. unter Berücksichtigung von Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag von 11.628 €) überschritten, fällt vom gesamten Einkommen (und nicht erst für den die Grenze übersteigenden Betrag) Einkommensteuer nach der oben dargestellten Formel an (im konkreten Fall - ohne sonstige Bezüge - 662,69 €, das sind rund 5,3% des steuerpflichtigen Einkommens von 12.628,76 €).

Gleiches gilt für die so genannten sonstigen Bezüge, also 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): Auch hier wurde bei der laufenden Lohnverrechnung beider auszahlender Stellen die Freigrenze von 2.000 € nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschritten, bei Zusammenrechnung aller sonstigen Bezüge beider Stellen jedoch schon:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionsversicherungsanstalt
1.866,88 €
Sohn
+ 337,00 €
sonstige Bezüge gesamt
= 2.203,88 €
Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge
- 92,42
sonstige Bezüge netto
2.111,46 €
Freibetrag § 67 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 4 EStG 1988
- 620,00 €
Bemessungsgrundlage
1.491,46 €
theoretische Steuer nach dem begünstigten Steuersatz von 6% (§ 41 Abs. 4 EStG 1988)
89,49 €
Sonstige Bezüge gesamt
2.203,88 €
Freigrenze
- 2.000,00 €
2.000 € übersteigender Betrag
203,88 €
theoretische Steuer begrenzt mit 30% des 2.000 € übersteigenden Betrages (§ 41 Abs. 4 EStG 1988), also mit
61,16 €

Der auf die sonstigen Bezüge entfallende Steuerbetrag von 61,16 € (im konkreten Fall 2,9% der sonstigen Nettobezüge von 2.111,46 €) wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend der auf die laufenden Bezüge abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Absetzbeträgen entfallenden Einkommensteuer von 662,69 € hinzugerechnet, sodass sich gesetzeskonform berechnet eine Einkommensteuernachforderung von 723,85 € (das sind 5,1% des Gesamteinkommens inklusiver Sonderzahlungen von 14.120 €) ergibt.

Bereits im Einkommensteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Steuer nunmehr so berechnet wurde, als wenn die Bw. Einkünfte nicht von zwei bezugsauszahlenden Stellen, sondern nur von einer einzigen erhalten hätte. Damit wird die Bw. allen anderen Arbeitnehmern und Pensionisten gleich gestellt, bei denen bei einem vergleichbaren Einkommen von nur einer bezugsauszahlenden Stelle bereits vom Arbeitgeber bzw. der Pensionsversicherungsanstalt Lohnsteuer einbehalten wird.

Da sich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 als gesetzeskonform ergangen erweist, war die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Der Bw. ist einzuräumen, dass die Zahlung des aus dem Einkommensteuerbescheid resultierenden Nachforderungsbetrages in ihrer wirtschaftlichen Lage eine beachtliche Belastung darstellt.

Diesem Umstand kann jedoch nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren begegnet werden. Sowohl das Finanzamt als auch der Unabhängige Finanzsenat sind bei der Ermittlung der Einkommensteuer an das Einkommensteuergesetz gebunden und können nicht eine niedrigere als vom Gesetz vorgesehene Einkommensteuer festsetzen.

Allerdings kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats der Vorlageantrag vom auch als Antrag auf ratenweise Zahlung (§ 212 Abs. 1 BAO) bzw. auf gänzliche oder teilweise Nachsicht (§ 236 Abs. 1 BAO) verstanden werden.

Das Finanzamt wird in weiterer Folge - zweckmäßigerweise im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Bw. - zu prüfen haben, inwieweit dem Anbringen der Bw. im Zuge der Einhebung der Abgaben Rechnung getragen werden kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mehrere bezugsauszahlende Stellen
Pflichtveranlagung
Raten
Nachsicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at