Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.02.2010, RV/2457-W/08

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0054 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 91.253,23 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass sämtliche Geschäftsanteile in der Periode 1966 (gemeint wohl: 1996) abgetreten worden seien und der Bw als Geschäftsführer abgelöst worden sei.

Für sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Fakten müsse der neue Geschäftsführer die Verantwortung und Haftung übernehmen. Weiters berufe sich der Bw auf den Umstand der Verjährung.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw vor, dass Anfragen an die Meldebehörde (1997 und 1998), ein Amtshilfeersuchen (2001) und eine Firmenbuchabfrage (2004) für den Bw keine nach außen erkennbare Handlungen darstellten und von ihm auch nicht kontrollierbar seien.

Der Bw sei stets aufrecht gemeldet gewesen und habe unter seinem Namen immer eine Steuernummer gehabt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Der Umstand, dass ein Geschäftsführer später als Geschäftsführer ausscheidet, entbindet ihn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht von dieser Haftung.

Entgegen der vom Bw vertretenen Meinung, wonach Anfragen an die Meldebehörde, Amtshilfeersuchen und Firmenbuchabfragen keine Unterbrechungshandlungen seien, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gemäß § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt, ebenso auch nicht, dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet war, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung trat und erkennbar den Zweck verfolgte, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Diesen Anforderungen genügt auch das Amtshilfeersuchen des Finanzamtes vom , weil darin der Bw als Haftungspflichtiger angeführt wurde und Ziel des Amtshilfeersuchens die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw zum Zwecke der Erlassung eines Haftungsbescheides gegen den Bw war. Allerdings wurde vom ersuchten Finanzamt anlässlich des Erhebungsversuches vom nicht der Bw, sondern dessen - nur englisch sprechende - Gattin angetroffen, sodass eine Vorladung hinterlegt wurde, worauf am der Vertreter des Bw beim ersuchten Finanzamt anrief.

Auch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, welcher der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt ist, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.

Abgesehen von den in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Abfragen an die Meldebehörde 1997 und 1998 erging im Jahr 1998 laut Aktenlage am ein Vorhalt an den Bw (zugestellt durch Hinterlegung am ) betreffend seine Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger. Weiters wurde am eine Erhebungsversuch an der Adresse R7, durchgeführt, wobei jedoch nur eine - nicht Deutsch sprechende - ausländische Bedienerin angetroffen wurde, die allerdings ein Telefonat mit dem sich im Ausland befindlichen Bw ermöglichte.

Bezüglich der Firmenbuchabfrage vom , die zur Feststellung der Geschäftsführungsfunktion des Bw bei der A-GmbH führte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aufgrund dieser Feststellung am auch eine Begehung an deren Geschäftsanschrift L2, zwecks Erhebungen beim Bw (Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse) durchgeführt wurde, wobei jedoch lediglich festgestellt wurde, dass kein Straßenlokal vorhanden ist und es sich bei Top 5 um eine Wohnung handelt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 91.253,23 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
schuldhafte Pflichtverletzung
Uneinbringlichkeit
Einhebungsverjährung
Unterbrechungshandlung
Amtshilfeersuchen
Meldeanfrage
Firmenbuchabfrage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at