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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 25.04.2007, ZRV/0039-Z1W/05

Liegt ein Irrtum iSd Art. 220 ZK vor? Direkte Bescheidzustellung an die rechtsfreundlich vertretene Partei?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0039-Z1W/05-RS1
wie ZRV/0037-Z1W/05-RS1
Für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen sind die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000). Ist im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden kein Irrtum iS dieser Legaldefinition zu erblicken, kommt eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wegen Irrtums gem. Art. 220 ZK nicht in Betracht.
ZRV/0039-Z1W/05-RS2
wie ZRV/0037-Z1W/05-RS2
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG eindeutig seinen Willen kundgetan, dass neben dem allgemeinen Hinweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher Nachweis durch die Berufung auf § 8 RAO ersetzt werden kann, ausdrücklich auch eine Zustellungsvollmacht erklärt werden muss. Wird von dieser Erklärung kein Gebrauch gemacht, liegt eben keine Zustellungsvollmacht vor und die Behörde hat direkt an den Vertretenen zuzustellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. RA, vom gegen die (undatierte) Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, Zl. 100/90.641/09/2003-AFB, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

1.) Der Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/90641/04/2003/AFB, der in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unverändert übernommen worden ist, wird wie folgt geändert:

"Für die Bf. , ist bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit WE-Nr. 809/910379/01/1 am , laut beiliegendem Berechnungsblatt, gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in folgender Höhe entstanden:


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Abgabe
Betrag in Euro
Zoll (Z1)
1.359,00
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
10.509,51
Summe
11.868,51

Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben in der Höhe von € 10.237,74 (Einfuhrumsatzsteuer). Der oben genannte Zollbetrag in der Höhe von € 1.359,00 wird also weiterhin gesetzlich geschuldet und ist gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Gemäß § 72 a ZollR-DG unterbleibt die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, da die Empfängerin für diese Waren nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Als Folge der nach den vorstehenden Ausführungen nachzuerhebenden Eingangsabgabenschuld ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 189,83 laut beiliegendem Berechnungsblatt für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld zu entrichten."

2.) Daraus ergibt sich eine Abänderung der mit dem o.a. Bescheid vom festgesetzten Abgaben zu Gunsten der Bf. in der Höhe von € 125,38 laut nachstehender Aufstellung:


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Zoll
Abgabenerhöhung
vorgeschrieben wurden
1.359,00
315,21
vorzuschreiben war
1.359,00
189,83
zu erstatten ist
0,00
125,38

3.) Die Neuberechnung der Abgabenerhöhung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

4.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 100/90641/04/2003/AFB, schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. , (Bf.) eine Abgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 1.674,21 zur Entrichtung vor. Dieser Betrag setzt sich einerseits zusammen aus einer gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuld in der Höhe von € 1.359,00 und betrifft andererseits die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG in der Höhe von € 315,21.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit der undatierten, am abgefertigten und am an die Bf. zugestellten o.a. Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende mit Schreiben vom eingebrachte und mit Schriftsatz vom ergänzte Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. ist im Falle der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung angenommen wird.

Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (nachstehend begünstigte Länder genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten gemäß Art. 67 Abs. 1 ZK-DVO als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 68 ZK-DVO vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 69 ZK-DVO in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Für die Zwecke des Art. 67 ZK-DVO gelten gemäß Art. 69 ZK-DVO Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 ZK-DVO genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die hier zur Anwendung gelangende Listenregelung des Anhangs 15 ZK-DVO legt diesbezüglich für Waren des Kapitels 96 ZK als Tatbestandsmerkmal fest: "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware."

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 ZK verlängert werden.

Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK).

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Unterabsatz ZK).

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b dritter Unterabsatz ZK).

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b vierter Unterabsatz ZK).

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b fünfter Unterabsatz ZK).

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 Abs. 1 iVm. Art. 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO, sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt (§ 72 a ZollR-DG).

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst auf die Einwände der Bf. einzugehen, wonach die Zustellung der Berufungsvorentscheidung trotz aufrechtem und der Behörde bekannt gegebenen Bevollmächtigungsverhältnisses direkt an sie und noch dazu undatiert erfolgt sei.

Nach der Aktenlage ist der letztgenannte Vorwurf insofern berechtigt, als dem erwähnten Bescheid tatsächlich keine Zeitangabe zu entnehmen ist. Das Datum ist aber nach ständiger Rechtssprechung kein wesentlicher (bei seinem Fehlen zum Verlust der Bescheidqualität führender) Bestandteil des Bescheides (siehe Zl. 87/06/0038).

Hinsichtlich der Bevollmächtigung des Vertreters der Bf. und den von ihr bemängelten Zustellvorgang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. mit ihrer o.a. Eingabe vom dem Zollamt Wien angezeigt hat, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den oben genannten Rechtsanwalt beauftragt und bevollmächtigt hat. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine allenfalls vorhandene Zustellungsvollmacht ist diesem Schriftsatz allerdings nicht zu entnehmen. Dies wurde nach der Aktenlage bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung auch nicht nachgeholt.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Außer Streit seht, dass bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden darf, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen hat und eine Zustellung, die an den Vertretenen selbst erfolgt, unwirksam ist ().

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Berufung auf die erteilte Vollmacht auch die Bevollmächtigung, die an die Partei adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen, beinhaltet bzw. die Zustellung der Berufungsvorentscheidung direkt an die Bf. zu Recht erfolgt ist.

Nach der Rechtssprechung des VwGH zur alten Rechtslage der hier zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Zustellgesetzes wäre die letzte Frage wohl zu verneinen (siehe etwa Zl. 94/14/0104). Bezogen auf den Anlassfall ist aber darauf hinzuweisen, dass mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 am eine Änderung des Zustellgesetzes in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Soweit die Bf. andeutet, die direkte Zustellung der Berufungsvorentscheidung könne allenfalls einen nichtigen Zustellvorgang darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf das (im vorliegenden Fall nicht näher spezifizierte) Bevollmächtigungsverhältnis lediglich deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Auch wenn die Bf. davon ausgeht, dass die Berufung auf die erteilte (allgemeine) Vollmacht auch die Bevollmächtigung, die an die Bf. adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen umfasst, findet diese Darstellung in der novellierten Fassung der maßgeblichen Norm keine Deckung. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG eindeutig seinen Willen dahingehend kundgetan, dass ab neben dem allgemeinen Hinweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher Nachweis durch die Berufung auf dieselbe ersetzt werden kann, ausdrücklich auch eine Zustellungsvollmacht erklärt werden muss. Wird von dieser Erklärung kein Gebrauch gemacht, kann die Behörde mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Zustellungsvollmacht persönlich an den Vertretenen zustellen. Hätte der Gesetzgeber an der vor der Novellierung des § 9 ZustG geübten Praxis festhalten wollen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seinen Willen durch entsprechende Formulierung der Bestimmungen des Zustellgesetzes umgesetzt hätte bzw. keine Novellierung der relevanten Bestimmung erfolgt wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die Bevollmächtigung deren sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis zwar ersetzt. Die Berufung auf die Vollmacht lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass auch eine Zustellungsbevollmächtigung erteilt wurde. Vielmehr muss die Zustellungsbevollmächtigung gegenüber der Behörde "ausdrücklich" zum Ausdruck gebracht werden. Da sich der Vertreter der Bf. im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich (auch) auf die Zustellungsbevollmächtigung berufen hat, ist die unmittelbare Zustellung des erwähnten Bescheides an die Bf. im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 rechtmäßig erfolgt.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zollanmeldung, in welcher die Bf. als Warenempfängerin und direkt vertretene Zollanmelderin genannt ist, wurden die verfahrensgegenständlichen Waren am zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Das Zollamt setzte ausgehend von den sich aus der Zollanmeldung ergebenden Angaben gemäß Art. 201 ZK die Zollschuld fest. Auf Grund der Codierung 200 im Feld 36 der Anmeldung und des vorgelegten Präferenzzeugnisses kam bei der Abgabenberechnung der für die betreffende Ware vorgesehene Präferenzzollsatz nach dem allgemeinen Präferenzsystem zur Anwendung (Zollsatz 0,00 %), sodass sich die Abgabenfestsetzung auf die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer beschränkte.

Diese Zollanmeldung erwuchs nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft. Im Zuge von nachträglichen Ermittlungen kam jedoch hervor, dass die Gewährung der Präferenzbegünstigung im Zuge der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr insofern zu Unrecht erfolgt war, als hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren die im Streitfall zu beachtenden Regeln des Art. 67 ZK-DVO über die Qualifikation bestimmter Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes nicht erfüllt worden waren. Bei der Berechnung der Zollschuld war somit nicht der begünstigte Zollsatz sondern der Regelzollsatz (2,7 vH) zur Anwendung zu bringen. Das Hauptzollamt Wien setzte daher mit dem o.a. Nachforderungsbescheid die Differenz des zu Unrecht nicht erhobenen Zollbetrages fest.

Unbestritten ist, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbegünstigung nicht vorlagen. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen, wonach die sich aus Art. 67 und 69 ZK-DVO iVm Anhang 15 ZK-DVO ergebende Listenregelung nicht erfüllt wurde, bestehen anhand der im Akt dokumentierten und der Bf. u.a. auch im Wege der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebrachten Umstände keine Zweifel. Dies deshalb, weil bei der Erzeugung der verfahrengegenständlichen Waren der Position ZZZZ der Kombinierten Nomenklatur auch aus China stammende Vormaterialien wie Metallabdeckungen und Kunststoffteile verwendet worden waren, die nach den näheren Anordnungen der zolltarifarischen Bestimmungen in dieselbe Position wie das Fertigprodukt in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Damit steht fest, dass die im Rahmen der o.a. Zollabfertigung vorgelegte Präferenzbescheinigung, in der die Erzeugnisse als präferenzbegünstigte Waren Indonesiens ausgewiesen werden, materiell unrichtig ist.

Ebenso außer Streit steht, dass die Vorlage der oben erwähnten unrichtigen Präferenzbescheinigung dazu geführt hat, dass im Zuge der Verzollung die Abgabenschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Strittig ist einzig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, die Bf. als Zollschuldnerin für die durch die vorstehend geschilderte Zuwiderhandlung entstandene Zollschuld heranzuziehen. Die Bf. stützt ihre Einwände vor allem auf das Vorbringen, sie habe stets verantwortungsbewusst und gewissenhaft agiert und es sei ihr kein wie auch immer geartetes fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb allein schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Selbst den Zollbehörden sei es erst nach über einjähriger Arbeit möglich gewesen, die gesamten Geschäftsvorgänge zu überprüfen.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der im Anlassfall zur Anwendung gelangten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK im gegebenen Zusammenhang die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld nur dann zu unterbleiben hat, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Nach ständiger Rechtssprechung werden von der vorgenannten Gesetzesstelle jedwede Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen (). Allerdings muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein. Das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht. Dementsprechend muss ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen.

Die Zollbehörde muss am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liegt daher nur dann vor, wenn die Behörde ihn begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (BFH vom VII R 117/89).

So liegt z.B. kein Irrtum der Zollbehörde im Sinne der erwähnten Bestimmung vor, wenn diese durch unrichtige Erklärungen zum Ursprung einer Ware, deren Richtigkeit sie nicht zu überprüfen und festzustellen hat, irregeführt worden ist ( und C-204/94). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Behörde eines durch eine Zollpräferenzmaßnahme begünstigten Ausfuhrstaates, die ein bei der Einfuhr vorzulegendes Ursprungszeugnis ausgestellt hat, Zollbehörde in diesem Sinne ist.

Für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen sind die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000.

Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 ZK gilt die Ausstellung einer unrichtigen Präferenzbescheinigung durch die Behörde des Drittlandes grundsätzlich als ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 ZK, der vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Fiktion des nichterkennbaren Irrtums greift jedoch dann nicht, wenn die unrichtige Präferenzbescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen durch den Ausführer beruht. Ob der Ausführer in seinem Antrag auf Ausstellung eines Präferenznachweises unrichtige Angaben gemacht hat, ist nach den oben erwähnten Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 2700/2000 anhand sämtlicher in diesem Antrag enthaltenen Tatsachen zu beurteilen.

Die unrichtige Darstellung von Tatsachen durch den Ausführer ist aber dann unschädlich, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden des Drittlandes wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen. Dies ist vom Zollschuldner darzulegen und letztlich nachzuweisen (Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK).

Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu wertende und durch den Vermerk "konform" dokumentierte bloße Annahme der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung, reicht daher nicht aus, um einen Irrtum des Abfertigungszollamtes anzunehmen.

Es ist nun zu prüfen, ob allenfalls jene Behörde, die die erwähnte Bescheinigung ausgestellt hat, einen aktiven Irrtum begangen hat. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (denen die Bf. nicht entgegen getreten ist) ist es zur Erstellung und Bestätigung des verfahrensgegenständlichen Form A Zeugnisses durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von unrichtigen Informationen des Ausführers gekommen.

Dies wird auch in der u.a. von Vertretern der ausstellenden Behörde und Vertretern der Europäischen Kommission unterzeichneten Note (agreed minute) vom ttmmjj bzw. TTMMJJ zum Ausdruck gebracht, die auch das strittige Zeugnis zum Gegenstand hat. Den darin enthaltenen Feststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass die Ausstellung der Bescheinigungen in allen Fällen auf unrichtigen Angaben des Ausführers bezüglich der zolltariflichen Einreihung der für die Herstellung der importierten Waren verwendeten Vormaterialien beruht.

Dafür, dass die ausstellende Behörde wusste oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor und wird derartiges auch selbst von der Bf. nicht behauptet. Damit steht fest, dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist.

Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen, ist doch das Vorliegen eines Irrtums unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes der vorzitierten Norm. Es erübrigt sich somit jede weitere Erörterung über die Erkennbarkeit eines Irrtums bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Gutgläubigkeit und über die Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung.

Da es auf weitere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht ankommt sondern sich die streitgegenständliche Nachforderung als objektive Folge der von der Bf. nicht in Abrede gestellten Vorlage eines unrichtigen Präferenznachweises darstellt, bleibt ihr Einwand, es sei ihr kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, ohne Relevanz auf die abgabenrechtliche Würdigung.

Mit ihrem Vorbringen, sie habe keine Bestimmungen des "Zollstrafgesetzes" verletzen wollen und das vorliegende "Verwaltungsstrafverfahren" sei einzustellen, übersieht die Bf., dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Durchführung des sich aus dem o.a. Sachverhalt ergebenden Abgabenverfahrens ist.

Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (VwGH vom 29.9.2996, Zl. 95/13/0214). Dies gilt allerdings nur für verurteilende Entscheidungen. Bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung ( Zl. 95/13/0191). Die Bf. kann daher mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes XY vom TTMMJJJJ, Zl. zzz, mit welchem die Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (im parallel durchgeführten Finanzstrafverfahren) angezeigten Taten festgestellt worden ist, nichts gewinnen.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom , C-153/94, C-204/94, dem ebenfalls eine Nachforderung nach der Ausstellung unrichtiger Präferenznachweise zugrunde lag, u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich allenfalls in der sich daraus ergebenden Festsetzung der Zollschuld an den Importeur eine Unverhältnismäßigkeit ergeben kann. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Nacherhebung auch dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf die Erwerber der eingeführten Waren abgewälzt werden können. Denn es sei Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken abzusichern. Darüber hinaus gehörten erhebliche, ihn alleine belastende Einfuhrabgaben zum Berufsrisiko eines mit dem Import von Waren beruflichen befassten Wirtschaftsteilnehmers.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung stehen auch die von der Bf. geltend gemachten Bedenken, gegen die ihrer Meinung nach überzogenen Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht der Geltendmachung der Zollschuld im Streitfall nicht entgegen.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist - wie oben ausgeführt - ausschließlich die Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Abgabenanspruch zu Recht besteht. Die Ausführungen der Bf. über das ihrer Ansicht nach völlig überzogene und unsachgemäße Verhalten der einschreitenden Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge der Ermittlungstätigkeit entziehen sich daher einer Würdigung im Rahmen dieses Abgabenverfahrens. Aus den selben Gründen ist es dem Unabhängigen Finanzsenat auch verwehrt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechtmäßigkeit der von der Bf. behaupteten und von ihr auf die erwähnte Amtshandlung zurückgeführten Schadensansprüche zu beurteilen.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es an Hand der vorliegenden, in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung detailliert wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse, deren Richtigkeit auch von der Bf. selbst mit keinem Wort in Zweifel gezogen wird, als erwiesen, dass es im Zuge der oben genannten Zollabfertigung zur Vorlage einer unrichtigen Präferenzbescheinigung gekommen ist. Dies hat dazu geführt, dass die bei der Annahme der erwähnten Zollanmeldung gemäß Art. 201 Abs. 1 entstandene Zollschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachforderung des nachzuerhebenden Restbetrages im Sinne des Art. 220 Abs. 1 ZK vor. Die für die Abstandnahme der nachträglichen buchmäßigen Erfassung normierten Tatbestandsmerkmale des Art. 220 Abs. 2K wurden hingegen nicht erfüllt. Zollschuldnerin war die Bf. als direkt vertretene Anmelderin.

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der damals gültigen Fassung eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.

Der EuGH hat am in der Rs. C-91/02 entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220 ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion verhältnismäßig ist und die diesbezügliche Prüfung dem "nationalen Gericht" überlassen.

Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur dann gerecht, wenn die Verzinsung einer nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand, der Zeitraum, um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet wurden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt.

Im vorliegenden Fall ist am durch die Annahme der o.a. Zollanmeldung die ursprüngliche Zollschuld entstanden. Diese Zollschuld wurde laut dem auf der Zollanmeldung angebrachten Vermerk der Zollkasse am nächsten Tag buchmäßig erfasst und daher gemäß Art. 227 Abs. 3 ZK iVm § 77 Abs. 3 ZollR-DG am fällig. Die streitgegenständliche nachträgliche buchmäßige Erfassung erfolgte nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen am . Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung jedenfalls für die Säumniszeiträume zwischen dem und dem vor.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat bei der Berechnung der Abgabenerhöhung auch Säumniszeiträume vor dem miteinbezogen. Dies geschah insofern zu Unrecht, als die Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld erst am eintrat und eine Festsetzung der Abgabenerhöhung für die Zeiträume vor der Fälligkeit im Lichte der vorstehend zitierten Rechtssprechung als unzulässig erachtet wird. Die Abgabenberechnung war daher entsprechend zu berichtigen.

Die Notwendigkeit zur Änderung der ursprünglichen Formulierung des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides dient neben der Berichtigung der Höhe des Abgabenanspruches im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch der Klarstellung. Dies deshalb, weil daraus nicht mit der geforderten Deutlichkeit hervorging, dass es als Folge der nachzuerhebenden Zollschuld zur Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG gekommen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Irrtum
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung
Gutgläubigkeit
unrichtige Präferenzbescheinigungen
Bescheidzustellung direkt an die rechtsfreundlich vertretene Partei

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at