Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 11.03.2008, RV/0138-G/07

Verdeckte Ausschüttung bei nicht nachgewiesener Betriebsvermögenseigenschaft eines Porsches.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0138-G/07-RS1
Bemüht sicht eine Körperschaft trotz Vorhaltes durch die AbgBeh nicht ausreichend um den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, ob und inwieweit ein in ihrem Eigentum stehendes Luxus- und Freizeitwirtschaftsgut (hier: ein Porsche) tatsächlich betrieblich genutzt wurde, so gebietet es die Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen geradezu, die Unsicherheit über die tatsächliche Nutzung ihr anzulasten und von einer Zuwendung an Anteilsberechtigte auszugehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Heinz Zavecz und Mag. Bruno Sundl über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt siehe die unter der Geschäftszahl RV/0137-G/07 ergangene Berufungsentscheidung vom heutigen Tag.

Das Finanzamt ist im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Porsche von einer verdeckte Ausschüttung der Bw ausgegangen und hat mit den hier angefochtenen Bescheiden Kapitalertragsteuer wie folgt festgesetzt:


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2002
2003
2004
2005
AfA
15.262,00
15.262,00
10.755,00
10.772,00
Versicherung
1.577,02
1.577,02
1.256,81
1.554,32
Veräußerungsverlust
-
18.544,00
-
-
16.839,02
35.383,02
12.031,81
12.326,32
anerkannt. Aufwand
-712,00
-712,00
-712,00
-720,00
KESt-BMGRL
16.127,02
34.671,02
11.319,81
11.606,32
KESt (33%)
5.321,91
11.441,43
3.735,53
3.830,08

Der Bw hat in der Berufung grundsätzlich die private Nutzung des Porsche bestritten, sonst aber kein Vorbringen zur Kapitalertragsteuer getätigt.

Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2007 zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:

Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.

Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben ().

Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus. Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben ().

Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist ().

Die Rekonstruktion der betrieblichen Fahrten durch die Bw stellt für sich weder Beweis noch Glaubhaftmachung der Tatsache, dass diese Fahrten mit dem Porsche durchgeführt wurden, dar.

Die Glaubwürdigkeit ihrer Rekonstruktion bezüglich des zu beweisenden bzw. glaubhaft zu machenden Sachverhalts erschüttert die Bw darüber hinaus selbst, in dem sie eingestehen musste, dass die Differenzen zwischen rekonstruierter und tatsächlicher Fahrleistung anderen Fahrzeugen zuzurechnen sei.

Auch das Vorbringen der Bw, der Porsche sei zeitweise der einzige Pkw im Unternehmen gewesen, hat sich bei näherer Betrachtung als unrichtig erwiesen. Einerseits hat Ing. FS im Erörterungstermin zugestanden, dass der Opel (Wechselkennzeichen mit dem Porsche) bis zu seinem Verkauf für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Andererseits handelt es sich sowohl bei dem Chrysler als auch bei dem Mercedes um Fahrzeuge nach Art eines (hochwertigen) Geländewagens, deren Nutzung anstelle des Porsche nicht ausgeschlossen ist.

Der Unabhängige Finanzsenat hat die Vertreter der Bw im Zuge einer am durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage auf alle diese Umstände hingewiesen und deutlich gemacht, dass der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung bisher nicht gelungen sei. Der unabhängige Finanzsenat hat die Bw auch mehrfach darauf hingewiesen, dass weitere "Impulse" zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung von ihr ausgehen müssen. Die Abgabenbehörden müssten nicht auf ein unbestimmtes Angebot der Benennung von Zeugen eingehen; vielmehr hätte die Bw den Antrag auf Einvernahme von Zeugen zu stellen (siehe den darüber aufgenommenen Aktenvermerk vom ).

Die Bw vertritt die Ansicht, mit der "Rekonstruktion" ausreichend ihrer Verpflichtung zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des Porsches nachgekommen zu sein und hat in der Folge diesbezüglich auch keine weiteren Schritte mehr gesetzt.

Vor diesem Hintergrund sind die Abgabenbehörden zur Annahme berechtigt, dass Zuwendungen an die Gesellschafter durch private Nutzungsüberlassung erfolgt sind. Denn bemüht sicht eine Körperschaft trotz Vorhaltes nicht ausreichend um den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, ob und inwieweit ein in ihrem Eigentum stehendes Luxus- und Freizeitwirtschaftsgut, wozu auch ein Porsche gehört, tatsächlich betrieblich genutzt wurde, so gebietet es die Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen geradezu, die Unsicherheit über die tatsächliche Nutzung ihr anzulasten und von einer Zuwendung an Anteilsberechtigte auszugehen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Porsche
Zitiert/besprochen in
SWK 12/2008, S 415
SWK 19/2008, S 530

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at