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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.03.2008, RV/0102-W/06

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als nachträgliche Betriebsausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2003 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 32.849,89 € geltend. Nach den Angaben in der Steuererklärungsbeilage entfielen hievon 32.252,02 € auf die Rückzahlung eines Kredites aus dem Konkurs der M GmbH und 597,87 € auf eine Nachzahlung der GSVG Pflichtversicherung.

Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom ergänzend Folgendes mit:

Er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der M GmbH (vormals T GmbH) gewesen.

Am sei am Handelsgericht Wien der Konkurs über das Vermögen der M GmbH eröffnet worden. Am sei die Schließung des Unternehmens erfolgt.

Seitens der beiden Geschäftsführer (Berufungswerber sowie H.P.) hätten persönliche Haftungen gegenüber der Bank für Kredite der Gesellschaft bestanden.

Diese Haftungen seien infolge des Konkurses der Gesellschaft schlagend geworden.

Beide Geschäftsführer hätten je zur Hälfte die Kredite der Gesellschaft übernommen, für die sie solidarisch hafteten.

Seinem Ansuchen an die kreditgewährende Bank vom , dass beide Geschäftsführer anstatt der solidarischen Haftung jeweils für die Hälfte der Kreditsumme eine alleinige Haftung übernehmen, sei mit Schreiben der Bank vom entsprochen worden.

Am habe er der Bank einen Betrag in Höhe von 32.252,02 € zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten überwiesen.

Dieser Betrag stellte eine nachträgliche Betriebsausgabe dar, da die Haftung mit seiner Geschäftsführungstätigkeit in Zusammenhang gestanden sei. Das Geschäftsgebiet des Unternehmens sei zunächst vielversprechend gewesen, durch den Wegfall eines großen Kunden sei das Unternehmen jedoch in starke Turbulenzen geraten, die zum Konkurs geführt hätten. Die Übernahme der Haftung für die Bankverbindlichkeiten der GmbH durch ihn als Geschäftsführer sei aus betrieblichen Gründen zur Erhaltung seiner Einkommensquelle erfolgt.

Die oben angeführten Schreiben des Berufungswerbers vom und der Bank vom waren der Vorhaltsbeantwortung in Kopie beigeschlossen.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom berücksichtigte das Finanzamt nur die Versicherungsnachzahlung in Höhe von 597,87 €, nicht jedoch die Kreditrückzahlung in Höhe von 32.252,02 € als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter - Geschäftsführer führe grundsätzlich nicht zu Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben), sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er den Abzug der Kreditrückzahlung mit folgender Begründung beantragte:

Nach der Rechtsprechung des VwGH () stellten Übernahmen von Schulden einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter nur deshalb keine abzugsfähigen Betriebsausgaben beim Gesellschafter dar, weil sie als Einlagen gelten, die primär dem Fortbestand der Gesellschaft dienen.

Im gegenständlichen Fall sei das Unternehmen jedoch eineinhalb Wochen nach Konkurseröffnung (am ) auf Anordnung des Insolvenzgerichtes geschlossen worden. Die Rückzahlung des Kredites aus dem Konkurs der M GmbH in Höhe von 32.252,02 € habe daher nicht mehr dem Fortbestand der Gesellschaft dienen können und könne auch nicht als Einlage gewertet werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall bestand eine persönliche Haftung des Berufungswerbers gegenüber der Bank für Kredite der M GmbH infolge einer Bürgschaft, die er als Gesellschafter - Geschäftsführer übernommen hatte. Diese Haftung wurde infolge des Konkurses der Gesellschaft schlagend.

In der Folge - nach Schließung des Unternehmens - wurde vom Berufungswerber der von ihm geforderte Betrag in Höhe von 32.252,02 € an die Bank zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten überwiesen.

Strittig ist, ob der Betrag in Höhe von 32.252,02 € als nachträgliche Betriebsausgabe bei den Einkünften des Berufungswerbers aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) zu berücksichtigen ist.

Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen - im Interesse des konkreten Betriebes - erbracht wird.

Nach § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).

Aufwendungen, die nach Aufgabe oder Schließung des Unternehmens anfallen, können nachträgliche Betriebsausgaben sein. Darunter fallen zB Prozesskosten für ausstehende Honorare, nachträgliche Betriebssteuern und Verluste aus einem nachträglichen Forderungsausfall (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 236).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig (vgl. zB ; ; ; ).

Auch Haftungszahlungen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach deren Konkurs leistet, stehen mit der Beteiligung in Zusammenhang und nicht mit der Geschäftsführertätigkeit. Sie sind daher bei den Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit nicht abzugsfähig (vgl. ; Doralt, EStG11, § 4 Tz 236).

Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist somit nicht entscheidend, ob die dem Gesellschafter aus den für die Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen entstandenen Kosten vor oder nach der Schließung des Unternehmens vom Gesellschafter gefordert werden. Ob der Gesellschafter vor oder nach der Schließung des Unternehmens zur Haftung herangezogen wird, kann nicht zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen.

Durch die Übernahme der Haftungen für Schulden der GmbH hat der Berufungswerber als Gesellschafter der GmbH dieser gegenüber eine Leistung erbracht. Einkommensteuerrechtlich stellt es keinen Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters einkünftemindernd zu berücksichtigen (vgl. zB auch ).

Da die Bürgschaftsübernahme des Berufungswerbers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, ist die Haftungszahlung in Höhe von 32.252,02 € einkommensteuerlich nicht abzugsfähig.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bürgschaftszahlungen
Haftungszahlungen
Konkurs
Gesellschafter-Geschäftsführer
nachträgliche Betriebsausgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at