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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.03.2009, RV/1045-L/08

Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn Ehegattin und Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz, Voestalpine-Straße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
15.104,10 €
Einkommensteuer
1.232,29 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-7.062,73 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-5.830,44 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und bezog im Kalenderjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Seine Ehegattin und sein Kind leben in Deutschland, der Berufungswerber selbst hat in Österreich einen Zweitwohnsitz und ist hier auch polizeilich gemeldet. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Laut der über Aufforderung des Finanzamtes vorgelegten Bescheinigung E 9 bezog seine Ehegattin Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung als Arzthelferin in Höhe von 1.750 € sowie Mieteinkünfte von verschiedenen Objekten, auf Grund derer der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 6.331 € ausgewiesen wurde.

Das Finanzamt anerkannte den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € gewesen seien.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung legte der Berufungswerber neuerlich eine Bescheinigung E 9 mit einer Bestätigung der deutschen Finanzbehörde vor, laut der nunmehr die Mieteinkünfte Verluste auswiesen, sodass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte mit einem Verlust von 710 € ausgewiesen wurde. Auf eine Anfrage des Finanzamtes hin teilte die deutsche Finanzbehörde mit, dass diese letzte Bestätigung gültig sei und den Tatsachen entspreche.

Das Finanzamt erließ hierauf eine Berufungsvorentscheidung und berechnete die Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 364 € neu. Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber ein, dass der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte im Inland erzielen, dürften beim Alleinverdienerabsetzbetrag nicht deshalb benachteiligt werden, weil sich ihr Kind ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalte. Dies bedeute, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sich nicht nur gegenüber Regelungen auswirken, die an den Wohnsitz des Ehepartners anknüpfen, sondern ebenso, wenn Vorteile vom ständigen Aufenthalt eines Kindes abhängig seien. Durch die unmittelbare Anwendung der Wanderarbeiter-VO Nr. 1408/71 würden im Inland beschäftigte EU-Bürger Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag erhalten, auch wenn sich das Kind ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalte. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 106 Abs. 1 EStG würde bedeuten, dass auch Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, als Kinder im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG gelten und die gleichen Ansprüche auf den Alleinverdienerabsetzbetrag vermitteln wie Kinder, die sich ständig im Inland aufhalten. Es werde daher um Berücksichtigung des Kinderzuschlages ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - ohne Kind 364 €, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinn des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG Einkünfte von höchstens 6.000 €, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt.

Unbestrittenermaßen ist der Berufungswerber auf Grund seines Wohnsitzes im Bundesgebiet nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, sodass die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche gesetzliche Regelung grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin fordern würde, was üblicherweise bedeutet, dass auch die Ehegattin in Österreich einen Wohnsitz haben müsste.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten der EU ihre Zuständigkeiten unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes auszuüben. Das Gemeinschaftsrecht geht dem nationalen Recht vor. Die im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind auch im Einkommensteuerrecht zu beachten und von den nationalen Verwaltungsbehörden unmittelbar anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn sie als von der unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Vorschrift verdrängt anzusehen ist.

Nach Artikel 39 EGV ist innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Nach Artikel 18 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (z.B. , Rs C-279/93, Schumacker) verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung sowohl offensichtliche Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit als auch alle versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen könnten. Letztere liegen vor, wenn nationale Regelungen zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, sich jedoch ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken können und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligen. Im , Zurstrassen, wurde festgestellt, dass eine nationale Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn sie eine steuerliche Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide Ehegatten im Inland wohnen, und die Vergünstigung dem Arbeitnehmer, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte Einkommen erzielt, deshalb verweigert, weil sein Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

Im Sinn dieser angeführten Rechtsprechung des EuGH steht außer Streit, dass § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte" mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht, und hat das Finanzamt im Wege einer Berufungsvorentscheidung zu Recht in der Arbeitnehmerveranlagung des Berufungswerbers einen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Ehegattin in Deutschland wohnt. Nicht berücksichtigt wurde jedoch der in der oben angeführten gesetzlichen Regelung vorgesehene Kinderzuschlag für ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988, da sich auch das Kind bei der Ehegattin in Deutschland aufhält.

Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinn dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner ein Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 zusteht. Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, vermitteln nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle diesen Steuervorteil nicht.

Die oben angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie die zitierte Rechtsprechung des EuGH wirken jedoch nicht nur gegenüber den Regelungen, die an den Wohnsitz des (Ehe)Partners anknüpfen, sondern ebenso, wenn Steuervorteile vom ständigen Aufenthaltsort eines Kindes abhängig sind. Steuerpflichtige, die den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte im Inland erzielen, dürfen nicht deshalb beim Alleinverdienerabsetzbetrag benachteiligt werden, weil sich das Kind ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält. Insofern sind die Ausführungen im Vorlageantrag berechtigt.

Den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen tragen auch die Lohnsteuerrichtlinien unter Rz 792a betreffend Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im Ausland aufhältigen Kindern mit folgender Feststellung Rechnung: Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, haben daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.

Die unmittelbare Anwendung der Wanderarbeiter-VO vermittelt somit einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag auch für die im EU-Ausland aufhältigen Kinder. Damit kommt es auch hinsichtlich der in § 33 EStG normierten Steuerbegünstigungen, die vom Vorhandensein von Kindern im Sinn des § 106 Abs. 1 abhängig sind, ebenso wie beim Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz zur Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Unbeschränkt steuerpflichtige EU-Bürger, die ihr Einkommen zum größten Teil im Inland erzielen, sodass der Herkunftsstaat die persönlichen und familiären Verhältnisse bei der Besteuerung nicht berücksichtigen kann, haben betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag alle Ansprüche auch dann, wenn sich die Kinder ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.

Es war daher im gegenständlichen Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht nur in Höhe des Grundbetrages, sondern unter Berücksichtigung des Zuschlages für ein Kind in Höhe von 494 € zu gewähren. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Kinderzuschlag
EU-Recht
Verweise
, Schumacker
, Zurstrassen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at