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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2009, RV/0008-W/09

Lebensmittelpunkt in Österreich, wenn hier Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind besteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MP, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Familienbeihilfe wird gewährt ab

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter LP. Die Bw. ist deutsche Staatsbürgerin und übersiedelte am von Deutschland nach Österreich um hier eine Ausbildung am College für Medientechnik und Medienmanagement (Druck- und Medientechnik) zu absolvieren. Am übersiedelte sie gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten an die Adresse W. Ihre Tochter LP wurde 2008 in Wien geboren.

Eine vom Finanzamt durchgeführte Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung brachte zu Tage, dass die Bw. nach wie vor bei ihrem Vater in Deutschland mitversichert ist.

Am erließ das Finanzamt daraufhin einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 Personen nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hätten. Da sich die Bw. in Österreich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken aufhielte, bestehe wegen nur vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich und mangelnder Anbindung an Österreich für ihre Tochter LP grundsätzlich kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe.

Am brachte die Bw. eine Berufung ein und brachte vor, dass sich insofern eine Anbindung an Österreich ergebe, aus dem Faktum der Familiengründung und dem Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung, gemeinsam mit dem Kindesvater und dem Kind in Wien. Weiters habe sie die Absicht, zukünftig eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen. Somit befinde sich ihr Lebensmittelpunkt in jeglicher Hinsicht jetzt und auch in Zukunft in Österreich.

Eine vom Finanzamt daraufhin durchgeführte Meldeamtsanfrage ergab, dass die Bw. seit bis in 1070 gemeldet war und mit nach W verzog. Weiters ersuchte das Finanzamt die Bw. um eine Bestätigung der zuständigen Familienkasse in Deutschland mit Angaben des Zeitraumes, in dem ihre Eltern aufgrund ihrer Ausbildung Anspruch auf das Kindergeld haben. Weiters wurde um Vorlage des Ausbildungsnachweises mit Angabe der Ausbildungsdauer ersucht.

In der Folge legte die Bw. eine Bestätigung der Krankenhausklinik Erdingdorfen vor, in der bestätigt wird, dass Herr EP, wohnhaft in BRD, laufend Kindergeld bis zum Ende der Ausbildung im Juli 2008 für seine Tochter MP, geboren 1983, erhält. Weiters teilte die Bw. mit, dass der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses derzeit noch offen sei. Wahrscheinlich werde sie in das letzte Semester des Colleges aufgrund der Betreuung ihrer Tochter LP erst im Februar 2010 einsteigen. Darüber hinaus legte sie eine Bestätigung über die Abmeldung in Deutschland bei. Aus der Bestätigung der Höheren Grafischen Bundeslehr- und -versuchsanstalt in Wien 14 ist ersichtlich, dass Frau MP im Studienjahr 2007/2008 im College für Medientechnik und Medienmanagement Ausbildungsmodul Druck- und Medientechnik eingeschrieben sei. Sie sei allerdings aufgrund der Geburt ihres Kindes am 2008 in der Zeit von bis im Mutterschutz gewesen. Das dritte Semester dieses Studiums habe sie mit gutem Erfolg abgeschlossen. Weiters erklärte die Bw., dass sie als Schülerin über keinerlei Einkommen verfüge. Für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter LP käme ihr Lebensgefährte Herr SH auf.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, GZ. BMSG-510401/0336-V/1/2005, erließ einen Erlass betreffend Familienbeihilfe und Vollzug betreffend Fremde mit Wirkung ab :

Mit trat das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt 1, Nr. 100/2005 in Kraft, welches eine Neuregelung und Neustrukturierung des Fremdenrechtes durch Erlassung eines Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes MAG beinhaltet. Dieses enthält unter anderem folgenden Absatz:

"Auch Studierende, in Ausbildung befindliche Personen, die über Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung in Österreich verfügen, erhalten eine Anmeldebescheinigung bzw. müssen sich eine solche ausstellen lassen. Für sie und etwaige Kinder derselben, steht jedoch dennoch nur wegen vorübergehenden Aufenthaltes in und mangelnder Anbindung an Österreich und auch in Hinblick auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (Österreich zahlt grundsätzlich die Familienbeihilfe für österreichische Studierende im Ausland) prinzipiell keine österreichische Familienbeihilfe zu. Ausnahmen sind lediglich bei intensiver Anbindung an Österreich (etwa durch Existenzaufbau nach Heirat) mit einem in Österreich lebenden österreichischen Studenten) möglich.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In dieser führte sie einerseits wie im Erstbescheid aus und ergänzte dahingehend, dass Studierenden bzw. in Ausbildung befindlichen Personen für sich selbst und ihre Kinder wegen nur vorübergehenden Aufenthaltes in und mangelnder Anbindung an Österreich und auch in Hinblick auf das Prinzip der Gegenseitigkeit prinzipiell keine österreichische Familienbeihilfe zustehe. Nach den vorliegenden Unterlagen halte sich die Bw. zu Ausbildungszwecken in Österreich auf und sei diese bei ihrem Vater in Deutschland mitversichert. Laut der am vom Krankenhaus E ausgestellten Bestätigung erhalte ihr Vater für sie laufend Kindergeld bis zum Ende ihrer Ausbildung im Juli 2008. Da aufgrund dieses Tatbestandes gemäß den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe für ihre Tochter LP nicht zustehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In dem in der Folge eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz führte die Bw. aus, dass ihr die Familienkasse Augsburg mitgeteilt habe, dass sie weder ihren Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und nach ihren Angaben auch nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen dürfte, und deshalb in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe: Sie schreiben: "Sie sind nicht mehr in Deutschland gemeldet und wolle auch nicht hierher zurückkehren. Somit haben sie meines Erachtens nach ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich."

Weiters führte die Bw. aus, dass sie sich wegen der Geburt ihres Kindes LP vom bis im Mutterschutz befunden habe. Ihre Ausbildung im College für Medientechnik und Medienmanagement sei derzeit unterbrochen. Sie werde erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes fortgesetzt, sohin im Februar 2010. Sie befinde sich daher zur Zeit nicht mehr in Ausbildung. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich aus nachfolgenden Gründen:

Sie sei 2006 zur Ausbildung nach Österreich eingereist. Sie habe damals in 1070 in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Ihr Lebensunterhalt sei von ihren Eltern M und EP bezahlt worden. Diese hätten die Miete, die laufenden Kosten und den Arbeitsmittelbeitrag für das College bezahlt. Im April 2007 habe sie ihren derzeitigen Lebensgefährten Herrn SH kennen gelernt. Dieser sei Physiotherapeut im Spital und beziehe somit ein regelmäßiges Einkommen. Im Mai 2007 habe sie von ihrer Schwangerschaft erfahren. Am sei sie zum Vater ihres Kindes Herrn SH , an die Adresse Wien 16 übersiedelt. Seit bestehe eine Haus-, Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn SH . Im November 2007 sei sie nach W übersiedelt. Seit dem Zeitpunkt der Gründung der Lebensgemeinschaft erhalte sie keinerlei Unterstützung mehr von ihren Eltern. Seither bestreite Herr SH sowohl die Wohnungsmiete als auch ihren gesamten Lebensunterhalt. Sie selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes habe sie sich seit im Mutterschutz befunden. Sie habe ihre Ausbildung unterbrochen und kümmere sich ausschließlich um ihr Kind, während der Lebensunterhalt von ihrem Lebensgefährten getragen werde. Sie habe auch keinen aufrechten Wohnsitz in Deutschland. Es hänge ausschließlich vom guten Willen ihrer Eltern ab, ob sie überhaupt wieder nach Deutschland an den Wohnsitz ihrer Eltern zurückkehren könne. Auch vor ihrer Übersiedlung von Deutschland nach Österreich habe sie nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt. Es sei zwar richtig, dass ihr Vater Familienbeihilfe für sie bis Ende Juli 2008 beziehe. Dies stehe jedoch nicht in ihrem Dispositionsbereich. Faktum sei, dass ihr Vater seit keinen Unterhalt mehr leiste. Es sei zwar richtig, dass sie sozialversicherungsrechtlich derzeit bei ihrem deutschen Vater mitversichert sei. Nach Ablauf von acht Monaten aufrechter Lebensgemeinschaft werde sie jedoch bei ihrem Lebensgefährten mitversichert werden. Weder der Bezug der Familienbeihilfe durch ihren Vater, noch die sozialversicherungsrechtliche Situation ändere etwas daran, dass ihr faktischer Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich liege. Auch plane sie nach dem zweiten Geburtstag des Kindes ihre Ausbildung fortzusetzen und dann in Österreich erwerbstätig zu werden. Ihr ausschließlicher Wohnsitz sei Österreich und sei hier auch ihr Lebensmittelpunkt. Aufgrund der Familiengründung und der Gründung der Lebensgemeinschaft bestehe kein wie immer gearteter Anknüpfungspunkt mehr zu Deutschland.

Im September 2008 legte die Bw. eine Bestätigung der Krankenkasse vor, demgemäß Frau MP ab bei der KFA bei ihrem Gatten mitversichert sei. In der Folge wurde seitens der Finanzbehörde wiederholt um möglichst schriftliche Bekanntgabe jener gesetzlichen Grundlagen ersucht, aufgrund derer Herr EP , wohnhaft in E , für seine Tochter MP Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Diese Versuche blieben aber erfolglos. Das Kreiskrankenhaus E als zuständige Stelle teilte lediglich mit, dass Herr EP das Kindergeld bis zum Ende der Ausbildung seiner Tochter im Juli 2008 bezogen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Seit kann aufgrund der zu diesem Zeitpunkt aufgenommen Lebensgemeinschaft mit Herrn SH, der Schwangerschaft der Bw., mit der nachfolgenden Geburt des gemeinsamen Kindes LP davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt der Bw. von Deutschland nach Österreich verlagert hat.

Ein Indiz, dass die Angaben der Bw. den Tatsachen entsprechen stellen, die Meldedaten dar.

Da davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt der Bw. nunmehr als in Österreich gelegen anzusehen ist war dem Antrag der Bw. zu entsprechen und wird dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für deren Tochter LP statt zu geben.

Die Beurteilung, ob der Vater der Bw. die Familienbeihilfe zu Recht bezogen hat oder sich einer Gesetzesübertretung schuldig gemacht hat steht dem UFS nicht zu, sondern ist den deutschen Behörden vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at