Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.12.2011, RV/3278-W/11

Berufsausbildung zum frühestmöglichen Termin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3278-W/11-RS1
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes. Unterbleibt das im Oktober angestrebte Medizinstudium, weil der Aufnahmetest negativ war und wird statt dessen ein "Ersatzstudium" inskribiert, so erfolgt die tatsächliche Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, wenn eine Inskription des "Ersatzstudiums" bereits im Sommersemester möglich gewesen wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2011 entschieden:

Der Berufung wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.

Die Familienbeihilfe wird ab Oktober 2011 gewährt. Die Berufung wird für den Zeitraum Jänner 2011 bis September 2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Jänner 2011 für seinen Sohn F mit der Begründung ab, dass F nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes mit der Ausbildung (das wäre das SS 2011) beginnen werde.

In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bw. vor, dass sein Sohn nach Ablegung der Matura im Juni 2009 im Wintersemester 2009/10 begonnen habe, in Wien Biologie zu studieren. Von März bis Dezember 2010 habe er beim Roten Kreuz in P den Zivildienst geleistet. Er wolle nun zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Studium der Medizin in Wien beginnen. Dies sei auf Grund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erst ab dem Wintersemester 2010/11 möglich; ein Studienbeginn im Sommersemester sei rechtlich nicht möglich. Das Aufnahmeverfahren sei in der zitierten Verordnung genau geregelt. Jeder, der in Wien das Medizinstudium anstrebe, müsse sich per Internet für den Eignungstest voranmelden, danach die persönliche Anmeldung vornehmen und den Test absolvieren. Eine andere, frühere, Möglichkeit für das Medizinstudium zugelassen zu werden, stehe nicht zur Verfügung (§ 11 der Verordnung), insbesondere gebe es keine Möglichkeit, als Quereinsteiger im Sommersemester das Studium zu beginnen.

Sohin sei es unrichtig, dass F nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes mit dem angestrebten Medizinstudium beginnen wolle.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom führte der Bw. weiters aus, dass sein Sohn schon seit dem Besuch des Gymnasiums den sehnlichen Berufswunsch gehabt hätte, Arzt zu werden. Zum Zeitpunkt der Ablegung der Matura habe er bereits gewusst, dass er von April 2010 bis Dezember 2010 den Zivildienst zu leisten haben werde. Es sei deshalb nicht zweckmäßig bzw. gar nicht möglich gewesen, im Herbstsemester 2009/2010 mit dem Medizinstudium zu beginnen bzw. sich für diesen Termin dem Eignungstest zu unterziehen.

Da er gehofft habe, dass ihm der Besuch von Vorlesungen aus dem Fach Biologie für sein später geplantes Medizinstudium nützlich sein könnte, habe er im Wintersemester 2009/10 Biologie an der Universität Wien inskribiert und studiert und nach dem ersten Semester - planmäßig - von April bis Dezember 2010 den Zivildienst beim Roten Kreuz geleistet. Er habe sich sogar während des Zivildienstes einen Tag beurlauben lassen, um am Eignungstest im Juli 2010 teilzunehmen.

Nach dem Ende des Zivildienstes habe er versucht, sich intensiv auf den Medizineignungstest im Juli 2011 vorzubereiten und sogar einen einwöchigen ganztägigen Vorbereitungskurs (IFS Studentenkurse - Institut Dr. R) vom 20.6. bis absolviert. Leider habe er auch diesmal die erforderliche Punktezahl knapp verfehlt, sodass er seinen Wunsch, im Herbst 2011 mit dem Medizinstudium beginnen zu können, leider nicht verwirklichen habe können.

Ungeachtet des Umstandes, dass F den Eignungstest nicht bestanden habe, stehe dem Bw. die Familienbeihilfe ab Jänner 2011 zu, weil sein Sohn nach Beendigung des Zivildienstes per den für ihn nächstmöglichen Termin für die Teilnahme an dem nur einmal jährlich stattfindenden Medizineignungstest wahrgenommen, sich darauf intensiv, ernsthaft und zielstrebig vorbereitet und sogar an einem Vorbereitungskurs teilgenommen habe.

In einem weiteren Schreiben vom brachte der Bw. ergänzend vor, dass sich sein Sohn nunmehr entschlossen habe, Sportwissenschaften studieren zu wollen; er strebe dabei die Spezialisierung in Sportmedizin und Sportphysiotherapie an. Er habe bereits einen Basis- und Fertigkeitstest bestanden und sei ab dem Wintersemester 2011 ordentlicher Studierender des Bakkalaureatstudiums Sportwissenschaften. Er ersuche daher, seiner Berufung Folge zu geben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben.

Begründend führte das Finanzamt - nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung - im Wesentlichen aus, dass sich der Sohn des Bw. in der Zeit nach Beendigung des Zivildienstes lediglich auf den Eignungstest für das Medizinstudium vorbereitet habe. Diese Vorbereitungszeit könne nicht als Berufsausbildungszeit iSd FLAG angesehen werden, weil es nicht den erforderlichen Kriterien einer Berufsausbildung entspreche. Da F den Eignungstest für das Medizinstudium zum wiederholten Male nicht bestanden und daher im Oktober 2011 mit dem Studium der Sportwissenschaften begonnen habe, liege ab diesem Zeitpunkt wieder eine Berufsausbildung vor und es bestehe daher für dieses Studium wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für das Studium der Sportwissenschaften wäre allerdings ein Beginn bereits im Sommersemester 2011 möglich gewesen, wodurch die Fortsetzung des Studiums nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes erfolgt sei. Dass F im Sommersemester 2011 noch gar nicht beabsichtigt habe, das Studium der Sportwissenschaften aufzunehmen, sondern sich erst nach dem negativen Ergebnis des Eignungstests dazu entschlossen habe, ändere nichts daran.

Angesichts der Vielzahl von Interessenten für das Medizinstudium sei selbst bei Bestehen des Eignungstests ein fixer Studienplatz nicht garantiert. Die Wahrscheinlichkeit, keinen Studienplatz zu erhalten, sei so hoch, dass man bereits im Vorfeld damit rechnen müsse und sich daher rechtzeitig um eine Alternative kümmern sollte. Der alleinige Wille, ein bestimmtes Ziel anzustreben, reiche letztendlich für einen Beihilfenanspruch nicht aus.

Als Vorsichtsmaßnahme wäre es für F auch durchaus möglich gewesen, etwa das Biologiestudium nach dem Zivildienst vorerst wieder aufzunehmen und den geplanten Wechsel zur Humanmedizin erst nach tatsächlichem Erhalt eines Studienplatzes vorzunehmen.

Da F somit nach Beendigung des Zivildienstes im Dezember 2010 tatsächlich erst im Oktober 2011 die Berufsausbildung fortgesetzt habe, dies jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes erfolgt sei, bestehe im Zeitraum Jänner bis September 2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass es nicht zweckmäßig gewesen wäre, "sicherheitshalber" das von seinem Sohn F zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angestrebte Studium Biologie fortzusetzen, nur um in den Genuss der Familienbeihilfe zu kommen. Er hätte dadurch anderen Studenten dieser Studienrichtung einen Studienplatz weggenommen bzw. Übungsplätze blockiert und Budgetmittel der Universitäten sinnlos in Anspruch genommen, obwohl er bereits damals gewusst habe, Medizin studieren zu wollen und für den Fall des Scheiterns das Studium der Sportwissenschaften anzustreben. Der Bw. hätte ihm daher von einer solchen Vorgangsweise, die problemlos möglich gewesen und mangels Studiengebühren auch mit keinem Kostenaufwand verbunden gewesen wäre, bewusst abgeraten.

Im Übrigen habe F das Sommersemester nicht nur zur gezielten Vorbereitung auf den Medizinaufnahmetest genützt, sondern sich parallel dazu auch bereits für den Übernahmetest für das Studium der Sportwissenschaften vorbereitet, mehrmals in der Woche ein Fitnesscenter besucht, um die körperlichen Voraussetzungen zu erwerben, und sich auch die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angeeignet. Abgesehen davon wäre es angesichts der beschränkten Aufnahmekriterien auch unfair und nicht zumutbar gewesen, bereits im Sommersemester 2011 quasi als "Vorsichtsmaßnahme" den Beginn des Sportstudiums anzustreben, obwohl man tatsächlich das Medizinstudium beginnen wolle. Man hätte bei erfolgreicher Absolvierung des Medizineignungstests bei dieser Vorgangsweise einem anderen Sportstudenten sinnlos den Platz weggenommen.

Dass F nach Beendigung des Zivildienstes erst ab Oktober 2011 ein Hochschulstudium begonnen habe, liege ausschließlich in dem von ihm nicht beeinflussbaren Umstand, dass das angestrebte Medizinstudium im Sommersemester wegen entgegenstehender gesetzlicher Regelung nicht begonnen werden könne und der Eignungstest nur einmal im Jahr im Sommer abgehalten werde.

F habe sich schnellstmöglich auf den Medizineignungstest vorbereitet und sich parallel dazu auch Kenntnisse und Fähigkeiten für sein "Ersatzstudium", nämlich Sportwissenschaften, angeeignet, sodass die Familienbeihilfe auch für den Zeitraum Jänner bis September 2011 zustehe. Eine "Bestrafung" durch die nicht beeinflussbare - ungünstige - Terminisierung des Zivildienstes und die fehlende Möglichkeit, das Medizinstudium im Sommersemester zu beginnen, erachte er als ein ungerechtes, nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der gg. Beurteilung zu Grunde gelegt:

Nach Ablegung der Matura im Juni 2009 hat der Sohn des Bw. im Wintersemester 2009/10 das Studium der Biologie an der Uni Wien inskribiert und dieses nach einem Semester wieder abgebrochen. Von April bis Dezember 2010 hat er beim Roten Kreuz den Zivildienst geleistet. Im Anschluss daran hat sich FK auf den Eignungstest für das beabsichtigte Medizinstudium vorbereitet und im Juni einen einwöchigen Vorbereitungskurs absolviert. Parallel dazu hat er sich im Sommersemester 2011 auf den Übernahmetest für das Studium der Sportwissenschaften vorbereitet. Nachdem er beim Eignungstest für das Medizinstudium die erforderliche Punktezahl nicht erreicht hat, hat er im Wintersemester 2011/2012 mit dem Studium der Sportwissenschaften begonnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (in der ab geltenden Fassung das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (in der ab geltenden Fassung das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw. in der Zeit von April bis Dezember 2010 den Zivildienst absolviert und im Wintersemester 2011/2012 das Studium der Sportwissenschaften an der Universität Wien inskribiert hat.

Daraus folgt, dass FK seine Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes im Dezember 2010 erst im Oktober 2011 begonnen hat und im strittigen Zeitraum Jänner 2011 bis September 2011 keine gültige Inskription für das Sommersemester an der genannten Universität vorlag.

Der Sohn des Bw. hat somit seine Berufsausbildung, das Studium der Sportwissenschaften, nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Sommersemester 2011) nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen bzw. fortgesetzt.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 stellt klar und unmissverständlich auf den Beginn bzw. die Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Allein das Bestreben des volljährigen Kindes, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen, ohne diesen Plan infolge einer geforderten, jedoch erfolglosen Bewerbung in die Wirklichkeit umzusetzen, erfüllt jedoch nicht die genannte gesetzliche Voraussetzung.

Zum Berufungsvorbringen, dass FK die Absicht hatte, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes das Medizinstudium zu inskribieren und auf Grund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ein Studienbeginn im Sommersemester rechtlich nicht möglich ist, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/16/0057, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof nachstehendes ausgesprochen hat:

"Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG bereits fallweise von einer Bewerbung, von einem Auswahlverfahren und von einer Zulassung zur Ausbildung oder von einer Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung abhängig. Beschränkungen des Zugangs zu einer Berufsausbildung - auch bei Erfüllen der von der Ausbildungseinrichtung geforderten Leistung im Zuge eines Aufnahme- oder Bewerbungsverfahrens - durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze mögen zwar im Streitzeitraum des Jahres 2007 weit mehr verbreitet gewesen sein als im Jahr 1980, waren aber auch aus der Sicht des Gesetzgebers des Jahres 1980 bereits vorhersehbar und nicht auszuschließen. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen der erwähnten Beschränkung später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden daher keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste.

Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, ist Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit, eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung besteht, im Beschwerdefall etwa bereits mit dem Sommersemester 2007 an der Wirtschaftsuniversität zu inskribieren, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stellt lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf solch ein Risiko zu reagieren."

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass auf Grund des tatsächlichen Beginns des Studiums der Sportwissenschaften im Oktober 2011 - angesichts der unbestrittenen Möglichkeit, das Studium bereits im Sommersemester 2011 zu inskribieren - dem § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 - wie oben ausgeführt - nicht entsprochen wurde, weshalb das Finanzamt zu Recht dem Bw. für den Zeitraum Jänner bis September 2011 keine Familienbeihilfe gewährt hat.

Dass der Sohn des Bw. ursprünglich vor hatte, Medizin zu studieren und erst nach erfolgloser Ablegung des Eignungstests für das Medizinstudium mit dem Studium der Sportwissenschaften begonnen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil die beabsichtigte Ausbildung unterblieben ist (wobei es unerheblich ist, dass der Sohn des Bw. mangels hinreichender Qualifikation auf Grund eines negativen Testergebnisses nicht aufgenommen wurde) und die tatsächliche Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wurde.

Die Tatsache, dass FK nach Beendigung des Zivildienstes den nächstmöglichen Termin für die Teilnahme an dem nur einmal jährlich stattfindenden Medizineignungstest wahrgenommen, sich darauf intensiv, ernsthaft und zielstrebig vorbereitet und sogar an einem Vorbereitungskurs teilgenommen hat, vermag der Berufung ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen wie das Vorbringen, dass er sich parallel dazu im Sommersemester 2011 auf das Studium der Sportwissenschaften vorbereitet hat, weil einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at