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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.03.2009, RV/1386-L/07

Der Selbstbehalt für die Sonderklasse in einem Krankenhaus stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner am auf elektronischem Weg eingereichten Steuererklärung unter anderem hier streitgegenständliche Aufwendungen (Selbstbehalt für Sonderklasse) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer abweichend von den erklärten Daten fest. Nach Überprüfung der Belege kürzte das Finanzamt Ausgaben im Zusammenhang mit Personenversicherungen, Spenden sowie Krankheitskosten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt hätten werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 3.594,17 € nicht überstiegen hätten. Selbstbehalte der Zusatzversicherung hinsichtlich der Sonderklasse würden keine zwangsläufigen Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen und hätten daher nicht in Abzug gebracht werden können. Da die Gattin ein eigenes Einkommen gehabt hätte, sei nach § 94 ABGB der Unterhaltsanspruch vom Familieneinkommen zu berechnen, um Aufwendungen der Gattin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Gattin hätte daher einen Unterhaltsanspruch von 66,74%. Die Aufwendungen der Gattin seien daher mit 66,74% zu berücksichtigen gewesen. Die Zahlungen an den Notar seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig und hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Bei den Versicherungen seien Bestätigungen in Höhe von 2.269,44 € vorgelegt worden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom auf elektronischem Weg eingebracht. Die Nichtberücksichtigung des sehr hohen Selbstbehaltes der Kranken-Zusatzversicherung, die eine enorme Beeinträchtigung des verfügbaren Einkommens ausmache, sei nach Ansicht des Berufungswerbers durch keinerlei Bestimmung im Einkommensteuergesetz gedeckt. Vielmehr würde es sich durchaus um eine zwangsläufige Belastung handeln, der er sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen hätte können. Der abgeschlossene Vertrag mit der Zusatzversicherung sehe eben diese hohe Leistung als Selbstbehalt vor. Aus gesundheitlich-medizinischen Gründen - schwere und riskante Tumor-Kopfoperation eines malignen Plasmazytoms, das am Gehirn angelegen sei - sei es nötig gewesen, die Sonderklasse in Anspruch zu nehmen und eben dafür den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt zu bezahlen. Das eigene Einkommen der Gattin würde aus einer winzigen Pension vom monatlich 307,66 € bestehen, weswegen der Berufungswerber der Meinung sei, dass die Aufwendungen für die Gattin mit einem höheren Prozentsatz als im Bescheid angegeben zu berücksichtigen seien.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes um weitere Angaben zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 ersucht. 1. Aufwendungen für Selbstbehalt Krankenversicherung: Nach der Rechtsprechung des VwGH die krankheitsbedingten Aufwendungen betreffend, seien höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden, nur dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen würden. Die triftigen medizinischen müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Der Berufungswerber werde also ersucht, einen Nachweis (eventuell Bestätigung des Krankenhauses) vorzulegen, dass aus triftigen medizinischen Gründen die Behandlung in der Sonderklasse notwendig gewesen sei, da sonst ernsthafte gesundheitliche Nachteile entstanden wären. Sollten keine triftigen medizinischen Gründe vorgebracht werden, wäre die im § 34 (1), (2) und (3) EStG angeführte Zwangsläufigkeit nicht gegeben und eine Anerkennung wäre nicht möglich. 2. Übernahme der Zahlungen für Krankheitskosten der Ehegattin: In der Berufung werde angeführt, dass ein höherer Prozentsatz zu berücksichtigen wäre. Es werde um Begründung dieser Ansicht ersucht. Die Ermittlung des Prozentsatzes durch das Finanzamt sei auf dem § 94 ABGB begründet und basiere auf dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen.

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: Aufwendungen für Selbstbehalt Krankenversicherung: Der Berufungswerber hätte sich im November 2006 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz wegen eines bösartigen Tumors einer Schädel-Operation unterziehen müssen. Nur durch die Inanspruchnahme der Sonderklasse sei es möglich gewesen, relativ rasch nach dem Erkennen der Krankheit einen Operationstermin zu bekommen. Der Berufungswerber hätte sonst ca. ½ Jahr warten müssen, wodurch eine deutliche Verschlechterung seines Zustandes eingetreten wäre und gravierende gesundheitliche Nachteile erwachsen wären. Von allen begutachtenden Ärzten sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund der schwierigen Lage des Gewächses (unmittelbar neben dem Gehirn) mit einer sehr diffizilen Operation zu rechnen wäre. Der Berufungswerber hätte dabei ernsthafte Schädigungen im Gehirn davontragen können, ja sogar ein letaler Ausgang der Operation hätte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die ganze Familie (Kinder, Enkelkinder) hätte ihn unmittelbar vor dieser Operation besucht - es hätte u.U. der letzte Abschied sein können. Es sei wohl einsichtig, dass es aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei, in einer solchen Situation in einem Mehrbettzimmer mit mehreren anderen Patienten liegen zu müssen. Der Berufungswerber hätte daher seine Zusatz-Krankenversicherung in Anspruch genommen, bei der allerdings im Vertrag ein Selbstbehalt von ca. 1.300,00 € pro Jahr vorgesehen sei. Der operierende Arzt (OA Dr. P) könne diese Sichtweise sowie die Notwendigkeit aus medizinischen-psychohygienischer Sicht bestätigen. Der Berufungswerber könne derzeit leider keine Bestätigung von ihm einholen, da er sich seit 22. Oktober wieder in ständiger Spitalspflege befinde. Krankheitskosten der Ehegattin: Aufgrund der Ausgaben für seine Erkrankung mit weiteren Aufwendungen (Medikamente, zusätzlicher Erholungsaufenthalt, Heilbehelfe, etc.), die steuerlich nicht berücksichtigt werden können, seien die Belastungen durch die zusätzlichen Krankheitskosten der Ehegattin, die außer einer geringfügigen kleinen Eigenpension kein Einkommen besitze, für den Berufungswerber im letzten Jahr besonders gravierend gewesen und würden seines Erachtens eine höhere Berücksichtigung als Sonderausgaben rechtfertigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Selbstbehalt für Sonderklasse:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988:Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug von Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Folgt man der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, was die krankheitsbedingten Aufwendungen betrifft, so sind höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemeine Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung sind noch keine triftigen medizinischen Gründe. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Wenn triftige medizinische Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen, müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

In der Eingabe vom vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass es nur durch die Inanspruchnahme der Sonderklasse möglich war, relativ rasch nach dem Erkennen der Krankheit einen Operationstermin zu bekommen.

Der Berufungswerber übersieht hierbei aber, dass es sich bei Sonderklassepatienten um keine Patienten handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Sonderklassepatienten genießen üblicherweise die Vorzüge von Einzel- bzw. Doppelzimmer, erweiterte Menüauswahl, erweiterte Besuchszeiten, etc. (vgl. hierzu die Informationen z.B. aus: www.linz.at/akh). Sonderklasse dient nicht dazu, auf dem medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Bei der medizinischen Versorgung sollten alle Patienten gleich (gut) behandelt werden. Die Sonderbehandlung erfolgt im Umfeld des Krankenhausaufenthaltes.

Der Berufungswerber wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert, allenfalls medizinischen Gründe ("triftige medizinische Gründe") darzulegen.

Der Berufungswerber führte im Antwortschreiben vom an, dass er durch die Inanspruchnahme der Sonderklasse früher einen Operationstermin bekommen hätte. Diese Behauptung könne aber keinesfalls nachgewiesen werden. Wie schon oben angeführt, darf die medizinische Versorgung nicht von der Versicherungsart abhängig gemacht werden. Es wird in diesem Zusammenhang sicher keinen Arzt geben, der bestätigt, dass er unterschiedliche medizinische Betreuung an den Tag legt, je nachdem ob jemand eine Zusatzversicherung hat oder nicht. Der Berufungswerber gab weiters bekannt, dass der operierende Arzt die Notwendigkeit aus medizinisch-psychohygienischer Sicht bestätigen könne. Wie schon oben erwähnt, wird jeder Arzt versuchen, seinen Patienten die bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Sollte allerdings der Arzt tatsächlich seine Behandlung von Zusatzversicherungen abhängig machen bzw. gemacht haben, so wäre es am Berufungswerber gelegen, diese Bestätigung vorzulegen.

Es wird hier also nochmals festgehalten, dass es sich um triftige medizinische Gründe handeln muss. Der erwähnte Aufenthalt in einem Einzelzimmer als Vorteil der Sonderklasse, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Vorliegens triftiger medizinischer Gründe im konkreten Fall.

2. Krankheitskosten der Ehegattin:

Dem Begehren, die Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen, kann keinesfalls gefolgt werden, da Krankheitskosten nicht in der gesetzlichen Bestimmung des § 18 EStG 1988 umfasst sind.

Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung wurde bereits vom Finanzamt in rechtskonformer Weise errechnet. Die Gattin erzielte im Streitgegenständlichen Zeitraum eigene Einkünfte in Höhe von 4.460,12 €. Genau diesen Betrag hat das Finanzamt bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Aber selbst wenn keine Kürzung vorgenommen worden wäre und die gesamten Krankheitskosten der Gattin (366,51 €) berücksichtigt worden wären, so hätte sich die Steuerlast des Berufungswerbers aufgrund des Selbstbehaltes derartiger Kosten nicht geändert, da der Selbstbehalt bei Einkünften von über 30.000,00 € pro Jahr mit einem Prozentsatz von 10% zu berechnen ist (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

In Anlehnung an diese Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt
Sonderklasse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at