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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 04.01.2011, RV/1405-L/10

Berufung gegen eine Berufungsentscheidung des UFS

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Diesenberger Christian, 4501 Neuhofen an der Krems, Steyrer Straße 27, vom gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1316-L/10 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerberin wurde am die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1316-L/10 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zugestellt. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom , die sowohl beim Finanzamt Linz als auch beim Unabhängigen Finanzsenat unmittelbar eingebracht wurde.

§ 291 Abs. 1 der Bundesabgabenorndung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 lautet:

"Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 291 Abs. 1 BAO eine Berufung gegen eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates nicht zulässig ist, war die gegenständliche Berufung zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at