Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.12.2011, ZRV/0001-Z1W/05

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Beschwerde des ZJ, XY, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vertreten durch Mag. Stefanie Judmaier, vom , GZ 100/35052/2004-54, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK), im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 100/35052/2004-41, wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/35052/06/2004, gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Feststellungen des Zollamtes hinsichtlich der Möglichkeit, die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, würden zur Gänze fehlen. Der Hinweis, dass die Zollbehörde aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung habe und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens bestehen würden, sei ohne jedes Tatsachensubstrat gegeben worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. seien desolat. Diese Tatsache sei durch die unberechtigte Haft verstärkt worden. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die Ansicht, dass nicht einmal die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung vorliegen würden. Eine derartige Forderung würde aufgrund der Lage des Bf. zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen. Im Übrigen sei die Aktenlage weit davon entfernt, eindeutig zu sein. Dies werde durch die "gänzlich unterschiedlichen Entscheidungen" belegt. Hervorzuheben sei, dass das diesbezügliche Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien bis zur Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, obwohl der gegenüber dem Bf. erhobene Vorwurf sich lediglich auf eine Aussage vom Hören-Sagen gestützt habe. Erst als dieser Zeuge erklärt habe, dass er von seinem Vater, GH, vorsätzlich getäuscht worden sei, sei die Anklage betreffend des Vorwurfes des Drogenschmuggels durch die Staatsanwaltschaft zurückgezogen worden. Das Landesgericht Eisenstadt habe zur Zahl XYZ1 in dem nicht rechtskräftigen Urteil vom bezüglich der Hauptbeschuldigten GH, KS und des Bf. Letzterem das Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei vorgeworfen; dies ohne belegbares Tatsachensubstrat. Das Erstgericht habe Rückschlüsse gezogen, welche einer logischen Begründung nicht zugänglich seien. Das Gericht habe nämlich vermeint, die Tatsache, dass der Belastungszeuge dem Bf. Geld schulde, sei ein hinreichendes Indiz, dass dieser quasi für ein "Taschengeld" neuerliche Dienstleistungen für den Belastungszeugen erbringe, um zumindest einen Teil seiner Forderung zu realisieren. Zur Verdeutlichung lege der Bf. die Nichtigkeitsbeschwerde vor, aus der sich hinreichend ergebe, dass die Feststellungen des Landesgerichtes Eisenstadt die Entscheidung nicht zu tragen vermögen würden. Da der Bf. aufgrund von Handlungen anderer Beteiligter viele Monate unschuldig im Gefängnis verbracht habe, sei es unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" erforderlich, den Sachverhalt ergänzend zu erheben. Vor der Ausforschung der Täter könne nicht die Behauptung aufgestellt werden, der Bf. sei an dem Finanzvergehen "zumindest als Mittäter" beteiligt gewesen. Die Geltendmachung der Forderung würde zur Existenzvernichtung des Bf. führen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/35052/2004-54, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Feststellungen des Zollamtes hinsichtlich der Möglichkeit, die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, würden zur Gänze fehlen. Der Hinweis der Zollbehörde, dass nach wie vor keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, sei nicht nachvollziehbar. Zentraler Ansatzpunkt sei der Umstand, dass GH dem Bf. einen hohen Geldbetrag geschuldet habe. Die Zollbehörde habe sich ohne eigene Begründung auf die Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt gestützt. Sowohl die Entscheidung der Zollbehörde als auch die des Landesgerichtes Eisenstadt sei nicht nachvollziehbar. Fakt sei, dass GH dem Bf. Geld geschuldet habe. Fakt sei auch, dass dem Bf. dieser Betrag auch dann zustehe, wenn er nicht für GH "arbeitete". Wenn die Erlangung des Geldes das einzige Motiv gewesen sei und der Bf. aufgrund der Unterstellungen der Zollbehörde und des Landesgerichtes Eisenstadt zwangsweise Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen gehabt habe, hätte er GH zur Gänze den Vollzug überlassen können und lediglich das Geschehen im Hinblick auf die Erlangung seines ihm ohnehin zufallenden Anteils kontrollieren können. Die Überlegung, dass sich der Bf. einem Risiko aussetze, um durch sein Handeln das zu erhalten, was ihm ohnehin zustehe, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre beispielsweise nur dann nachvollziehbar, wenn vereinbart worden wäre, dass dem Bf. nicht nur das ihm ohnehin zustehende Geld hätte zukommen sollen, sondern er einen darüber hinausgehenden wesentlichen Gewinn hätte lukrieren können. Diesbezügliche Feststellungen würden zur Gänze fehlen. Die "conclusio" der Zollbehörde, wonach die Vermögenslosigkeit des Bf. durch die Auferlegung der Zahlungsverpflichtung durch das Zollamt Wien im Hinblick auf seine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen nur peripher betroffen wäre, entziehe sich "dem geneigten Leser". Weiters sei nicht nachvollziehbar, wieso eine kausale Existenzgefährdung durch die Forderung des Zollamtes Wien angesichts der erklärten Vermögenslage nicht erblickt werden könne. Die Frage nach dem Inhalt dieser beiden Sätze werde keinesfalls durch den weiteren Hinweis beantwortet, nachdem dem Bf. die Möglichkeit offen stehe, Vollstreckungshandlungen durch die Vereinbarung und Entrichtung von, wenn auch geringen, Ratenzahlungen hintanzuhalten. Der Bf. könne keine Ratenzahlungen, nicht einmal geringe, vereinbaren, ohne die berechtigten Interessen anderer Gläubiger zu verletzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. seien desolat. Diese Tatsache sei durch die unberechtigte Haft verstärkt worden. Das erste Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien habe ergeben, dass sich der gegenüber dem Bf. erhobene Vorwurf lediglich auf eine Aussage vom Hören-Sagen gestützt habe. Erst als dieser Zeuge erklärt habe, dass er von seinem Vater vorsätzlich getäuscht worden sei, sei die Anklage bezüglich des Vorwurfes des Drogenschmuggels zurückgezogen worden. Hierbei handle es sich um den gleichen Personenkreis, welchem nunmehr entscheidend Glauben geschenkt werden solle. Die Geltendmachung der Forderung würde zur Existenzvernichtung des Bf. führen.

In der am in Abwesenheit des Bf. nach § 284 Abs. 4 und Abs. 5 BAO abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Vertreterin des Zollamtes Wien im Wesentlichen wie folgt vor:

Sie verweise auf die Berufungsvorentscheidung vom . Der Bf. habe bis dato keine Zahlungen geleistet. Auf dem Gesamtschuldkonto würden monatliche Ratenzahlungen von jeweils € 30,00 (vormals € 20,00) des KS aufscheinen. Die gesamte Abgabenschuld belaufe sich auf € 777.679,70. Am sei eine Umbuchung in Höhe von € 2.500,00 vom Verwahrkonto auf das Gesamtschuldkonto erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen sind (vgl. ).

In der Berufung vom gegen die og. Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , die die Vorschreibung der (gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK geschuldeten) Abgaben und der Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) in Gesamthöhe von € 614.771,78 zum Gegenstand hat, brachte der Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Die Feststellungen des "Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Zl.: 100/91.253/2001-Str.IV/Kw", würden zur Gänze auf bloßen Vermutungen beruhen. Bekanntermaßen sei dem Bf. nicht nur Zigaretten- sondern auch Drogenschmuggel vorgeworfen worden. Dies gleichfalls aufgrund unsubstantiierter Behauptungen des Sohnes des Hauptbeschuldigten GH. Hervorzuheben sei, dass das diesbezügliche Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien bis zur Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, obwohl der gegenüber dem Bf. erhobene Vorwurf sich lediglich auf eine Aussage vom Hören-Sagen gestützt habe. Im vorliegenden Fall habe das Landesgericht Eisenstadt zur Zahl XYZ1 in dem nicht rechtskräftigen Urteil bezüglich der Hauptbeschuldigten GH, KS und des Bf. Letzterem das Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei vorgeworfen; dies gleichfalls ohne belegbares Tatsachensubstrat. Da der Bf. aufgrund von Handlungen anderer Beteiligter viele Monate unschuldig im Gefängnis verbracht habe, sei es unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" erforderlich, den Sachverhalt ergänzend zu erheben. Vor der Ausforschung der Täter könne nicht die Behauptung aufgestellt werden, der Bf. sei an dem Finanzvergehen zumindest als Mittäter beteiligt gewesen. Vor dem Hintergrund des beim Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten Strafverfahrens sei es nicht ausreichend, den Bf. lapidar als Mitbeschuldigten zu führen und ihm insoweit die Handlungen anderer Personen zuzurechnen. Dies ohne Beweis.

Für den Zoll-Senat 1 (W) bestehen aufgrund der Aussagen des GH vom und vom sowie des CG vom und vom anlässlich ihrer Einvernahmen als Beschuldigte durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Aussagen des AA vom anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch die vorgenannten Organe und der im rechtskräftigen Urteil des LG Eisenstadt vom , GZ XYZ1, enthaltenen Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom , GZ 100/35052/06/2004.

Der Zoll-Senat 1(W) verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Hauptsache ergangene Berufungsentscheidung des Zoll-Senates 1 (W) des GZ ZRV/0052-Z1W/05.

Aufgrund des Antrages des Bf. vom eröffnete das Bezirksgericht (BG) Hernals mit Beschluss vom , GZ XXX1, das Schuldenregulierungsverfahren. Am wurde dem Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes stattgegeben. Der Zahlungsplan wurde von den Gläubigern angenommen und rechtskräftig bestätigt. Mit Beschluss vom , GZ XXX1, hob das BG Hernals das Schuldenregulierungsverfahren auf, da die Zahlungsplanquote nicht erfüllt worden war; die Rechtskraft dieses Beschlusses trat am ein.

Der Bf. hat vorgebracht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse desolat seien. Weiters hat der Bf. vorgebracht, dass er arbeitslos sei und "lediglich die übliche gesetzliche Notstandshilfe" beziehe (Mitteilung vom ).

Mit der Entstehung eines unersetzbaren Schadens ist nicht jeglicher, sondern nur ein existenzbedrohender Nachteil gemeint.

Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht dann nicht, wenn der Einfuhrabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte (Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 244 Rz 33). Angesichts der Vermögenslosigkeit des Bf. wäre dieser nur beschränkt pfändungsfähig (§§ 27 ff und 53 Abgabenexekutionsordnung).

Ein unersetzbarer Schaden kann daher dem Bf. nicht entstehen.

Die in Art. 244 Abs. 2 ZK normierten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen folglich nicht vor.

Auf die Sicherheitsleistung ist somit nicht mehr einzugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
Vollziehung
Verweise
Witte, Zollkodex³, Art. 244 Rz 33

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at