Lehrlingsausbildungsprämie 2002 und 2003, Frist für die Geltendmachung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung sowie die Überschussrechnung 2002 beim Finanzamt ein. Am ergingen der Einkommen- und der Umsatzsteuerbescheid 2002. Am reichte der Bw. die vorhin angeführten Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 beim Finanzamt ein. Die Steuerbescheide 2003 wurden vom Finanzamt am erlassen. Am beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO hinsichtlich der Einkommen- und der Umsatzsteuer 2002 und 2003. Gleichzeitig stellte er den Antrag gemäß § 124 b Z 76 iVm § 108 f EStG 1988 auf Gewährung von Lehrlingsausbildungsprämien im Ausmaß von jeweils € 2.000.-, da der Bw. sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003 jeweils zwei Lehrlinge beschäftigt habe.
Das Finanzamt erließ am betreffend die Jahre 2002 und 2003 jeweils einen Bescheid betreffend die Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie mit Null, wobei die Bescheide von der Vorinstanz jeweils wie folgt begründet wurden:
"Gern. § 108f EStG kann die Lehrlingsausbildungsprämie nur in einem der Steuererklärung (§§ 41, 43 EStG) angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab, befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung. Nach der derzeit von der Verwaltungspraxis vertretenen Rechtsmeinung kann die Prämie nur bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2002 bereits am (der ESt- Bescheid 2003 bereits am ) ergangen. Das Verzeichnis wurde aber erst zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 am - und somit verspätet - bei der Abgabenbehörde eingereicht. Aus den genannten Gründen war daher die Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 und 2003 gern. § 201 (3) 1 BAO mit Null festzusetzen."
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag mündet, die Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 und 2003 jeweils mit € 2.000.- festzusetzen, wird begründend vorgebracht:
"Gemäß § 108 f Abs. 4 EStG kann die Prämie nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2002 und 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO jeweils vom , zugestellt am , erfolgt die Beantragung der Lehrlingsausbildungsprämie gern. § 108f EStG 1988 rechtzeitig. Alle anderen Voraussetzungen des § 108f EStG 1988 sind ausdrücklich als erfüllt anzusehen."
Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Die Fristenbindung zur Geltendmachung von Lehrlingsausbildungsprämien ist nach österreichischer Verwaltungspraxis mit dem Ergehen ( der Zustellung ) des ersten Einkommensteuerbescheides begrenzt. Eine spätere Wiederaufnahme oder Änderung des Einkommensteuerbescheides hat keinen Einfluss auf diese Frist .Im konkreten Fall wurden die Prämien daher verspätet geltend gemacht, so dass sie rechtlich nicht zustehen."
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Lehrlingsausbildungsprämie kann nach der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Rechtslage nur in einem Verzeichnis geltend gemacht werden, das der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossen ist (§ 108 f Abs. 4 EStG 1988). Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen . Eine spätere Geltendmachung ist nicht möglich (siehe dazu Hofstätter - Reichel, Die ESt, Kommentar, Tz 5 zu § 108 f EStG 1988). Da im gegenständlichen Fall die Geltendmachung der Prämie erst gleichzeitig mit einem Wiederaufnahmeantrag erfolgte, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Geltendmachung verspätet erfolgte. Die angefochtenen Bescheide vom (Festsetzung der Prämien für 2002 und 2003 mit Null) entsprechen daher der Rechtslage. Lediglich der Vollständigkeit halber wird abschließend bemerkt, dass § 108 f EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) dahingehend abgeändert wurde, dass die Frist für die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie (Einreichung des Verzeichnisses) bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides verlängert wurde. Diese Regelung gilt jedoch erstmals für Prämien, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124 b Z 105) und somit nicht für den berufungsgegenständlichen Fall (Veranlagungen 2002 und 2003). Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lehrlingsausbildungsprämie 2002 und 2003 Frist für die Geltendmachung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-89619