Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2006, RV/0610-W/06

Wiederaufnahmsantrag ist bei unerledigter Berufung zu jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt, zurückzuweisen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0610-W/06-RS1
Wurde gegen einen Bescheid fristgerecht berufen und sodann zu dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO gestellt, so stellt die unerledigte Berufung nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut einen Unzulässigkeitgrund für den Wiederaufnahmsantrag dar, weshalb dieser zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den die Wiederaufnahme des das Jahr 1999 betreffenden Einkommensteuerverfahrens zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Amtspartei erließ mit Datum unter anderem auch den Bescheid, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, den sie am gemäß § 293 BAO hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers berichtigte. Gegen diesen Bescheid berief die Bw mit Schriftsatz vom . Begründend führte die Bw aus, dass der Bescheid nicht den von ihr für das Jahr 1999 deklarierten Verlust von öS 56.974,24 berücksichtige. Weiters beantragte die Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Vorlagebericht vom legte die Amtspartei die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO vor, die ha. unter der GZ RV/0929-W/05 protokolliert wurde.

Mit Schriftsatz vom stellt die Bw den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerfestsetzung für 1999 vom , berichtigt am und des Bescheid - Sicherstellungsauftrages vom in eventu Abänderung in eventu Berichtigung".

Mit Bescheid vom weist die Amtspartei den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 1999 infolge Unzulässigkeit zurück und führt in der Begründung aus, dass "das Verfahren über die Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 1999 noch nicht abgeschlossen" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom , deren Begründung lautet: "Es lässt sich nicht nachvollziehen, wieso das Verfahren über die Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 1999 noch nicht abgeschlossen ist. Der Zurückweisungsbescheid ist somit mangelhaft. Über den Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom erging keine Zurückweisung oder ein anderer Bescheid.

Ich beantrage die Aufhebung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom und die Stattgebung meines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 1999 und Aufhebung oder Änderung des Bescheid - Sicherstellungsauftrages vom ."

Über die Berufung wurde erwogen:

Neben anderen Voraussetzungen verlangt § 303 Abs. 1 BAO für die antragsgebundene Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass jenes Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, durch einen Bescheid abgeschlossen ist und ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.

Was nun das betroffene Verfahren der Einkommensteuer für das Jahr 1999 betrifft, so ist dazu zu sagen, dass dieses Verfahren wegen der noch unerledigten Berufung eben ein nicht durch einen Bescheid abgeschlossenes Verfahren ist, weshalb es insoweit an einer gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Das Einkommensteuerverfahren 1999 ist wegen der fristgerecht erhobenen Berufung eben noch nicht durch einen Bescheid abgeschlossen und die Bw kann in die Berufung ergänzenden Schriftsätzen noch weiteres Vorbringen erstatten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0609-W/06, betreffend die Berufung gegen den den "Aufhebungsantrag" des Einkommensteuerbescheides 1999 zurückweisenden Bescheid, verwiesen.

Bereits mit Erkenntnis vom , 2005/13/0133, hat der VwGH festgestellt, dass die Bw "nunmehr in dem selbst errichteten Verfahrenslabyrinth augenscheinlich selbst die Orientierung verloren hat." Gleiches ist auch gegenständlich festzustellen, denn offenbar hat die Bw die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhobene Berufung aus den Augen verloren.

Im zuvor angeführten Erkenntnis hat der VwGH ferner zu Recht erkannt, dass die "Annahme einer Eignung eines Sicherstellungsauftrages zur Aufhebung oder Abänderung von Abgabenbescheiden rechtlich verfehlt ist", weshalb auch hiezu auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen werden kann. Abgabenbescheide und Sicherstellungsaufträge sind Bescheide gänzlich verschiedener Rechtsnatur.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Wiederaufnahme
Berufung
Rechtsschutz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at