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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 26.04.2006, ZRV/0405-Z2L/03

Währungsumrechnung und Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Z. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/044455/2003, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird geändert. Die Eingangsabgaben werden wie folgt neu festgesetzt (Beträge in Euro):


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Abgabe
Betrag
Zoll (Z1):
14,39
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
28,68
Summe:
43,07

Die den Entscheidungsgründen folgende Abgabenberechnung bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Am wurde für den Beschwerdeführer (Bf.) als Empfänger eine Sendung bestehend aus T-Shirts und Aufklebern zur Überführung in den freien Verkehr beim Zollamt Flughafen Wien angemeldet. Der Zollanmeldung WE-Nr. 123 ist als Unterlage nach Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die Rechnung Nr. 3AR489H4VRZ der T. vom angeschlossen. Die Rechnung umfasst sieben T-Shirts und einen Aufkleber. Als Rechnungsbetrag sind 107,93 USD angegeben. Beförderungs- und Versicherungskosten sind mit "0,00" ausgewiesen, Angaben zur Lieferbedingung fehlen. Im Feld 28 der Zollanmeldung wurden vom Anmelder 67,59 Euro als Hinzurechnungskosten nach Art. 32 Zollkodex (ZK) und 27,61 Euro als Hinzurechnungskosten nach § 5 Abs. 4 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) angegeben. Feld 20 enthält die Lieferbedingung "EXW B.", Feld 23 den Umrechnungskurs (USD/Euro) 1,0944 und im Feld 44 ist der Abgangsflughafen "L." angegeben. Das Zollamt Flughafen Wien hat unter Zugrundelegung der Angaben in der Zollanmeldung Eingangsabgaben in der Höhe von 62,08 Euro (19,43 Euro an Zoll und 42,65 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) gem. Art. 218 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet sich der Bf. gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Warensendung um fünf T-Shirts, ein Golf-Shirt und einen Aufkleber gehandelt habe. Der amtliche Umrechnungskurs sei von der Europäischen Zentralbank für den Tag der Einfuhr auf 1 Euro = 1,1499 USD festgesetzt worden, wodurch sich ein Warenwert von 91,25 Euro für die T-Shirts und das Golf-Shirt sowie 2,61 Euro für den Aufkleber ergebe. Daher wären dafür lediglich 10,95 Euro bzw. 0,02 Euro an Zoll sowie 18,25 Euro bzw. 0,52 Euro an Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 29,74 Euro) zu entrichten gewesen. Der zur Abgabenberechnung herangezogene Warenwert entbehre ebenso jeder sachlichen Grundlage wie der angewendete Umrechnungskurs (1 Euro = 1,0944 USD). Der Bf. beantragte, den zuviel bezahlten Betrag in der Höhe von 32,34 Euro zu erstatten.

Mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/044455/2003, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab; und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Ergebnis die Eingangsabgaben in richtiger Höhe errechnet und vorgeschrieben worden seien. Der Transaktionswert betrage 107,93 USD, die Hinzurechnungskosten seien vom Anmelder mit 95,20 Euro (Feld 28; P: 67,59 und P1: 27,61) beantragt worden. Diese Werte seien der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt und im Zuge des Berufungsverfahrens nicht angefochten worden. Sei bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so sei als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Nach Art. 18 ZK seien zur Umrechnung von Fremdwährungen die Kurse anzuwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten folgenden Monats.

Dagegen richtet sich die am beim Hauptzollamt Wien fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin heißt es im Wesentlichen, die vom Anmelder beantragten Hinzurechnungskosten würden jeglicher Grundlage entbehren und hätten von diesem auch nicht begründet werden können. Auf der der Sendung beigelegten Rechnung seien außer dem Warenwert jedenfalls weder Fracht- noch Versicherungskosten angegeben. Hinsichtlich der beanstandeten Währungsumrechnung beruft sich der Bf. auf Art. 29 Abs. 1 ZK und Art. 35 Abs. 2 ZK, nach dem der Umrechnungskurs so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr wiederzugeben habe. Der Bf. beantragt, den von der E. tatsächlich verrechneten Kurs von 1 Euro = 1,14582 USD oder den von der Europäischen Zentralbank für den Tag der Einfuhr festgesetzten und veröffentlichten Kurs von 1 Euro = 1,1499 USD zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall ist Höhe der buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben strittig. Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich einerseits gegen die Höhe der in der Zollanmeldung vom , WE-Nr. 123, angegebenen Hinzurechnungskosten und andererseits gegen den angewendeten Umrechnungskurs.

Gem. Art. 29 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1) ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter der Voraussetzung, dass keiner der die Transaktionswertmethode ausschließenden Tatbestände der Buchstaben a bis d der bezeichneten Gesetzesstelle vorliegen.

Gem. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) i) ZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen.

Gem. § 5 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) wird der Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

Nach Abs. 4 der bezeichneten Gesetzesstelle sind der Bemessungsgrundlage, soweit sie darin nicht enthalten sind, hinzuzurechnen: Z 2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von "Gegenständen" von den Zollämtern zu erheben sind. Z 3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. ...

Für Waren der Warennummer 6109 1000 betrug der Zollsatz zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am 12 Prozent vom Zollwert, für Waren der Warennummer 4821 1090 0,8 Prozent.

Gem. § 10 Abs. 1 UStG beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 20 % der Bemessungsgrundlage.

Aus den vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen (Auftragsbestätigung, Kreditkartenabrechnung und Handelsrechnung) geht hervor, dass die am in den freien Verkehr übergeführte Sendung aus fünf T-Shirts (zu je USD 14,99), einem Aufkleber (USD 1,50) und einem Golf-Shirt (USD 37,99) bestand. Für die in der vorgelegten Auftragsbestätigung (Order ID: 17240c4a) enthaltenen Waren mit einem Gesamtpreis von USD 126,43 wurden USD 28,77 an Frachtkosten in Rechnung gestellt. Die in der Auftragsbestätigung angeführte Ware mit der Bezeichnung "S." (USD 11,99) war allerdings nicht in der am in den freien Verkehr übergeführten Sendung enthalten, sondern wurde laut Angaben des Bf. gesondert nachgeliefert (Rechnung vom , Shipment ID: 3AR489HBLJW). Der Gesamtpreis der am zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren beträgt somit USD 114,44. In der Zollanmeldung wurde als Gesamtbetrag lediglich USD 107,93 angegeben.

Nur die tatsächlich entstandenen, vom Käufer zu tragenden Beförderungskosten dürfen zollwertrechtlich berücksichtigt und gem. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) i) ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, 4232, Rz 338; Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 32, Rz 74). Der Bf. konnte im gegenständlichen Fall durch Vorlage der oben erwähnten Unterlagen nachweisen, dass er für die in der Auftragsbestätigung (Order ID: 17240c4a) angeführten Waren insgesamt einen Betrag von USD 28,77 an Beförderungskosten zu zahlen hatte. Dieser Betrag ist anteilsmäßig um jenen Betrag zu vermindern, der auf die nicht mitgelieferte Ware ("S.", USD 11,99) entfällt, das sind USD 2,73. Die auf die Sendung entfallenden und vom Käufer tatsächlich entrichteten Luftfrachtkosten betragen daher USD 26,04. Gem. Art. 166 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (ABIEG Nr. L 253 vom , S. 1) werden die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg nach den Regeln und Vomhundertsätzen in Anhang 25 der ZK-DVO bestimmt. In dessen Liste X ist der Prozentsatz der Luftfrachtkosten, der auf den außergemeinschaftlichen Teil der Beförderungsstrecke entfällt und in den Zollwert einzubeziehen ist, angegeben. Demnach waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung unter Zugrundelegung der Angaben in der Zollanmeldung (amerikanischer Abgangsflughafen "L.", Ankunftsflughafen "Wien") 71 Prozent der Luftfrachtkosten, das sind USD 18,49 in den Zollwert einzubeziehen. 29 Prozent, das sind USD 7,55 sind gem. § 5 Abs. 4 Z. 3 UStG der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen.

Art. 35 ZK lautet: Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt wird. Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Umrechnungskurse im Sinn des Art. 35 ZK sind die im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten Zollwertkurse (§ 49 ZollR-DG).

Gem. § 5 Abs. 5 UStG gelten für die Umrechnung von Werten in fremder Währung die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.

Der für die Umrechnung maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Bewertung der Einfuhrware (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs. 189/88). Es kommt nicht darauf an, wann der Kaufpreis oder die sonstigen Kosten gezahlt werden (siehe Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 35, Rz. 7 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Beschwerdefall war dieser maßgebende Zeitpunkt für die Umrechnung jener der Annahme der Zollanmeldung am . Hinsichtlich der Zeitspanne, während der ein bestimmter Umrechnungskurs anzuwenden ist, verweist Art. 35 Unterabsatz 2 ZK auf das Ausschussverfahren und damit auf die Bestimmungen der ZK-DVO.

Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des Zollwertes in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist gem. Art. 169 Abs. 1 ZK-DVO der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird.

Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle gilt der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Art. 171 ZK-DVO festgesetzten Kurs ersetzt.

Die erwähnten Regelungen der ZK-DVO stehen dem Beschwerdeantrag auf Anwendung des von der Europäischen Zentralbank für den Tag der Einfuhr veröffentlichten Kurses oder des von der E. tatsächlich verrechneten Kurses entgegen.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen ist sohin der im Amtsblatt der Europäischen Union vom , Nr. C 97, S. 1, veröffentlichte Euro-Wechselkurs (von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs) zum (vorletzter Mittwoch des Kalendermonats April) im Beschwerdefall anzuwenden. Dieser lautete: 1 Euro = 1,0944 USD.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abgabenberechnung:

Waren: T-Shirts Warennummer: 6109 1000 Preis: USD 112,94 Hinzurechnungskosten P (Art. 32 Abs. 1 ZK): USD 18,25 Hinzurechnungskosten P1 (§ 5 Abs. 4 Z. 3 UStG): USD 7,45 Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,0944 USD


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Abgabenart
Bemessungsgrundlage
Satz
Betrag
Zoll
119,87 Euro
12 %
14,38 Euro
Einfuhrumsatzsteuer
141,70 Euro
20%
28,34 Euro

Waren: "Stickers" Warennummer: 4821 1090 Preis: USD 1,50 Hinzurechnungskosten P (Art. 32 Abs. 1 ZK): USD 0,24 Hinzurechnungskosten P1 (§ 5 Abs. 4 Z. 3 UStG): USD 0,10 Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,0944 USD


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Abgabenart
Bemessungsgrundlage
Satz
Betrag
Zoll
1,59 Euro
0,8 %
0,01 Euro
Einfuhrumsatzsteuer
1,70 Euro
20%
0,34 Euro

Gegenüberstellung:


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Abgabenart
Bisherige Festsetzung
Neufestsetzung
Differenz
Zoll
19,43 Euro
14,39 Euro
5,04 Euro
Einfuhrumsatzsteuer
42,65 Euro
28,68 Euro
13,97 Euro
Summe
62,08 Euro
43,07 Euro
19,01 Euro

Hinsichtlich der Gutschrift in der Höhe von 19,01 Euro wird das hiefür zuständige Zollamt Wien nach den Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 35 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 166 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 169 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 169 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 49 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Währungsumrechnung
Umrechnungskurs
Luftfrachtkosten
Frachtkosten
Beförderungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at